Glossar: Begriffe aus dem Strafverfahren einfach erklärt
Im Strafverfahren werden viele Fachbegriffe verwendet, die im Alltag kaum vorkommen. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe in wenigen Sätzen und nennt jeweils die maßgebliche Vorschrift aus StPO, StGB, GVG, JGG oder BZRG.
A
- Adhäsionsverfahren
- Verfahren, in dem der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, etwa auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, unmittelbar im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend macht (§ 403 StPO). Vor dem Amtsgericht ist das ohne Rücksicht auf den Streitwert möglich. Mehr dazu: Adhäsionsverfahren
- Akteneinsicht
- Recht, die Ermittlungs- oder Gerichtsakte einzusehen. Der Verteidiger darf die Akten einsehen und Beweisstücke besichtigen; vor Abschluss der Ermittlungen kann die Einsicht beschränkt werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 StPO). Mehr dazu: Akteneinsicht im Strafverfahren
- Anfangsverdacht
- Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten (§ 152 Abs. 2 StPO). Der Anfangsverdacht ist die niedrigste Verdachtsstufe. Mehr dazu: Ermittlungsverfahren
- Angeschuldigter und Angeklagter
- Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den Anklage erhoben ist. Angeklagter ist er, sobald das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat (§ 157 StPO). Mehr dazu: Hauptverhandlung
- Anhörungsbogen
- Schriftliche Gelegenheit zur Äußerung, die die Polizei in einfachen Sachen statt einer Vernehmung übersendet (§ 163a Abs. 1 Satz 2 StPO). Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache sind freiwillig. Mehr dazu: Anhörungsbogen
- Anklageschrift
- Schriftstück, mit dem die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhebt (§ 170 Abs. 1 StPO). Sie bezeichnet die vorgeworfene Tat, die Strafvorschriften, die Beweismittel und das zuständige Gericht (§ 200 StPO). Mehr dazu: Anklageschrift erhalten
- Annahmeberufung
- Berufung gegen ein Urteil, das auf eine Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen lautet. Sie ist nur zulässig, wenn das Berufungsgericht sie annimmt, und das geschieht, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 StPO). Mehr dazu: Berufung
- Aufenthaltsermittlung
- Ausschreibung eines Beschuldigten oder Zeugen, dessen Aufenthalt den Behörden nicht bekannt ist (§ 131a StPO). Sie ist kein Haftbefehl; zur Festnahme berechtigt nur eine Ausschreibung zur Festnahme auf Grund eines Haftbefehls (§ 131 StPO). Mehr dazu: Aufenthaltsermittlung
- Aufklärungshilfe
- Strafmilderung für Täter, die durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens wesentlich dazu beitragen, eine schwere Straftat aufzudecken oder zu verhindern, umgangssprachlich Kronzeugenregelung (§ 46b StGB). Für Betäubungsmitteldelikte gilt die eigene Regelung des § 31 BtMG, nach der das Gericht auch von Strafe absehen kann, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt ist. Mehr dazu: Drogenhandel
- Auflagen und Weisungen
- Pflichten, die das Gericht bei einer Strafaussetzung zur Bewährung festlegt. Auflagen dienen der Genugtuung, etwa Schadenswiedergutmachung oder Zahlung eines Geldbetrags (§ 56b StGB); Weisungen sollen helfen, keine Straftaten mehr zu begehen, etwa Meldepflichten oder Kontaktverbote (§ 56c StGB). Mehr dazu: Bewährung
- Auskunftsverweigerungsrecht
- Recht jedes Zeugen, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn er sich oder einen nahen Angehörigen dadurch der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Anders als das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt es nicht, die Aussage insgesamt zu verweigern. Mehr dazu: Zeugnisverweigerungsrecht
- Außervollzugsetzung
- Aussetzung eines Haftbefehls gegen mildere Maßnahmen wie Meldeauflagen oder eine Sicherheitsleistung, umgangssprachlich Haftverschonung (§ 116 StPO). Der Haftbefehl bleibt bestehen, wird aber nicht vollzogen. Mehr dazu: Untersuchungshaft
- Ausweisung
- Aufenthaltsrechtliche Maßnahme, mit der ein ausländischer Staatsangehöriger nach einer Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse zum Verlassen Deutschlands verpflichtet wird (§ 53 AufenthG). Das Ausweisungsinteresse wiegt etwa besonders schwer bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu mindestens zwei Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Mehr dazu: Strafverfahren und Aufenthaltsrecht
B
- Bandenbetrug
- Betrug, den jemand gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat. Er ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 263 Abs. 5 StGB). Mehr dazu: Bandenbetrug
- Beamtenverhältnis, Verlust
- Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes. Das regeln § 24 Abs. 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 41 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte. Mehr dazu: Strafverfahren gegen Beamte
