Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) oder durch das Gericht (§ 133 StPO), und auch dort dürfen Sie zur Sache schweigen. Am sichersten ist es, den Termin über einen Verteidiger abzusagen und zuerst Akteneinsicht zu nehmen.
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Wer muss bei welcher Ladung erscheinen?
| Ladung der Polizei als Beschuldigter | keine Pflicht zu erscheinen, auch nicht bei Auftrag der Staatsanwaltschaft |
|---|---|
| Ladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) | Pflicht zu erscheinen, Vorführung möglich; Schweigerecht bleibt |
| Ladung des Gerichts (§ 133 StPO) | Pflicht zu erscheinen, Ladung kann Vorführung androhen |
| Zeuge bei der Polizei (§ 163 Abs. 3 StPO) | Pflicht zu erscheinen und auszusagen nur bei Auftrag der Staatsanwaltschaft |
| Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO) | zur Sache jederzeit, auch am Telefon |
| Angaben zur Person (§ 111 OWiG) | Pflicht; Verweigerung oder Falschangabe ist eine Ordnungswidrigkeit |
| Verteidiger bei der Vernehmung (§ 168c Abs. 1 StPO) | darf bei Polizei und Staatsanwaltschaft anwesend sein |
Muss ich zur Vorladung der Polizei gehen?
Nein, als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Das Gesetz regelt eine Erscheinenspflicht des Beschuldigten nur für Ladungen der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) und des Richters (§ 133 StPO). Für die Polizei fehlt eine solche Regel. Wer nicht hingeht, muss deshalb weder ein Ordnungsgeld noch eine Vorführung befürchten.
Die Vorladung zeigt aber, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Sie ist eine Einladung, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bevor jemand die Akte kennt. Genau das ist der Moment, in dem viele Beschuldigte ihre Lage verschlechtern. Die Polizei schreibt in der Regel ein Protokoll, und jede Aussage kann später in der Hauptverhandlung eine Rolle spielen.
Ignorieren sollten Sie das Schreiben trotzdem nicht. Ein kurzer Anruf beim Verteidiger klärt, ob es sinnvoll ist, den Termin abzusagen und zunächst Akteneinsicht zu beantragen.
Sollte ich zur Polizei gehen, wenn ich unschuldig bin?
Auch wer unschuldig ist, muss als Beschuldigter nicht zur Polizei gehen und sollte vor einer Aussage die Akte kennen. Ob Sie erscheinen müssen, hängt nicht davon ab, ob der Vorwurf stimmt, sondern allein davon, wer Sie lädt (§ 163a Abs. 3 StPO). Viele Unschuldige gehen trotzdem hin, weil sie ein Missverständnis schnell aufklären wollen. Das ist verständlich, aber riskant: Sie wissen nicht, was ein Anzeigeerstatter oder ein Zeuge behauptet hat, welche Chatverläufe, Kontodaten oder Fotos in der Akte liegen und worauf die Beamten mit ihren Fragen hinauswollen. Eine gut gemeinte, aber ungenaue Erinnerung an ein Datum oder eine Uhrzeit kann später als Widerspruch ausgelegt werden.
Wer unschuldig ist, kann das trotzdem früh zeigen. Der Beschuldigte darf zu seiner Entlastung beantragen, dass Beweise erhoben werden, und diese sind zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind (§ 163a Abs. 2 StPO). Ein Verteidiger stellt solche Anträge nach der Akteneinsicht gezielt, etwa auf Vernehmung eines Zeugen, der Sie zur fraglichen Zeit an einem anderen Ort gesehen hat. Dass Sie zunächst schweigen, darf Ihnen dabei nicht schaden; mehr dazu im Ratgeber Schweigerecht als Beschuldigter.
Was gilt bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht?
