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AutorenbildDr. Löw

Bestellung von BtM im Darknet Teil II

Aktualisiert: 1. Nov. 2019


Wie bereits im Blogeintrag vom 24.08.2018 dargestellt, bereitet die Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet den Ermittlungsbehörden erhebliche Probleme (https://www.anwalt-loew.de/blog-1/bestellung-von-bet%C3%A4ubungsmitteln-im-darknet). Denn die Ermittlungsbehörden können aufgrund der Anonymität des Darknets grundsätzlich nur ermitteln, wer als Adressat auf dem Umschlag der abgefangenen Sendung eingetragen wurde. Alleine Adressat einer Drogensendung zu sein, reicht aber nicht für den Nachweis, diese Drogen auch bestellt zu haben aus. Dies hat nun auch das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.02.2019 (121 Cs-60 Js 1107/19) bestätigt und meinen Mandaten freigesprochen.

Im konkreten Fall wurden von Mitarbeitern einer Postfiliale in Gronau 32 „verdächtige“ Luftpolsterbriefe gesammelt und die Polizei benachrichtigt. Bei diesen Umschlägen handelte es sich um DIN A5 Luftpolsterbriefe mit bundes- und teilweise weltweiten Adressaten. Als Absender wurden tatsächlich existente Firmen aus Borken bzw. Ahaus angegeben. Diese tatsächlich existenten Firmen wussten von den Vorgängen jedoch nichts. In sämtlichen Umschlägen wurde von der Polizei Kokain oder Amphetamin gefunden. In dem an meinen Mandanten gerichteten Umschlag wurde beispielsweise 0,5g Kokain gefunden.


Die Ermittlungen nach den Händlern und dem konkreten Vertriebsweg ergab keine Ergebnisse. Die Staatsanwaltschaft Münster trennte daher die einzelnen Verfahren gegen die Adressaten der Briefe ab und gab die jeweiligen Verfahren an die Staatsanwaltschaften am Wohnort der Adressaten ab.


Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gewährte meinem Mandaten nur noch rechtliches Gehör und stellte beim Amtsgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Dabei wurde eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 EUR festgesetzt. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl antragsgemäß. Nachdem wir in dem Verfahren Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatten, wurde das Gericht vor der Hauptverhandlung schriftlich auf die geltende Rechtslage und die Entscheidungen des AG Köln und AG Iserlohn hingewiesen. In der Hauptverhandlung selbst wurde mein Mandant freigesprochen, nachdem wir anhand von Fotografien nachgeweisen konnten, dass mein Mandant in einem Mehrparteienhaus wohnt und sein Briefkasten grundsätzlich jedem zugänglich ist.


Im Ergebnis wurde selbst im Plädoyer von der Staatsanwaltschaft ein Freispruch beantragt, so dass ich mich diesem Antrag anschließen konnte und am Ende ein zufriedener Mandant und eine Bestätigung der geltenden Rechtslage zurückbleiben.



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