- Berufung
- Rechtsmittel gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, das zu einer neuen Verhandlung vor dem Landgericht führt (§ 312 StPO). Sie muss binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt werden (§ 314 StPO). Mehr dazu: Berufung
- Beschlagnahme
- Förmliche Sicherstellung eines Gegenstands als Beweismittel, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird (§ 94 Abs. 2 StPO). Häufig betrifft das Smartphones und Computer. Mehr dazu: Handy beschlagnahmt
- Beschuldigter
- Person, gegen die sich ein Ermittlungsverfahren richtet. Der Beschuldigte darf zur Sache schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Ermittlungsverfahren
- Bewährung
- Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei günstiger Prognose: bei Strafen bis zu einem Jahr regelmäßig, bei Strafen bis zu zwei Jahren nur bei besonderen Umständen (§ 56 StGB). Die Strafe wird dann zunächst nicht vollstreckt. Mehr dazu: Bewährung
- Bewährungswiderruf
- Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und damit die günstige Prognose widerlegt oder gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder Auflagen verstößt (§ 56f Abs. 1 StGB). Es sieht davon ab, wenn weitere Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit ausreichen (§ 56f Abs. 2 StGB). Mehr dazu: Bewährungswiderruf
- Beweisantrag
- Ernsthaftes Verlangen, über eine bestimmte Tatsache durch ein bestimmtes Beweismittel Beweis zu erheben. Das Gericht darf ihn nur aus den gesetzlich genannten Gründen ablehnen (§ 244 Abs. 3 StPO). Mehr dazu: Hauptverhandlung
- Beweisverwertungsverbot
- Verbot, ein erhobenes Beweismittel für das Urteil zu verwenden. Ausdrücklich geregelt ist es etwa für Aussagen, die durch verbotene Vernehmungsmethoden wie Täuschung, Ermüdung oder die Drohung mit unzulässigen Maßnahmen zustande gekommen sind; sie dürfen selbst mit Zustimmung des Beschuldigten nicht verwertet werden (§ 136a Abs. 3 StPO). Mehr dazu: Beweisverwertungsverbot
- Blutprobe
- Blutentnahme durch einen Arzt, die auch ohne Einwilligung des Beschuldigten angeordnet werden darf, etwa um die Blutalkoholkonzentration festzustellen (§ 81a Abs. 1 StPO). Besteht der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt oder einer Straßenverkehrsgefährdung unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, ist keine richterliche Anordnung nötig (§ 81a Abs. 2 StPO). Mehr dazu: Trunkenheit im Verkehr
- Bundeszentralregister
- Vom Bundesamt für Justiz geführtes Register, in das rechtskräftige Verurteilungen eingetragen werden (§ 4 BZRG). Einstellungen des Verfahrens werden dort nicht eingetragen. Mehr dazu: Eintrag im Führungszeugnis
D
- Datenhehlerei
- Wer nicht allgemein zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich verschafft, weitergibt oder verbreitet, um sich zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, macht sich nach § 202d StGB strafbar. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und darf nicht schwerer sein als die für die Vortat. Mehr dazu: Datenhehlerei § 202d
- Diversion
- Erledigung eines Jugendstrafverfahrens ohne Anklage oder Urteil, etwa wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde (§§ 45, 47 JGG). Mehr dazu: Jugendstrafrecht
- DNA-Identitätsfeststellung
- Entnahme und Untersuchung von Körperzellen, um das DNA-Identifizierungsmuster für künftige Strafverfahren festzustellen (§ 81g StPO). Voraussetzung ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die Annahme, dass künftig erneut solche Verfahren zu führen sind. Mehr dazu: DNA-Probe
- Doxing
- Umgangssprachlich für das Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Anschrift oder Telefonnummer, um eine Person der Gefahr eines Verbrechens oder einer Tat gegen Körper, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem Wert auszusetzen. Strafbar ist das als gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei nicht allgemein zugänglichen Daten bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe (§ 126a StGB). Mehr dazu: Doxing § 126a
- Dringender Tatverdacht
- Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Er ist neben einem Haftgrund Voraussetzung für Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Untersuchungshaft
- Durchsicht von Datenträgern
- Prüfung sichergestellter Papiere und elektronischer Speichermedien darauf, ob sie als Beweismittel in Betracht kommen. Sie steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu (§ 110 StPO) und kann bei Smartphones und Computern lange dauern. Mehr dazu: Dauer der Handy-Auswertung
- Durchsuchung
- Ermittlungsmaßnahme, bei der Wohnung, Person oder Sachen eines Verdächtigen durchsucht werden, um ihn zu ergreifen oder Beweismittel zu finden (§ 102 StPO). Mehr dazu: Hausdurchsuchung
E
- Einspruch
