Erwerb, Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln sind nach § 29 BtMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, bei einer nicht geringen Menge nach § 29a BtMG mit mindestens einem Jahr. Für Cannabis gilt seit dem 01.04.2024 das Konsumcannabisgesetz: Erwachsene dürfen bis zu 25 g in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g am Wohnsitz besitzen, strafbar wird es ab mehr als 30 g beziehungsweise 60 g. Ist eine Abhängigkeit im Spiel, kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach § 35 BtMG zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden.
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Betäubungsmittel und Cannabis: Strafrahmen und Vorschriften im Überblick
| Grundtatbestand (§ 29 Abs. 1 BtMG) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; besonders schwerer Fall, etwa gewerbsmäßig, nicht unter einem Jahr |
|---|---|
| Nicht geringe Menge (§ 29a BtMG) | Verbrechen, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, im minder schweren Fall drei Monate bis fünf Jahre |
| Bande, Einfuhr, Waffe (§§ 30, 30a BtMG) | nicht unter zwei Jahren; Bandenhandel mit nicht geringer Menge oder Handel mit Waffe nicht unter fünf Jahren |
| Cannabis (§ 34 KCanG) | bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; besonders schwerer Fall drei Monate bis fünf Jahre; Fälle des Abs. 4 nicht unter zwei Jahren |
| Absehen von Verfolgung (§ 31a BtMG, § 35a KCanG) | bei geringer Menge zum Eigenverbrauch, geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse |
| Therapie statt Strafe (§§ 35, 37 BtMG, § 39 KCanG) | Zurückstellung bei Freiheitsstrafe oder Strafrest bis zu zwei Jahren, auch bei Cannabisabhängigkeit |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) | § 29 BtMG und § 34 Abs. 1 KCanG: fünf Jahre; §§ 29a, 30 und 30a BtMG: zwanzig Jahre |
Warum sollte ein Fachanwalt für Strafrecht BtM-Verfahren führen?
In Verfahren mit Bezügen zum Betäubungsmittelstrafrecht ist die Vertretung durch einen Fachanwalt für Strafrecht zu empfehlen, da nicht nur die Verteidigung gegen die eigentlichen Vorwürfe zu planen ist, sondern auch stets im Blick bleiben muss, ob eine Haftstrafe durch eine Therapie abzuwenden ist.
Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und war zuvor Staatsanwalt. Er verteidigt in Verfahren wegen Besitzes und Erwerbs, bei Darknet-Bestellungen und abgefangenen Postsendungen ebenso wie bei Vorwürfen des Handeltreibens.
Welche Strafen sieht das Betäubungsmittelgesetz vor?
Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfasst Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Erwerb, sonstiges Verschaffen und Besitz. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie herstellt, abgibt oder besitzt, wird nach § 29a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Das ist ein Verbrechen, eine Einstellung wegen Geringfügigkeit scheidet dann aus, und es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Ab wann eine Menge nicht gering ist, richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt, den die Rechtsprechung für jede Substanz gesondert bestimmt. Deshalb ist das Wirkstoffgutachten in vielen Verfahren das wichtigste Beweismittel.
Welche Strafe droht Ersttätern bei einem Drogenfund?
Ersttäter, die mit einer kleinen Menge zum Eigenkonsum auffallen, können in vielen Fällen eine Einstellung ohne Verurteilung erreichen. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen oder das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung einstellen, etwa gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO. Liegt die Menge darüber oder bestehen Zweifel am Eigenverbrauch, kommt häufig ein Strafbefehl mit Geldstrafe in Betracht.
Für Ersttäter lohnt sich deshalb ein genauer Blick in die Akte: Wie viel wurde gefunden, welcher Wirkstoffgehalt ist festgestellt, und gibt es Hinweise auf Handel, etwa eine Feinwaage, Verpackungsmaterial oder Chatnachrichten? Was im Einzelnen gilt und welche Folgen ein Drogenfund für Führerschein und Führungszeugnis haben kann, lesen Sie unter Drogenbesitz als Ersttäter.
Wann wird ein Drogenvorwurf zum Verbrechen?
Ein Drogenvorwurf wird zum Verbrechen, wenn das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (§ 12 Abs. 1 StGB). Das betrifft vor allem den Umgang mit einer nicht geringen Menge, die bandenmäßige Begehung und die Einfuhr größerer Mengen.
| Vorschrift | Vorwurf | Mindeststrafe |
|---|---|---|
| § 29a BtMG | Handel, Herstellung, Abgabe oder Besitz einer nicht geringen Menge; Abgabe an Minderjährige durch über 21-Jährige | ein Jahr |
| § 30 BtMG | Anbau, Herstellung oder Handel als Bande; Einfuhr einer nicht geringen Menge | zwei Jahre |
| § 30a BtMG | Bandenhandel mit nicht geringer Menge; Handel mit nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe | fünf Jahre |
Bei einem Verbrechen ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ausgeschlossen, und es liegt stets ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Ob die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, hängt vom Wirkstoffgehalt ab; die Grenzwerte für die einzelnen Substanzen stehen unter Nicht geringe Menge. Zu den Vorwürfen Drogenhandel und Einfuhr von Drogen gibt es eigene Seiten.
Was ist beim Cannabis seit dem 01.04.2024 erlaubt?
| Getrocknete Menge | Rechtsfolge | Vorschrift |
|---|---|---|
| bis 25 g unterwegs, bis 50 g am Wohnsitz, dazu drei lebende Pflanzen | erlaubt | § 3 KCanG |
| über 25 bis 30 g unterwegs, über 50 bis 60 g insgesamt | Ordnungswidrigkeit | § 36 KCanG |
| über 30 g unterwegs, über 60 g insgesamt | Straftat, bis drei Jahre oder Geldstrafe | § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG |
Strafbar bleiben unabhängig von der Menge Handel, Einfuhr und Abgabe an andere. Der Erwerb außerhalb einer Anbauvereinigung ist verboten und strafbar, sobald mehr als 25 g pro Tag oder 50 g pro Kalendermonat erworben werden. Bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Diese Grenze hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) bei 7,5 g THC belassen.
