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  • AutorenbildDr. Löw

Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet

In der Anonymität des Darknets können auf Handelsplattformen u.a. illegale Betäubungsmittel angekauft werden. Da das Sichverschaffen von Betäubungsmitteln den Tatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG verwirklicht, ist auch dieser Ankauf wie jeder andere strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.


Aufgrund der Besonderheiten des Darknets bestehen jedoch stets Beweisschwierigkeiten für die Ermittlungsbehörden, wenn der Beschuldigte die Bestellung der Drogen bestreitet und die Zahlung nicht zurückverfolgt werden kann. Grund für diese Beweisschwierigkeiten ist insbesondere die Tatsache, dass alleine aus dem Umstand, dass eine Postsendung mit Drogen an eine Person adressiert wurde, nicht der sichere Schluss gefolgert werden kann, dass der Adressat auch die Bestellung aufgegeben hat. Denn bei der Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet ist es nicht unüblich, dass Fremdpersonalien - mit oder ohne Wissen des Betroffenen - verwendet werden, um die Identität des Bestellers zu verbergen.

In der Rechtsprechung wurde daher in solchen Konstellationen zuletzt die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abgelehnt, da allein aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte Adressat einer Postsendung mit Drogen war, kein hinreichender Tatverdacht angenommen werden konnte. Diese Wertung wurde zuletzt vom AG Köln mit Beschluss vom 19.12.2018 (Az.: 543 Ds 437/16) und vom AG Iserlohn mit Beschluss vom 10.03.2017 (Az.: 16 Ds 139/17) bestätigt. Noch einen Schritt weiter ging nun das Amtsgericht Mannheim im Beschluss vom 25.04.2018 (Az.: 1 Ls 805 Js 21014/15). Denn hier konnte von den Ermittungsbehörden nicht nur nachgewiesen werden, dass der Angeschuldigte als Adressat von 0,5 Gramm Kokain auf dem Brief angegeben war, sondern auch dass auf dem sichergestellten PC des Angeschuldigten der TOR-Browser installiert war. Dennoch lehnte das Amtsgericht Mannheim die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Begründet wurde dies damit, dass der TOR-Browser zwar erforderlich ist, um sich in das Darknet einzuwählen, hieraus aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschuldigte das Kokain im Darknet bestellt und erhalten hat. Mittlerweile bieten auch seriöse Webseiten (z.B. Chip.de) den Download des TOR-Browsers an, damit der interessierte Nutzer sich einen Einblick in das Darknet verschaffen kann.


Im Ergebnis lohnt es sich daher, sich frühzeitig vom einem Strafverteidiger betraten zu lassen, wenn gegen Sie ein entsprechender Vorwurf erhoben wird.


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