- Rechtsbehelf gegen einen Strafbefehl. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden, sonst wirkt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 410 StPO). Mehr dazu: Strafbefehl
- Einstellung des Verfahrens
- Beendigung eines Strafverfahrens ohne Urteil, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO). Mehr dazu: Einstellung des Verfahrens
- Einziehung
- Gericht ordnet an, dass der Täter das, was er durch oder für eine Tat erlangt hat, abgeben muss (§ 73 StGB). Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann der Wert eingezogen werden. Mehr dazu: Einziehung und Vermögensarrest
- Entschädigung nach dem StrEG
- Wer durch Untersuchungshaft oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat und freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, wird aus der Staatskasse entschädigt (§ 2 StrEG). Für den immateriellen Schaden sieht § 7 Abs. 3 StrEG derzeit 75 Euro je angefangenem Hafttag vor. Mehr dazu: Haftentschädigung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Maßregel, mit der das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, wenn sich aus einer Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, dass der Täter zum Führen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Zugleich setzt es eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB). Mehr dazu: Führerschein im Strafverfahren
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Aufnahme von Lichtbildern, Fingerabdrücken und Messungen des Beschuldigten, auch gegen seinen Willen, soweit dies für das Verfahren oder den Erkennungsdienst notwendig ist (§ 81b StPO). Mehr dazu: ED-Behandlung
- Ermittlungsverfahren
- Erster Abschnitt des Strafverfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt erforscht, auch zur Entlastung des Beschuldigten (§ 160 StPO). Es endet mit Anklage, Strafbefehlsantrag oder Einstellung (§ 170 StPO). Mehr dazu: Ermittlungsverfahren
- Ersatzfreiheitsstrafe
- Freiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, das Mindestmaß ist ein Tag (§ 43 StGB). Mehr dazu: Geldstrafe nicht zahlen können
- Erweitertes Führungszeugnis
- Führungszeugnis für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen, etwa in Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (§ 30a BZRG). Darin erscheinen Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte auch dann, wenn sie in ein einfaches Führungszeugnis nicht aufgenommen würden (§ 32 Abs. 5 BZRG). Mehr dazu: Kinderpornografie und Beruf
- Europäischer Haftbefehl
- Ersuchen einer Justizbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats, eine Person zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung festzunehmen und zu übergeben. In Deutschland richtet sich das Verfahren nach den §§ 78 ff. IRG; deutsche Staatsangehörige dürfen zur Strafverfolgung nur unter den Voraussetzungen des § 80 IRG ausgeliefert werden. Mehr dazu: Europäischer Haftbefehl
F
- Fahrverbot
- Nebenstrafe, mit der das Gericht für einen bis sechs Monate verbietet, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen (§ 44 Abs. 1 StGB). Es kommt auch bei Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr in Betracht; anders als bei der Entziehung bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Mehr dazu: Fahrverbot bei Straftaten
- Festnahme, vorläufige
- Festnahme ohne richterliche Anordnung, etwa wenn jemand auf frischer Tat betroffen wird oder bei Gefahr im Verzug die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 StPO). Der Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorzuführen (§ 128 StPO). Mehr dazu: Festnahme
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte geringere Verurteilungen werden nicht aufgenommen, etwa eine erste Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Mehr dazu: Eintrag im Führungszeugnis
G
- Gefahr im Verzug
- Lage, in der eine richterliche Anordnung nicht abgewartet werden kann, ohne den Zweck einer Maßnahme zu gefährden. Dann dürfen etwa Durchsuchungen auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Hausdurchsuchung
- Geldstrafe
- Strafe, die in Tagessätzen verhängt wird, mindestens fünf und in der Regel höchstens 360 volle Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Mehr dazu: Tagessatz berechnen
- Geringe Menge
- Kleine Menge eines Betäubungsmittels, die nur dem Eigenverbrauch dient. Die Staatsanwaltschaft kann dann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse besteht (§ 31a BtMG); das Gericht kann von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Mehr dazu: Geringe Menge (§ 31a BtMG)
H
- Haftbefehl
- Schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft. Er muss Tat, Haftgrund und die zugrunde liegenden Tatsachen angeben (§ 114 StPO). Mehr dazu: Untersuchungshaft
- Haftbeschwerde
