Wer vorläufig festgenommen wird, muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt oder freigelassen werden (§ 128 Abs. 1 StPO). Sie haben das Recht zu schweigen, jederzeit einen Verteidiger zu befragen und einen Angehörigen benachrichtigen zu lassen (§§ 114b, 114c StPO). Wird über Haft entschieden, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
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Welche Fristen und Rechte gelten nach einer Festnahme?
| Vorführung vor den Richter (§ 128 Abs. 1 StPO) | unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme |
|---|---|
| Festhalten zur Identitätsfeststellung (§ 163c StPO) | nur solange unerlässlich, insgesamt höchstens zwölf Stunden |
| Belehrung (§ 114b Abs. 1 StPO) | unverzüglich, schriftlich und in einer verständlichen Sprache |
| Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 2 StPO) | notwendig, sobald über Haft entschieden werden soll |
| Rechtsbehelfe gegen Untersuchungshaft | Haftprüfung jederzeit (§ 117 StPO) oder Haftbeschwerde (§ 304 StPO) |
| Haftentschädigung (§ 7 Abs. 3 StrEG) | 75 Euro je angefangenem Tag für den immateriellen Schaden |
Wann darf die Polizei mich vorläufig festnehmen?
Die Polizei darf Sie vorläufig festnehmen, wenn Sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden und Fluchtverdacht besteht oder Ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 Abs. 1 StPO). Dieses Recht hat sogar jedermann. Darüber hinaus dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei bei Gefahr im Verzug festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO).
Daneben gibt es die Festnahme aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls. Dann wird Ihnen bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt, bei fehlenden Deutschkenntnissen mit Übersetzung (§ 114a StPO).
Wie lange darf die Polizei mich zur Feststellung meiner Identität festhalten?
Zur Feststellung der Identität darf die Polizei Sie nur so lange festhalten, wie es dafür unerlässlich ist, insgesamt höchstens zwölf Stunden (§ 163c Abs. 1 und 2 StPO). Grundlage ist § 163b Abs. 1 StPO: Wer einer Straftat verdächtig ist, darf festgehalten werden, wenn sich seine Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt. Unter dieser Voraussetzung dürfen die Beamten auch Sie und Ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und erkennungsdienstliche Maßnahmen wie Fotos und Fingerabdrücke durchführen. Was dabei gilt, erklärt unsere Seite zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
Auch bei diesem Festhalten gelten die Belehrungs- und Benachrichtigungsrechte der §§ 114a bis 114c StPO entsprechend (§ 163c Abs. 1 Satz 3 StPO). Der einfachste Weg, ein solches Festhalten abzukürzen, ist ein gültiger Ausweis. Zur Sache müssen Sie auch in dieser Lage nichts sagen.
Welche Rechte habe ich nach einer Festnahme?
Nach der Festnahme müssen Sie unverzüglich und schriftlich in einer für Sie verständlichen Sprache über Ihre Rechte belehrt werden (§ 114b Abs. 1 StPO, für die vorläufige Festnahme über § 127 Abs. 4 StPO). Die wichtigsten Rechte sind:
- Schweigen. Sie müssen nichts zur Sache sagen (§ 114b Abs. 2 Nr. 2 StPO). Angaben zur Person sind Pflicht.
- Verteidiger. Sie dürfen jederzeit, auch vor einer Vernehmung, einen Verteidiger Ihrer Wahl befragen (§ 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO).
- Pflichtverteidiger. In Fällen notwendiger Verteidigung können Sie die Bestellung beantragen (§ 114b Abs. 2 Nr. 4a StPO).
- Angehörige. Sie dürfen einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c Abs. 1 StPO).
- Arzt. Sie können die Untersuchung durch einen Arzt Ihrer Wahl verlangen (§ 114b Abs. 2 Nr. 5 StPO).
- Vorführung. Sie müssen spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (§ 114b Abs. 2 Nr. 1, § 128 Abs. 1 StPO).
Nutzen Sie die Zeit bis zur Vorführung nicht für Gespräche mit Beamten oder Mitgefangenen über den Vorwurf. Verlangen Sie, mit Ihrem Verteidiger zu sprechen.
Was passiert bei der Vorführung vor den Richter?
Bei der Vorführung entscheidet der Richter beim Amtsgericht, ob Sie freikommen oder in Untersuchungshaft gehen. Er vernimmt Sie zuvor und weist Sie auf die belastenden Umstände und Ihr Schweigerecht hin (§ 128 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 StPO). Hält er die Festnahme nicht für gerechtfertigt, ordnet er Ihre Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 StPO).
Wurden Sie aufgrund eines schon bestehenden Haftbefehls ergriffen, sind Sie unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen, das Sie spätestens am nächsten Tag vernehmen muss (§ 115 StPO).
Ob Sie sich in diesem Termin äußern, sollten Sie nur nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger entscheiden. Manchmal kann eine gezielte Erklärung zu Wohnsitz, Arbeit oder Familie helfen, Fluchtgefahr zu entkräften. Erklärungen zum Tatvorwurf selbst sind in diesem frühen Stadium selten sinnvoll.
Wann darf ein Haftbefehl erlassen werden?