Welche Handlungen beim Cannabis außerdem strafbar bleiben und wann alte Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt werden können, erläutern wir auf der Seite Cannabis nach dem KCanG.
Was bedeutet „Therapie statt Strafe“ nach § 35 BtMG?
Wer wegen einer Tat verurteilt wird, die er aufgrund seiner Abhängigkeit begangen hat, kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zugunsten einer Therapie zurückstellen lassen. Das gilt auch für einen Strafrest von höchstens zwei Jahren. Zuständig ist die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts. Die Zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung wird angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 36 BtMG); danach kann der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden.
Damit das funktioniert, muss die Abhängigkeit schon im Urteil festgestellt sein. Die Verteidigung muss die Therapie deshalb von Anfang an mitdenken: Beratungsstelle, Kostenzusage, Therapieplatz und die passenden Feststellungen in der Hauptverhandlung.
Schon vor einer Anklage kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts vorläufig von der Anklage absehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre zu erwarten ist und der Beschuldigte nachweist, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit behandeln lässt (§ 37 BtMG). Seit dem 01.04.2024 gelten diese Regeln auch bei einer cannabisbezogenen Abhängigkeit (§ 39 KCanG). Den Ablauf von Antrag, Kostenzusage und Anrechnung beschreiben wir unter Therapie statt Strafe.
Wann wird ein BtM-Verfahren eingestellt?
Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse besteht. Daneben kommen die allgemeinen Einstellungsvorschriften der StPO in Betracht. Wer Wissen über andere Taten offenbart, kann nach § 31 BtMG eine Strafmilderung erreichen. Ob das sinnvoll ist, muss sorgfältig abgewogen werden. Mehr unter Einstellung des Strafverfahrens.
Welche Mengen in Nordrhein-Westfalen in der Regel als gering gelten, steht unter Geringe Menge nach § 31a BtMG. Für Cannabis enthält § 35a KCanG eine eigene, gleich aufgebaute Regel. Kommt es trotzdem zur Anklage, kann auch das Gericht bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG).
Was gilt bei Bestellungen im Darknet und abgefangenen Briefen?
Die Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet ist als Verschaffen nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar. Oft weiß die Polizei aber nur, an wen ein abgefangener Brief adressiert war. Das reicht nach mehreren Gerichtsentscheidungen nicht für einen hinreichenden Tatverdacht. In einem von Dr. Löw geführten Verfahren sprach das Amtsgericht Düsseldorf den Adressaten frei. Einzelheiten auf der Seite Straftaten im Darknet und im Beitrag Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet.
Hat der Zoll eine Sendung abgefangen und Sie angeschrieben, schicken Sie keinen Anhörungsbogen zurück. Was in dieser Lage zu tun ist, lesen Sie unter Brief vom Zoll: Was tun?.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich besitzen?
Erwachsene dürfen unterwegs bis zu 25 g und am Wohnsitz insgesamt bis zu 50 g getrocknetes Cannabis sowie drei lebende Pflanzen besitzen. Bis 30 g beziehungsweise 60 g liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, darüber eine Straftat.
Ist der Kauf von Cannabis beim Dealer erlaubt?
Nein. Erlaubt sind nur Eigenanbau und Bezug über Anbauvereinigungen. Für den Käufer ist der Erwerb nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG aber erst strafbar, wenn er mehr als 25 g am Tag oder 50 g im Monat erwirbt. Der Verkäufer treibt dagegen stets unerlaubt Handel, und wer aus dem Ausland bestellt, führt Cannabis ein.
Was ist die nicht geringe Menge bei Cannabis?
Nach dem Bundesgerichtshof liegt sie bei 7,5 g THC, unabhängig vom Gewicht des Pflanzenmaterials. Bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt kann das schon bei wenigen Dutzend Gramm erreicht sein, daher ist das Wirkstoffgutachten entscheidend.
Kann ich Therapie statt Strafe beantragen?
Ja, wenn die Strafe oder der Strafrest nicht mehr als zwei Jahre beträgt und die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Die Zurückstellung nach § 35 BtMG setzt einen zugesagten Therapieplatz und die Zustimmung des Gerichts voraus.
Muss ich bei der Polizei angeben, woher die Drogen stammen?
Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Ob Angaben zu Hintermännern im Rahmen des § 31 BtMG sinnvoll sind, sollte erst nach Akteneinsicht und Beratung entschieden werden.
Brauche ich bei einer nicht geringen Menge einen Pflichtverteidiger?
Ja. Der Vorwurf nach § 29a BtMG ist ein Verbrechen, deshalb liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Sie können selbst benennen, wer Ihnen als Verteidiger beigeordnet werden soll. Wichtig ist, dass er die Akte möglichst früh kennt.
Kann eine alte Verurteilung wegen Cannabis gelöscht werden?
Unter Umständen ja. Eine Eintragung wegen Cannabis nach § 29 BtMG ist tilgungsfähig, wenn das Verhalten heute nicht mehr strafbar ist oder nur noch eine Geldbuße droht (§ 40 KCanG). Die Staatsanwaltschaft stellt das auf Antrag fest (§ 41 KCanG). Umfasst die Verurteilung auch Taten, die weiterhin strafbar sind, scheidet die Tilgung aus.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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