- Beschwerde gegen einen Haftbefehl oder eine Haftentscheidung, über die ein höheres Gericht entscheidet (§ 304 StPO). Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist sie unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO). Mehr dazu: Haftprüfung und Haftbeschwerde
- Haftprüfung
- Antrag des Untersuchungsgefangenen, mit dem das Gericht jederzeit prüfen muss, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist (§ 117 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Haftprüfung und Haftbeschwerde
- Halbstrafe
- Aussetzung des Strafrests zur Bewährung schon nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens sechs Monaten (§ 57 Abs. 2 StGB). Sie ist möglich, wenn jemand erstmals eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verbüßt oder besondere Umstände vorliegen, und steht im Ermessen des Gerichts. Mehr dazu: Zwei-Drittel-Entlassung
- Hauptverhandlung
- Mündliche Verhandlung vor dem Strafgericht, in der über Schuld und Strafe entschieden wird. Ihr Ablauf ist in § 243 StPO geregelt. Mehr dazu: Hauptverhandlung
- Heranwachsender
- Wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Auf Heranwachsende kann Jugendstrafrecht angewendet werden (§ 105 JGG). Mehr dazu: Jugendstrafrecht
- Hinreichender Tatverdacht
- Verdachtsgrad, bei dem eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Er ist Voraussetzung für die Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) und für die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO). Mehr dazu: Hauptverhandlung
J
- Jugendgerichtshilfe
- Vom Jugendamt ausgeübte Hilfe im Jugendstrafverfahren, die Persönlichkeit und Umfeld des Jugendlichen erforscht und dem Gericht geeignete Maßnahmen vorschlägt (§ 38 JGG). Mehr dazu: Jugendstrafrecht
- Jugendlicher
- Wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Für Jugendliche gilt stets das Jugendgerichtsgesetz. Mehr dazu: Jugendstrafrecht
L
- Ladung zum Strafantritt
- Aufforderung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt zu stellen. Wer sich nicht stellt, muss mit einem Vorführungs- oder Haftbefehl rechnen (§ 457 Abs. 2 StPO); auf Antrag ist ein Aufschub von höchstens vier Monaten möglich (§ 456 StPO). Mehr dazu: Ladung zum Strafantritt
- Leichtfertige Geldwäsche
- Geldwäsche, bei der der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld oder der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 Abs. 6 StGB). Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Mehr dazu: Leichtfertige Geldwäsche
M
- Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
- Gutachten, das die Fahrerlaubnisbehörde etwa anordnet, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt wurde oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV). Sie gehört nicht zum Strafverfahren, folgt ihm aber häufig nach. Mehr dazu: MPU nach Strafverfahren
N
- Nachstellung
- Wiederholtes unbefugtes Nachstellen, etwa durch Aufsuchen der räumlichen Nähe oder Kontaktversuche über Telefon und Internet, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 StGB). Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; umgangssprachlich spricht man von Stalking. Mehr dazu: Cyberstalking
- NCMEC-Meldung
- Hinweis des US-amerikanischen National Center for Missing and Exploited Children, dem Plattformen Funde mutmaßlich kinder- oder jugendpornografischer Inhalte melden; Meldungen mit Bezug zu Deutschland gehen an das Bundeskriminalamt. Sie kann einen Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO wegen § 184b StGB begründen, beweist aber für sich nicht, wer das Konto oder den Anschluss genutzt hat. Mehr dazu: NCMEC-Meldung
- Nebenklage
- Anschluss des Verletzten bestimmter Straftaten, etwa von Sexualdelikten, Körperverletzungen oder versuchten Tötungsdelikten, an die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage (§ 395 StPO). Der Nebenkläger darf an der Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen stellen und Beweisanträge stellen (§ 397 StPO). Mehr dazu: Hauptverhandlung
- Nicht geringe Menge
- Menge eines Betäubungsmittels, ab der Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitz zum Verbrechen wird; die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das Gesetz nennt keine Grenzwerte, maßgeblich ist die Wirkstoffmenge. Mehr dazu: Nicht geringe Menge
- Notwehr
- Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB). Mehr dazu: Notwehr
- Notwendige Verteidigung
- Fälle, in denen der Beschuldigte einen Verteidiger haben muss, etwa bei einem Verbrechensvorwurf oder bei Untersuchungshaft (§ 140 StPO). Mehr dazu: Pflichtverteidiger
O
- Online-Durchsuchung
- Heimlicher Eingriff in ein informationstechnisches System wie Computer oder Smartphone, um Daten daraus zu erheben (§ 100b StPO). Sie ist nur beim Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem gesetzlichen Katalog zulässig. Mehr dazu: EncroChat-Daten verwertbar?