Entscheidend ist, wer Sie lädt und in welcher Rolle. Die folgende Übersicht zeigt die gesetzliche Lage.
| Ladung durch | Als Beschuldigter | Als Zeuge |
|---|---|---|
| Polizei | Keine Pflicht zu erscheinen, keine Pflicht zur Aussage (§ 163a Abs. 4, § 136 StPO) | Keine Pflicht, es sei denn, der Ladung liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde (§ 163 Abs. 3 StPO) |
| Staatsanwaltschaft | Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), Vorführung möglich, Schweigerecht bleibt | Pflicht zu erscheinen und auszusagen (§ 161a StPO), Ausnahmen nach §§ 52, 55 StPO |
| Gericht | Pflicht zu erscheinen, Ladung kann mit Androhung der Vorführung erfolgen (§ 133 StPO), Schweigerecht bleibt | Pflicht zu erscheinen und auszusagen, Ausnahmen nach §§ 52, 55 StPO |
Wichtig: Auch wenn Sie vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erscheinen müssen, bedeutet das nicht, dass Sie aussagen müssen. Sie erfüllen Ihre Pflicht, indem Sie hingehen, Ihre Personalien angeben und erklären, dass Sie sich zur Sache nicht äußern. Ihr Verteidiger darf bei einer Vernehmung durch Staatsanwaltschaft und Polizei anwesend sein (§ 163a Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 168c StPO).
Muss ich hin, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt?
Als Beschuldigter nein, als Zeuge ja. Der Zusatz „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ begründet nach § 163 Abs. 3 StPO nur für Zeugen die Pflicht, vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Für Beschuldigte gilt die Erscheinenspflicht des § 163a Abs. 3 StPO allein bei einer Ladung vor die Staatsanwaltschaft selbst. Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter bleibt also freiwillig, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung veranlasst hat.
Für Zeugen hat der Zusatz dagegen Folgen. Bleibt ein Zeuge unberechtigt aus, entscheidet die Staatsanwaltschaft über Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld oder Vorführung (§ 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, § 51 StPO). Was Zeugen beachten sollten, erklären wir unter Vorladung als Zeuge. Lädt Sie die Staatsanwaltschaft unmittelbar zu sich, lesen Sie unsere Seite Ladung der Staatsanwaltschaft.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorladung als Beschuldigter und als Zeuge?
Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen, als Zeuge müssen Sie unter Umständen aussagen. Welche Rolle Sie haben, steht meist im Betreff des Schreibens. Fehlt diese Angabe, sollte Ihr Anwalt bei der Polizei nachfragen.
Zeugen müssen bei der Polizei nur erscheinen, wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung beauftragt hat (§ 163 Abs. 3 StPO). Auch dann gibt es Grenzen: Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO), und jeder Zeuge darf die Auskunft auf Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Zeugen können einen Anwalt als Zeugenbeistand mitbringen (§ 68b StPO).
In der Praxis kommt es vor, dass jemand als Zeuge geladen wird, obwohl sich der Verdacht schon gegen ihn richtet. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Fragen auf Sie selbst zielen, sollten Sie die Vernehmung nicht ohne Beratung antreten.
Was tun, wenn die Polizei anruft und Fragen stellen will?
Wenn die Polizei Sie anruft, müssen Sie am Telefon nichts zur Sache sagen. Das Schweigerecht des Beschuldigten gilt bei jeder polizeilichen Vernehmung (§ 163a Abs. 4 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Gespräch am Telefon ist für Sie zudem besonders ungünstig: Sie sind unvorbereitet, und was Sie sagen, wird als Vermerk in der Akte festgehalten (§ 168b Abs. 1 StPO), ohne dass Sie den Wortlaut vorher prüfen können.
Bleiben Sie höflich und kurz. Notieren Sie Namen und Dienststelle des Beamten, das Aktenzeichen und ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge gefragt werden. Sagen Sie dann, dass Sie sich zur Sache nicht äußern und dass sich Ihr Verteidiger meldet. Steht die Polizei unangekündigt vor der Tür, gilt dasselbe. Haben Sie Zweifel, ob der Anruf echt ist, rufen Sie über die offizielle Nummer der Dienststelle zurück. Wer in Düsseldorf geladen wird, findet die örtlichen Abläufe auf der Seite Vorladung der Polizei Düsseldorf; was hinter Briefen der Ermittlungsbehörden stecken kann, erklärt Post von der Staatsanwaltschaft.
Wie sage ich die Vorladung über einen Anwalt ab?
Am einfachsten sagt Ihr Verteidiger den Termin für Sie ab. Er zeigt der Polizei schriftlich an, dass er Sie verteidigt, teilt mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen, und beantragt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Für Sie hat das drei Vorteile:
- Sie müssen nicht selbst mit der Polizei sprechen und laufen nicht Gefahr, am Telefon doch etwas zur Sache zu sagen.
