Die Polizei steht morgens vor der Tür, hält einen Durchsuchungsbeschluss in der Hand und will Ihre Wohnung durchsuchen. Sie sind völlig überrumpelt, lassen die Polizei rein, damit nicht alle Nachbarn mitbekommen was los ist und fügen sich Ihrem Schicksal. Nach einer halben Stunde ist die Polizei wieder weg. Dabei hat sie Ihr Smartphone und andere technische Geräte wie den Laptop, USB-Sticks etc. mitgenommen. Nach dem ersten Schock kommen Sie wieder zu sich und fragen sich, ob das alles rechtens war? Wenn das auf Sie zutrifft, sind Sie hier an der richtigen Stelle.
1. Durchsuchungsbeschluss
Will die Polizei in Ihre Wohnung, um potentielle Beweismittel zu finden, so braucht sie hierfür einen Durchsuchungsbeschluss, der ihnen bei der Durchsuchung auch übergeben werden muss. Dieser Durchsuchungsbeschluss hat Mindestanforderungen, die auf jeden Fall erfüllt sein müssen. Wie diese Mindestanforderungen aussehen, hängt davon ab, ob bei einem Beschuldigten oder einem Zeugen durchsucht wird.
a) Checkliste Durchsuchung beim Beschuldigten §§ 102, 105 StPO
1. Zuständigkeit | Zuständig für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Nur bei Gefahr in Verzug kann die auch die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung anordnen |
2. Gültigkeit | Der Durchsuchungsbeschluss darf grundsätzlich nur innerhalb von 6 Monaten vollstreckt werden. Nach Ablauf von 6 Monaten verliert der Durchsuchungsbeschluss folglich seine Gültigkeit. |
3. Tatvorwurf | Der Tatvorwurf muss möglichst genau beschrieben werden. Das bedeutet, dass der Beschluss Angaben über einen konkreten Lebenssachverhalt machen muss, der geeignet ist, eine Straftat zu begründen. |
4. Tatverdacht | Die Gründe warum in der Sache ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten besteht sind ebenfalls im Beschluss aufzuführen. Dabei sind Verdachtsgründe erforderlich, die über vage Anhaltspunkte hinausreichen. |
5. Durchsuchungsobjekt | Das Durchsuchungsobjekt - gegebenenfalls mehrere Räumlichkeiten in einem Beschluss - muss so konkret bezeichnet werden, wie es möglich ist. |
6. Sicherzustellende Beweismittel | Auch die Beweismittel, die bei der Durchsuchung gefunden werden sollen, müssen bezeichnet werden. Ist z.B. nicht bekannt auf welchem Datenträger (Laptop, Smartphone, USB-Stick) sich die gesuchten Daten befinden, so ist der Datenträger nach seinem Inhalt zu konkretisieren. |
7. Verhältnismäßigkeitsprüfung | Beim Erlass eines Durchsuchungsbeschluss ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere bei geringem Tatverdacht oder kleineren Straftaten kann die Durchsuchung unverhältnismäßig sein. |
b) Checkliste Durchsuchung beim Zeugen §§ 103, 105 StPO
Für die Durchsuchung bei einem Zeugen gelten teilweise strengere Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss. Wichtig ist insbesondere, dass eine Durchsuchung beim Zeugen nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
1. Zuständigkeit: | Zuständig für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Nur bei Gefahr in Verzug kann die auch die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung anordnen. |
2. Gültigkeit: | Der Durchsuchungsbeschluss darf grundsätzlich nur innerhalb von 6 Monaten vollstreckt werden. Nach Ablauf von 6 Monaten verliert der Durchsuchungsbeschluss folglich seine Gültigkeit. |
3. Tatvorwurf | Der Tatvorwurf muss möglichst genau beschrieben werden. Das bedeutet, dass der Beschluss Angaben über einen konkreten Lebenssachverhalt machen muss, der geeignet ist, eine Straftat zu begründen. |