P
- Pflichtverteidiger
- Vom Gericht bestellter Verteidiger in Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 141 StPO). Der Beschuldigte kann ihn selbst benennen (§ 142 Abs. 5 StPO). Mehr dazu: Pflichtverteidiger
- Privatklage
- Verfolgung bestimmter leichterer Delikte wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfacher Körperverletzung oder Bedrohung durch den Verletzten selbst, ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft (§ 374 StPO). Die Staatsanwaltschaft erhebt in diesen Fällen nur Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Mehr dazu: Anzeige zurückziehen
R
- Rechtsmittelbelehrung
- Hinweis bei der Bekanntgabe einer anfechtbaren Entscheidung, welche Rechtsmittel möglich sind und welche Fristen und Formen gelten (§ 35a StPO). Fehlt sie, gilt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, sodass Wiedereinsetzung in Betracht kommt (§ 44 Satz 2 StPO). Mehr dazu: Urteil erhalten
- Rechtsmittelverzicht
- Erklärung, auf ein Rechtsmittel wie Berufung oder Revision zu verzichten; sie ist auch vor Ablauf der Frist wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mehr dazu: Urteil erhalten
- Revision
- Rechtsmittel, mit dem ein Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 333 StPO). Einlegung binnen einer Woche (§ 341 StPO), Begründung binnen eines Monats (§ 345 StPO). Mehr dazu: Revision
S
- Schadenswiedergutmachung
- Ausgleich des durch die Tat verursachten Schadens, etwa durch Zahlung an den Geschädigten. Das Gericht berücksichtigt sie bei der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB); hat sie erhebliche persönliche Leistungen oder Verzicht erfordert, kann es die Strafe mildern oder unter Umständen von Strafe absehen (§ 46a Nr. 2 StGB). Mehr dazu: Schadenswiedergutmachung
- Schöffengericht
- Spruchkörper beim Amtsgericht aus einem Berufsrichter und Schöffen, der die Strafsachen verhandelt, für die nicht der Strafrichter zuständig ist (§ 28 GVG). Mehr dazu: Gerichte in Düsseldorf
- Schweigerecht
- Recht des Beschuldigten, sich zur Beschuldigung nicht zu äußern. Er ist bei Beginn jeder Vernehmung darüber zu belehren (§ 136 Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Schweigerecht als Beschuldigter
- Sechsmonatsprüfung
- Untersuchungshaft wegen derselben Tat darf vor einem Urteil nur dann über sechs Monate hinaus vollzogen werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Andernfalls ist der Haftbefehl aufzuheben, sofern nicht das Oberlandesgericht die Fortdauer der Haft anordnet (§ 121 StPO). Mehr dazu: Haftprüfung und Haftbeschwerde
- Selbstanzeige
- Berichtigung oder Nachholung unrichtiger oder unterlassener Angaben gegenüber der Finanzbehörde, die bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit führt, wenn sie alle Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig erfasst und kein Sperrgrund vorliegt (§ 371 AO). Bereits hinterzogene Steuern und Zinsen müssen zusätzlich fristgerecht gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). Mehr dazu: Selbstanzeige
- Sicherungshaftbefehl
- Haftbefehl, den das Gericht vor einem Widerruf der Bewährung erlassen kann, wenn hinreichende Gründe für den Widerruf sprechen und etwa Fluchtgefahr besteht (§ 453c Abs. 1 StPO). Die so erlittene Haft wird auf die Strafe angerechnet. Mehr dazu: Bewährungswiderruf
- Sprungrevision
- Revision unmittelbar gegen ein Urteil des Amtsgerichts anstelle der Berufung (§ 335 StPO). Das Urteil wird dann nur auf Rechtsfehler überprüft, eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt. Mehr dazu: Revision