Ein Haftbefehl setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen (§ 112 Abs. 1 StPO). Haftgründe sind nach § 112 Abs. 2 StPO:
| Haftgrund | Bedeutung |
|---|---|
| Flucht | Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen |
| Fluchtgefahr | Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht |
| Verdunkelungsgefahr | Dringender Verdacht, dass Beweise beseitigt oder Zeugen beeinflusst werden |
Bei bestimmten schweren Taten und bei Wiederholungsgefahr gelten Sonderregeln (§ 112 Abs. 3, § 112a StPO). Ein Haftbefehl, der nur auf Fluchtgefahr gestützt ist, muss außer Vollzug gesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen genügen, etwa eine Meldeauflage, ein Aufenthaltsgebot oder eine Sicherheitsleistung (§ 116 Abs. 1 StPO). Darauf zielt die Verteidigung im Haftprüfungstermin häufig ab.
Habe ich bei einer Festnahme Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Ja. Wenn Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Haben Sie noch keinen Verteidiger, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald Sie vorgeführt werden sollen (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO).
Sie können Ihren Pflichtverteidiger selbst wählen. Vor der Bestellung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu bezeichnen, und dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Nur wenn Sie niemanden benennen, sucht das Gericht einen Anwalt aus. Nennen Sie deshalb den Namen Ihres Wunschverteidigers, sobald Sie danach gefragt werden. Mehr dazu auf unserer Seite zum Pflichtverteidiger.
Wie erreiche ich nach einer Festnahme einen Verteidiger?
Sie dürfen nach einer Festnahme verlangen, einen Verteidiger zu sprechen, und die Polizei muss Ihnen dabei helfen: Bei der Belehrung nach einer Festnahme sind Ihnen Informationen zu geben, die es erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, und auf bestehende anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen (§ 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO). Sie müssen also nicht warten, bis Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt. Kennen Sie bereits einen Strafverteidiger, nennen Sie seinen Namen. Sie dürfen ihn jederzeit befragen, auch schon vor einer Vernehmung (§ 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO).
Die Kanzlei von Dr. Löw ist zu den telefonischen Sprechzeiten montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr erreichbar. Häufig sind es Angehörige, die nach einer Festnahme zuerst anrufen; was sie tun können, erklärt die Seite Angehöriger festgenommen. Wer aufgrund einer Fahndung festgehalten wird, sollte wissen, dass eine bloße Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung keine Festnahme erlaubt, wohl aber eine Ausschreibung zur Festnahme, die auf einem Haftbefehl oder dessen Voraussetzungen beruht (§ 131 StPO). Für Festnahmen auf Ersuchen eines anderen EU-Staats gelten die Regeln zum Europäischen Haftbefehl.
Wie kann ich mich gegen Untersuchungshaft wehren?
Gegen Untersuchungshaft gibt es zwei Wege: die Haftprüfung und die Haftbeschwerde. Solange Sie in Untersuchungshaft sind, können Sie jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist (§ 117 Abs. 1 StPO). Alternativ ist die Beschwerde möglich, aber nicht neben einem laufenden Haftprüfungsantrag (§ 117 Abs. 2 StPO).
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Akteninhalt ab. Dem Verteidiger sind die für die Haftentscheidung wesentlichen Informationen zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO). Werden Sie später freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, steht Ihnen für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung eine Entschädigung von 75 Euro für den immateriellen Schaden zu (§ 7 Abs. 3 StrEG). Mehr zu Haftsachen auf unserer Seite Untersuchungshaft. Wann welcher Weg besser passt, erklärt der Ratgeber Haftprüfung und Haftbeschwerde.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Wie lange darf mich die Polizei festhalten?
Nach einer vorläufigen Festnahme müssen Sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden, wenn Sie nicht vorher freigelassen werden (§ 128 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG).
Darf ich nach einer Festnahme telefonieren?
Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren, und Ihnen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c Abs. 1 StPO).
Werden meine Angehörigen informiert, wenn ich in Haft bleibe?
Ja. Wird nach der Vorführung Haft vollzogen, muss das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson anordnen (§ 114c Abs. 2 StPO).
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Ja. Ein von Ihnen innerhalb der Frist benannter Verteidiger ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Nennen Sie den Namen deshalb frühzeitig.
Was können Angehörige tun, wenn jemand festgenommen wurde?
Angehörige können einen Verteidiger beauftragen, der Kontakt zum Festgenommenen aufnimmt und zum Vorführungstermin kommt. Sie sollten selbst keine Angaben zum Tatvorwurf gegenüber der Polizei machen und auf eigene Zeugnisverweigerungsrechte achten.
Was ist Hauptverhandlungshaft?
Wer auf frischer Tat betroffen wird, kann auch festgenommen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und zu befürchten ist, dass er der Hauptverhandlung fernbleibt (§ 127b Abs. 1 StPO). Ein Haftbefehl darf dann nur ergehen, wenn die Hauptverhandlung binnen einer Woche zu erwarten ist, und ist auf höchstens eine Woche zu befristen (§ 127b Abs. 2 StPO). Einen Pflichtverteidiger erhalten Sie in diesem Fall nur auf ausdrücklichen Antrag (§ 141 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Habe ich nach einer Festnahme Anspruch auf einen Dolmetscher?
Ja. Wer nicht ausreichend Deutsch spricht, ist darauf hinzuweisen, dass er für das gesamte Strafverfahren unentgeltlich einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzuziehen kann (§ 114b Abs. 2 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 187 GVG). Ausländische Staatsangehörige können außerdem verlangen, dass ihre konsularische Vertretung unterrichtet wird (§ 114b Abs. 2 Satz 4 StPO).
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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