
Immer häufiger kommen Mandanten auf uns zu und berichten bestürzt, dass sie keinen Zugriff mehr auf ihr Konto haben. Die Hausbank hat das Konto gesperrt oder sogar gekündigt. Sie können weder Gelder überweisen, noch empfangen. Drängende Fragen wie „Wer bezahlt meine Miete? Wovon soll ich leben? Werden Daueraufträge weiter ausgeführt?“ stellen sich alsbald. Gleichzeitig erhalten die Mandanten:innen Post von den Strafverfolgungsbehörden und werden der Geldwäsche gem. § 261 StGB beschuldigt.
Was ist Geldwäsche und wie definiert man sie?
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) definiert Geldwäsche als „…Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.“ Das Bundeskriminalamt (BKA) ergänzt: „Geldwäsche hat das Ziel, illegal erlangte Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dem Täter soll im Ergebnis erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung stehen, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen.“ Vereinfacht gesagt geht es also darum Gelder, die aus Straftaten stammen, sich zu verschaffen oder weiterzuleiten.
Für die meisten Mandanten stellt sich die Frage: was habe ich mit der Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den Finanzkreislauf zu tun? Grund für die Einleitung der Ermittlungsverfahren sind sog. Geldwäscheverdachtsanzeigen, die sog. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz abgeben müssen, sobald bestimmte Merkmale erfüllt sind. Aus unserer strafrechtlichen Praxis sind uns Fälle bekannt, in denen eine Hausbank das Konto ihres Kunden sperrte, weil dieser Gelder an Freunde ins Ausland weiterleitete oder eine Kontosperrung durch die eigene Hausbank nach Eingang von mehreren E-Bay-Zahlungseingängen auf das eigene Bankkonto.
Was muss ich befürchten - welchen Strafrahmen kennt § 261 StGB?
In der Regel kann der Verdacht der Geldwäsche bereits im Ermittlungsverfahren - also ohne eine Gerichtsverhandlung - beseitigt werden. Dennoch sollte man den Vorwurf ernst nehmen, da gem. § 261 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe droht. In besonders schweren Fällen droht sogareine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
Durch unsere strafrechtliche Spezialisierung und Expertise haben wir Erfahrung mit Geldwäschevorwürfen und insbesondere im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden und können so in vielen Fällen schnell weiterhelfen. Wenn Sie also Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Geldwäsche nach § 261 StGB: Verteidigung bei Kontosperre, Finanzagenten-Vorwurf und Vorladung
Computerbetrug nach § 263a StGB: Verteidigung und Hilfe für Geschädigte
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