- Staatsanwaltschaft
- Behörde, die die Ermittlungen leitet und über die Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet (§ 152 Abs. 1, § 170 StPO). Mehr dazu: Gerichte in Düsseldorf
- Strafantrag
- Erklärung des Verletzten, dass er die Strafverfolgung wünscht. Bei Antragsdelikten ist er Voraussetzung der Verfolgung (§ 77 StGB). Mehr dazu: Anzeige zurückziehen
- Strafbefehl
- Schriftliche Festsetzung der Rechtsfolgen bei Vergehen ohne Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 407 StPO). Gegen ihn ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich. Mehr dazu: Strafbefehl
- Strafklageverbrauch
- Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG). Bei einer Einstellung gegen Auflagen tritt er ein, wenn der Beschuldigte die Auflagen erfüllt hat; die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Folgen einer Einstellung nach § 153a
- Strafrichter
- Richter am Amtsgericht, der allein über Vergehen entscheidet, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG). Mehr dazu: Gerichte in Düsseldorf
- Strafvollstreckungskammer
- Kammer beim Landgericht, die während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe etwa über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung entscheidet (§ 78a GVG). Zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der die verurteilte Person einsitzt (§ 462a Abs. 1 StPO). Mehr dazu: Strafvollstreckung
T
- Tagessatz
- Rechnungseinheit der Geldstrafe. Seine Höhe richtet sich in der Regel nach dem Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat (§ 40 Abs. 2 StGB). Mehr dazu: Tagessatz berechnen
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Bemühen des Beschuldigten, mit dem Verletzten einen Ausgleich zu erreichen und die Tat ganz oder überwiegend wiedergutzumachen. Das Gericht kann dann die Strafe mildern oder, wenn keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze verwirkt ist, von Strafe absehen (§ 46a Nr. 1 StGB); Staatsanwaltschaft und Gericht sollen diese Möglichkeit in jedem Stadium prüfen (§ 155a StPO). Mehr dazu: Täter-Opfer-Ausgleich
- Telekommunikationsüberwachung
- Heimliches Überwachen und Aufzeichnen von Telefonaten, Nachrichten und anderer Telekommunikation, auch durch einen Eingriff in das genutzte Gerät (§ 100a StPO). Sie setzt den Verdacht einer schweren Straftat aus dem gesetzlichen Katalog voraus und ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt auf andere Weise wesentlich schwerer aufzuklären wäre. Mehr dazu: EncroChat-Daten verwertbar?
- Therapie statt Strafe
- Zurückstellung der Strafvollstreckung für längstens zwei Jahre, wenn jemand eine Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, zu nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich in eine Behandlung begibt (§ 35 BtMG). Darüber entscheidet die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Mehr dazu: Therapie statt Strafe
- Tilgungsfrist
- Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt wird; sie beträgt je nach Strafe fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre (§ 46 BZRG). Danach dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Mehr dazu: Eintrag im Führungszeugnis
U
- Untersuchungshaft
- Freiheitsentziehung vor einem rechtskräftigen Urteil, die einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr voraussetzt (§ 112 StPO). Mehr dazu: Untersuchungshaft
V
- Verbrechen und Vergehen
- Verbrechen sind Taten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, Vergehen alle Taten mit geringerer Mindeststrafe oder Geldstrafe (§ 12 StGB).