4. Tatverdacht | Beim Zeugen ist die Durchsuchung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. |
5. Durchsuchungsobjekt | Das Durchsuchungsobjekt - gegebenenfalls mehrere Räumlichkeiten in einem Beschluss - muss so konkret bezeichnet werden, wie es möglich ist. |
6. Sicherzustellende Beweismittel | Anders als beim Beschuldigten ist nur die Suche nach bestimmten Beweismitteln zulässig. Diese müssen im Durchsuchungsbeschluss konkret bezeichnet werden. |
7. Verhältnismäßigkeitsprüfung | Beim Erlass eines Durchsuchungsbeschluss ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere bei geringem Tatverdacht oder kleineren Straftaten kann die Durchsuchung unverhältnismäßig sein. |
2. Verhaltensregeln während der Durchsuchung
Wichtig ist es aber, dass man bei der Durchsuchung ruhig bleibt, den Mund hält und seinen Anwalt kontaktiert. Die Durchsuchungsbeamten werden sich nicht auf Diskussionen einlassen. Hier die wichtigsten Regeln während einer Durchsuchung:
1. Keine Verdunklungshandlungen vornehmen | Versuchen Sie auf keinen Fall etwaiges Beweismaterial zu vernichten, zu löschen oder zu verstecken. Durch solche Verdunkelungshandlungen können sie sich strafbar machen und laufen darüber hinaus Gefahr, Haftgründe zu schaffen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen. |
2. Ansprechpartner benennen | Bei jeder Durchsuchung gibt es einen Einsatzleiter. Lassen Sie sich den Namen des Einsatzleiters geben und stellen Sie klar, dass Sie keine Angaben machen und nur über ihren Anwalt kommunizieren. Kontaktieren Sie Ihren Anwalt schnellstmöglich! |
3. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen | Verlangen Sie einen Durchsuchungsbeschluss bzw. lassen Sie sich eine Kopie geben. Lesen Sie den Beschluss sorgfältig durch. |
4. Widerspruch einlegen | Legen Sie ausdrücklichen Widerspruch gegen die Durchsuchung ein und überprüfen Sie, ob dieser protokolliert wird. |
5. Begleiten Sie die Durchsuchung | Rechtlich sind Sie nicht verpflichtet bei der Durchsuchung mitzuwirken. Versuchen Sie dennoch aufzupassen, dass nur die Räume, die im Beschluss genannt werden durchsucht werden und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände in das Durchsuchungsprotokoll aufgenommen werden. |
6. Durchsuchungsprotokoll aushändigen lassen | Die Polizei muss Ihnen ein Durchsuchungsprotokoll aushändigen, in dem die beschlagnahmten Dinge aufgelistet sind. |
7. Durchsuchung eigenständig dokumentieren | Fertigen sie ein Gedächtnisprotokoll der Durchsuchung und schreiben Sie insbesondere die Namen der Durchsuchungsbeamten auf. Sollten bei der Durchsuchung Gegenstände beschädigt worden sein, dokumentieren Sie den Schaden. |
3. Kann ich mich gegen die Durchsuchung wehren?
Ja, es bestehen verschiedene Rechtsbehelfe gegen eine rechtswidrige Durchsuchung. Welcher Rechtsbehelf im Einzelnen erfolgreich ist, hängt davon ab, wer die Durchsuchung angeordnet hat (Staatsanwaltschaft oder Gericht), ob die Durchsuchung noch andauert oder ob sie bereits beendet ist und ob die Art und Weise der Durchsuchung beanstandet wird oder die Anordnung der Durchsuchung an sich. Teilweise ist es auch erforderlich, dass gleichzeitig mehrere Rechtsmittel eingelegt werden, wenn nicht nur die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war sondern auch die Art und Weise der Durchsuchung. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall der Richtige ist, kann daher erst nach einer sorgfältigen Prüfung beantwortet werden. Wenn Sie hierbei kompetente Hilfe benötigen, bin ich gerne für Sie da.
Dr. Heiko Löw
Rechtsanwalt
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