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  • AutorenbildDr. Löw

Veröffentlichung von Hater-Bildern – Eine Straftat?

Aktualisiert: 7. Aug. 2020

Der umstrittene YouTuber „Drachenlord“ hat am 09.07.2020 ein 14-minütiges Video veröffentlicht, auf dem seine Hater unverpixelt zu erkennen sind. Die Aktion soll ein Zeichen gegen Cybermobbing setzen. Aber macht sich der „Drachenlord“ durch die Veröffentlichung von Bildnissen fremder Personen ohne dessen Zustimmung nicht strafbar?


1. Hintergrund

Wer den „Drachenlord“ Rainer Winkler nicht kennt, hat nicht viel verpasst. Dennoch ist er das Paradebeispiel für den fließenden Übergang von Mobbing im virtuellen Raum hin zu einer realen Bedrohung. So hat sich gegen den „Drachenlord“, der sich auf seinem YouTube-Kanal als „höchstes Wesen“ feiert, eine wahre Hater-Community gebildet. Ihren Höhepunkt fand die Auseinandersetzung im August 2018, als ca. 600 – 800 Leute in das 40 Seelen Dorf Altschauerberg pilgerten, dort eine Party feierten und ihn aus dem Haus zu locken versuchten. Manche der Besucher bewarfen das baufällige Haus, in dem er wohnt, mit Eiern. Im Zuge dessen kam es bereits zu einem Strafverfahren, da der „Drachenlord“ die Demonstranten mit Steinen bewarf. Wer mehr über das Phänomen wissen möchte kann sich gerne die Dokumentation „Drachenlord und seine Hater – Hass ist ihr Hobby“ ansehen.


2. Hater-Video

Im Video vom 09.07.2020 mit dem Titel „Das Alles sind Hater“ zeigt der „Drachenlord“ unverpixelt über 100 Gesichter von Personen, die im letzten Monat vor seinem Haus randaliert haben sollen sowie einige Nummernschilder von Pkw. Die Aufnahmen wurden angeblich von einer Überwachungskamera gefertigt. Das Video hat derzeit (03.08.2020) 66.192 Aufrufe und 2.277 Kommentare. Bislang scheinen die abgebildeten Personen es als Auszeichnung zu feiern, vom „Drachenlord“ in die Hall of Fame der Hater aufgenommen worden zu sein.


3. Rechtliche Würdigung

Durch das Video verletzt der „Drachenlord“ das geltende Recht, was ihm wohl auch selbst bewusst ist. Bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild kommt er und auch viele andere jedoch mit der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Ebene durcheinander.

Wie immer gilt: Strafbar ist ein Verhalten dann, wenn es der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat. Das Verfahren führen die Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschuldigten. Wird der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt, wird er vom Staat hierfür bestraft. Der Verletzte erhält durch das Strafverfahren aber keinen Schadensersatz etc. Er ist hier nur Zeuge und muss das Verfahren auch nicht betreiben. Vielmehr müssen die Ermittlungsbehörden beim Verdacht einer Straftat von Amts wegen ermitteln. Um es auf den Punkt zu bringen: Im Strafrecht streiten sich nicht zwei Personen, sondern eine Person wird vom Staat angeklagt eine Straftat begangen zu haben.

Bei der unbefugten Veröffentlichung von Bildern fremder Personen kommen mehrere Straftatbestände in Betracht:


§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)

Wer durch Bildaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich eines anderen verletzt, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe verurteilt werden. Der Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist aber nur dann erfüllt, wenn Bildaufnahmen einer anderen Person hergestellt werden, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Der „Drachenlord“ macht sich daher nicht gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Denn die abgebildeten Personen wurden einerseits im öffentlichen Raum fotografiert und zudem berühren die Bilder auch nicht den höchstpersönliche Lebensbereich der Abgebildeten. Dieser soll nur dann verletzt sein, wenn die Bilder den höchstpersönlichen Kernbereich des Lebens, wie Krankheit, Tod und Sexualität zeigen.


§ 33 Kunsturhebergesetz

Weit geringere Anforderungen hat § 33 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Demnach kann derjenige, der entgegen den §§ 22, 23 des KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe verurteilt werden. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Personen aber nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt werden. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen Bilder nur unter den strengen Voraussetzungen des § 23 KUG verbreitet werden.


Zu beachten ist dabei, dass sich § 33 KUG ausdrücklich nur auf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen bezieht. Das Herstellen der Bilder wird von § 33 KUG nicht erfasst.

Und hier dürfte das Verhalten des „Drachenlords“ strafrechtlich relevant sein. Die auf dem Video zusammengeschnittenen Bilder zeigen Personen, die keine Einwilligung für die öffentliche Zurschaustellung der Bilder erteilt haben. Auch dürfte die Veröffentlichung der Bilder nicht nach den Maßstäben der sog. „Pranger der Schande“ Entscheidung des OLG München nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig sein. Im Ergebnis dürfte sich der „Drachenlord“ durch die Veröffentlichung des Videos gem. § 33 KUG strafbar gemacht haben.


Hinweis:


Die oben gemachten Ausführungen gelten nicht nur für Bilder (Fotos) sondern auch für Videoaufnahmen. Verfügt das Video zudem über eine Tonspur, so kommt zudem eine Strafbarkeit gem. § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) in Betracht.


Das Zivilrecht regelt Ansprüche zwischen Privatpersonen. Wer daher unbefugt (ohne Einwilligung) auf einem Bild oder Video abgebildet wird, kann er denjenigen, der für die Veröffentlichung verantwortlich ist, auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch nehmen. Dazu wird er den Verantwortlichen zunächst abmahnen und verlangen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Kommt der andere der Aufforderung nicht nach, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung oder eine Klage geltend gemacht werden. Wird das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt oder erleidet der Abgebildete finanzielle Nachteile, kommt zudem ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Betracht.


4. Fazit:

Vor der Veröffentlichung von Bildern auf sozialen Medien sollte nachgedacht werden. Sollte dennoch jemand gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen, kann er die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Löw für eine kompetente Rechtsberatung gerne kontaktieren. Da die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Löw auf den Bereich des Strafrechts spezialisiert ist, haben wir eine Kooperation mit Rechtsanwalt Dr. Prigge (Medien- und IT-Recht), der die zivilrechtliche Seite der Fälle bearbeitet, um Verstoße gegen das Recht am eigenen Bild bestmöglich bearbeiten zu können.







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