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  • AutorenbildDr. Löw

Erkennungsdienstliche Behandlung – Was tun?

Aktualisiert: 1. Nov. 2019

1. Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?


Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) werden Daten und die besonderen Merkmale einer Person durch die Polizei erfasst und gespeichert. Konkret bedeutet dies, dass Fotos gefertigt, Fingerabdrücke abgenommen und sonstige besondere körperliche Merkmale wie Narben, Muttermale oder Tätowierungen aufgenommen und im polizeilichen System gespeichert werden.

Soll hingegen eine körperliche Untersuchung durchgeführt (z.B. Entnahme einer Blutprobe) oder eine DNA-Probe abgegeben werden, handelt es sich nicht mehr um eine ED-Behandlung. Ein solcher körperlicher Eingriff richtet sich nach § 81a StPO bzw. § 81g StPO und hat strengere Anforderungen.


2. Wann kann eine ED-Behandlung durchgeführt werden?


Die grundsätzliche Zulässigkeit einer ED-Behandlung richtet sich nach § 81b StPO. Erkennungsdienstliche Maßnahmen können aus zwei Gründen angeordnet werden. Erstens, wenn die ED-Behandlung für die Aufklärung einer Straftat notwendig ist, oder zweitens wenn weitere Straftaten verhindert werden sollen (polizeiliche Präventivmaßnahme). In beiden Fällen dürfen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen aber nur durchgeführt werden, sofern diese notwendig sind.

Notwendig für die Aufklärung von Straftaten sind Maßnahmen dann, wenn sie für die Aufklärung der Straftat erforderlich und geeignet sind. Wird z.B. jemand beschuldigt eine andere Person beleidigt zu haben, ist die Abnahme von Fingerabdrücken zur Aufklärung der Tat nicht zielführend. In diesem Fall wäre die ED-Behandlung unzulässig.


Bei ED-Behandlungen zu präventiven Zwecken wird die Notwendigkeit nur angenommen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese Wiederholungsgefahr muss im Einzelfall begründet werden. Sie kann aber beispielsweise nicht angenommen werden, wenn es sich um eine einmalige Verfehlung des Betroffenen handelt.


3. Kann ich mich gegen die ED-Behandlung wehren?


Als Beschuldigter können Sie sich nicht gegen die ED-Behandlung wehren. Grundsätzlich dürfen Beschuldigte auch gegen ihren Willen zwangsweise zur Polizei gebracht und dort bis zur Erledigung der Maßnahmen festgehalten werden.

Regelmäßig erhält der Beschuldigte jedoch eine Vorladung zur Polizei und hat so die Möglichkeit, vorab seinen Rechtsanwalt zu verständigen. Nur wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung des Ermittlungsergebnisses zu erwarten ist, darf die Polizei sofort handeln. Die Polizei wird die betroffene Person zudem darüber aufklären, dass sie in die erkennungsdienstliche Maßnahme einwilligen kann. Willigen Sie jedoch nicht ein! Nur wenn die ED-Behandlung durch Beschluss angeordnet wurde, kann diese später von einem Anwalt erfolgreich angegriffen werden.


Welches Rechtsmittel gegen die ED-Behandlung im Einzelfall das Richtige ist, hängt davon ab, ob die Anordnung zur Aufklärung einer Straftat (a) oder um eine Straftat präventiv zu verhindern (b), erfolgt ist.


a)

Bei Maßnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren ist der Strafrechtsweg gegeben. Das richtige Rechtsmittel hängt hier davon ab, von wem die ED-Behandlung angeordnet wurde. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten werden. Anordnungen des Gerichts können jedoch nur mit einer Beschwerde gem. § 304 StPO angegriffen werden.


b) Handelt es sich hingegen um eine polizeiliche Präventivmaßnahme, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht das geeignete Rechtsmittel. Auch wenn die ED-Behandlung bereits stattgefunden hat, kann hier ein Antrag auf Vernichtung der Unterlagen und Löschung der Daten gestellt werden.



Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben und kompetente Unterstützung in Strafsachen benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.





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