- Verfahrensregister
- Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundesamt für Justiz, in dem Ermittlungsverfahren und ihre Erledigung erfasst werden (§ 492 StPO). Auskunft erhalten nur Strafverfolgungsbehörden. Mehr dazu: Einstellung des Verfahrens
- Verjährung
- Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Tat nicht mehr verfolgt werden. Die Frist richtet sich nach der Höchststrafe und beträgt zwischen drei und dreißig Jahren; Mord verjährt nicht (§ 78 StGB). Mehr dazu: Verjährung von Straftaten
- Vermögensarrest
- Sicherungsmaßnahme, mit der Vermögen des Beschuldigten schon vor dem Urteil vorläufig gesichert wird, wenn die Einziehung von Wertersatz zu erwarten ist (§ 111e StPO). Durch Hinterlegung des in der Anordnung festgesetzten Geldbetrags kann der Betroffene die Vollziehung abwenden. Mehr dazu: Einziehung und Vermögensarrest
- Verschlechterungsverbot
- Hat nur der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision eingelegt, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 StPO). Nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt das nicht, weil das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden ist (§ 411 Abs. 4 StPO). Mehr dazu: Berufung
- Verständigung
- Absprache zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über den Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens, die nur die Rechtsfolgen und nicht den Schuldspruch betreffen darf (§ 257c StPO). Mehr dazu: Deal im Strafprozess
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Das Gericht spricht schuldig und bestimmt eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, behält die Verurteilung zu dieser Strafe aber vor, wenn zu erwarten ist, dass der Täter auch so keine Straftaten mehr begeht (§ 59 StGB). Die Verwarnung wird nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG). Mehr dazu: Ab wann vorbestraft?
- Vorführung vor den Haftrichter
- Wird ein Beschuldigter auf Grund eines Haftbefehls ergriffen, ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen, das ihn spätestens am nächsten Tag vernehmen muss (§ 115 StPO). Dabei kann er die Verdachts- und Haftgründe entkräften oder schweigen. Mehr dazu: Angehöriger festgenommen
- Vorladung
- Aufforderung, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft muss der Beschuldigte folgen (§ 163a Abs. 3 StPO), einer polizeilichen Vorladung nicht. Mehr dazu: Vorladung der Polizei
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Beschluss des Richters, mit dem die Fahrerlaubnis schon vor dem Urteil entzogen wird, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen (§ 111a Abs. 1 StPO). Er wirkt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins. Mehr dazu: Führerschein im Strafverfahren
- Vorstrafe
- Rechtskräftige Verurteilung, die im Bundeszentralregister eingetragen ist. Eine erste Verurteilung zu höchstens 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe kommt in der Regel nicht ins Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), und der Verurteilte darf sich dann als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG). Mehr dazu: Ab wann vorbestraft?
W
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Wer eine Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann beantragen, so gestellt zu werden, als hätte er sie eingehalten (§ 44 StPO). Mehr dazu: Urteil erhalten
- Wohnungsverweisung
- Polizeiliche Maßnahme in Nordrhein-Westfalen, mit der eine Person zum Schutz vor häuslicher Gewalt aus der Wohnung und deren Umgebung verwiesen und ihr die Rückkehr untersagt wird (§ 34a PolG NRW). Sie endet grundsätzlich nach 14 Tagen; beantragt die gefährdete Person zivilrechtlichen Schutz, gilt sie bis zur gerichtlichen Entscheidung, höchstens 14 weitere Tage. Mehr dazu: Häusliche Gewalt
Z
- ZAC NRW
- Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen bei der Staatsanwaltschaft Köln, die landesweit herausgehobene Ermittlungsverfahren im Bereich der Cyberkriminalität führt. Grundlage der Bündelung ist § 143 Abs. 4 GVG, der einer Staatsanwaltschaft bestimmte Strafsachen für mehrere Gerichtsbezirke zuweisen lässt. Mehr dazu: ZAC NRW
- Zeugenbeistand
- Rechtsanwalt, den ein Zeuge zu seiner Vernehmung hinzuziehen darf (§ 68b Abs. 1 StPO). Der Beistand darf bei der Vernehmung anwesend sein und kann nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Mehr dazu: Zeugenbeistand
- Zeugenladung
- Aufforderung an einen Zeugen, zur Vernehmung zu erscheinen. Vor der Polizei muss ein Zeuge erscheinen und aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO); Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte bleiben bestehen. Mehr dazu: Vorladung als Zeuge
- Zeugnisverweigerungsrecht
- Recht bestimmter Personen, als Zeuge nicht auszusagen, etwa von Verlobten, Ehegatten und nahen Verwandten des Beschuldigten (§ 52 StPO) oder seines Verteidigers (§ 53 StPO). Mehr dazu: Zeugnisverweigerungsrecht
- Zwei-Drittel-Entlassung
- Das Gericht setzt den Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel, mindestens zwei Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt (§ 57 Abs. 1 StGB). Zuständig ist in der Regel die Strafvollstreckungskammer (§ 462a StPO). Mehr dazu: Zwei-Drittel-Entlassung