- Die Ermittlungsbehörden wissen, dass Sie verteidigt sind, und richten künftige Schreiben an Ihren Verteidiger.
- Über eine Aussage wird erst entschieden, wenn bekannt ist, was in der Akte steht.
Nach der Akteneinsicht besprechen wir mit Ihnen, ob Schweigen die richtige Strategie bleibt oder ob eine schriftliche Stellungnahme über den Verteidiger zu einer Einstellung beitragen kann. Eine solche Erklärung wird sorgfältig formuliert und nicht spontan in einer Vernehmung abgegeben.
Was passiert, wenn ich auf die Vorladung nicht reagiere?
Rechtlich passiert zunächst nichts, wenn Sie als Beschuldigter einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Die Polizei schließt ihre Ermittlungen ab und gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet dann, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Es kann auch sein, dass die Staatsanwaltschaft Sie selbst lädt; dann müssen Sie erscheinen.
Das Gesetz sieht vor, dass der Beschuldigte vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zur Äußerung bekommt, in einfachen Sachen auch schriftlich (§ 163a Abs. 1 StPO). Die Vorladung ist diese Gelegenheit. Ob Sie sie nutzen, ist Ihre Entscheidung. Ein Verteidiger kann sie auch später noch nutzen, dann aber mit Kenntnis der Akte.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Ist eine Vorladung von der Polizei schlimm?
Eine Vorladung bedeutet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft oder dass Sie als Zeuge gebraucht werden. Über den Ausgang sagt sie nichts. Viele Verfahren werden eingestellt, gerade wenn der Beschuldigte keine unüberlegten Angaben gemacht hat.
Muss ich der Polizei absagen?
Eine Pflicht zur Absage gibt es für Beschuldigte nicht. Es ist aber sinnvoll, dass Ihr Verteidiger den Termin absagt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. So bleibt der Kontakt sachlich und Sie müssen nicht selbst mit der Polizei sprechen.
Muss ich zur Vorladung der Staatsanwaltschaft gehen?
Ja. Als Beschuldigter müssen Sie auf Ladung der Staatsanwaltschaft erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), sonst kann Ihre Vorführung angeordnet werden. Aussagen müssen Sie aber auch dort nicht. Nehmen Sie Ihren Verteidiger mit.
Was muss ich bei der Polizei auf jeden Fall angeben?
Angaben zu Ihrer Person wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit müssen Sie machen. Falsche oder verweigerte Personalangaben sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG. Alles, was die Tat betrifft, dürfen Sie verweigern.
Kann ich mich auch schriftlich äußern?
Ja, und in vielen Fällen ist das der bessere Weg. Eine schriftliche Stellungnahme sollte aber erst nach Akteneinsicht und am besten über den Verteidiger erfolgen, damit sie zu den Beweisen passt und keine neuen Ansatzpunkte liefert.
Als Zeuge vorgeladen: Muss ich hingehen?
Bei der Polizei nur, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Ladungen von Staatsanwaltschaft und Gericht müssen Sie folgen. Ein Recht, die Aussage ganz oder teilweise zu verweigern, kann sich aus §§ 52 und 55 StPO ergeben.
Muss ich zur Vorladung, obwohl ich unschuldig bin?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen, unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft. Gerade Unschuldige sollten nicht ohne Kenntnis der Akte aussagen, weil sie nicht wissen, welche Behauptungen und Beweise vorliegen. Entlastende Beweise kann Ihr Verteidiger nach der Akteneinsicht gezielt beantragen (§ 163a Abs. 2 StPO).
Was gilt, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt?
Als Beschuldigter müssen Sie auch dann nicht zur Polizei, denn eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei einer Ladung vor die Staatsanwaltschaft selbst (§ 163a Abs. 3 StPO). Als Zeuge müssen Sie dagegen erscheinen und aussagen (§ 163 Abs. 3 StPO), soweit Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.
Die Polizei ruft mich an: Muss ich etwas sagen?
Zur Sache nein. Notieren Sie Namen, Dienststelle und Aktenzeichen, erklären Sie, dass Sie sich nicht äußern, und kündigen Sie an, dass sich Ihr Verteidiger meldet. Am Telefon lässt sich nicht sicher prüfen, wer anruft; im Zweifel rufen Sie über die offizielle Nummer der Dienststelle zurück.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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