Eine Hausdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen, bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und Polizei (§ 105 Abs. 1 StPO). Während der Durchsuchung sollten Sie ruhig bleiben, nichts zur Sache sagen, nichts freiwillig herausgeben, ausdrücklich Widerspruch erklären und sofort Ihren Verteidiger anrufen. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, lässt sich anschließend gerichtlich überprüfen.
Fragen zu Ihrem Fall?+49 211 17179062Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 UhrRückruf anfordern
Welche Regeln gelten bei einer Hausdurchsuchung?
| Anordnung (§ 105 Abs. 1 StPO) | Richter; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen |
|---|---|
| Beim Beschuldigten (§ 102 StPO) | zulässig, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden |
| Bei anderen Personen (§ 103 StPO) | nur, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache dort befindet |
| Nachtzeit (§ 104 StPO) | 21 bis 6 Uhr; Durchsuchung nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen |
| Anwesenheit (§ 106 Abs. 1 StPO) | Inhaber darf dabei sein; sonst möglichst Vertreter, erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar |
| Nach der Durchsuchung (§ 107 StPO) | auf Verlangen schriftliche Mitteilung des Grundes und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände |
| Rechtsbehelfe (§ 304, § 98 Abs. 2 StPO) | Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss; Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Beschlagnahmen ohne Richter |
Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss in meine Wohnung?
Grundsätzlich nein. Die Wohnung ist durch Art. 13 GG geschützt, und eine Durchsuchung darf nur durch den Richter angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, also in der Regel Polizeibeamte, die Durchsuchung selbst anordnen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung gefährdet wird. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und muss in der Akte begründet werden.
Ob bei Ihnen durchsucht werden darf, hängt außerdem davon ab, ob Sie Beschuldigter oder Dritter sind. Beim Verdächtigen ist die Durchsuchung schon zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sie zum Auffinden von Beweismitteln führt (§ 102 StPO). Bei anderen Personen, etwa Mitbewohnern oder Zeugen, müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den Räumen befindet (§ 103 Abs. 1 StPO).
Zur Nachtzeit, also zwischen 21 und 6 Uhr, darf eine Wohnung nur in Ausnahmefällen durchsucht werden, etwa bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug (§ 104 StPO). Seit einer Gesetzesänderung gehört dazu auch der Fall, dass auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden soll, dessen Auswertung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Was muss im Durchsuchungsbeschluss stehen?
Ein Durchsuchungsbeschluss muss so konkret sein, dass er die Durchsuchung messbar begrenzt. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und eine Kopie geben. Prüfen Sie, auch zusammen mit Ihrem Verteidiger, vor allem diese Punkte:
| Prüfpunkt | Was gilt |
|---|---|
| Zuständigkeit | Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft oder Polizei (§ 105 Abs. 1 StPO) |
| Alter | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert ein Durchsuchungsbeschluss spätestens nach einem halben Jahr seine rechtfertigende Kraft (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, 2 BvR 1992/92) |
| Tatvorwurf | Konkreter Lebenssachverhalt, der eine Straftat begründen kann |
| Tatverdacht | Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte hinausgehen |
| Durchsuchungsobjekt | Wohnung, Räume, Fahrzeuge so genau wie möglich bezeichnet |
| Gesuchte Beweismittel | Zumindest der Art nach beschrieben, beim Dritten konkret bestimmt (§ 103 StPO) |
| Verhältnismäßigkeit | Bei geringem Verdacht oder kleineren Taten kann die Durchsuchung unverhältnismäßig sein |
Fehler im Beschluss machen die Durchsuchung nicht automatisch unwirksam. Sie sind aber die Grundlage, um die Maßnahme später anzufechten. Diskutieren Sie darüber nicht mit den Beamten vor Ort. Das ist Aufgabe Ihres Verteidigers.
Wie verhalte ich mich während der Durchsuchung richtig?
Bleiben Sie ruhig, schweigen Sie zur Sache und rufen Sie Ihren Anwalt an. Die Beamten werden sich auf Diskussionen nicht einlassen, und jede Bemerkung kann im Bericht stehen. Diese Checkliste hat sich bewährt:
- Keine Verdunkelung. Löschen, verstecken oder vernichten Sie nichts. Das kann strafbar sein und einen Haftgrund schaffen.
- Einsatzleiter erfragen. Lassen Sie sich den Namen der verantwortlichen Person nennen und erklären Sie, dass Sie keine Angaben machen und nur über Ihren Anwalt kommunizieren.
- Verteidiger anrufen. Sie dürfen telefonieren. Bitten Sie darum, mit dem Beginn zu warten, bis Ihr Anwalt erreicht ist. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, oft wird aber kurz gewartet.
- Beschluss geben lassen. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss oder eine Kopie und lesen Sie ihn sorgfältig.
- Widerspruch erklären. Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie mit der Durchsuchung und jeder Beschlagnahme nicht einverstanden sind, und achten Sie darauf, dass das protokolliert wird.
- Nichts freiwillig herausgeben. Was Sie freiwillig übergeben, gilt als formlos sichergestellt. Ohne Ihre Zustimmung muss beschlagnahmt werden, was Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten verbessert.
- Durchsuchung begleiten. Sie dürfen dabei sein (§ 106 Abs. 1 StPO). Achten Sie darauf, dass nur die im Beschluss genannten Räume durchsucht werden.
- Verzeichnis verlangen. Am Ende steht Ihnen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände zu (§ 107 StPO).
- Selbst dokumentieren. Schreiben Sie danach ein Gedächtnisprotokoll mit Uhrzeiten und Namen. Fotografieren Sie Schäden.
Manche Durchsuchungen folgen eigenen Abläufen. Werden Geschäftsräume, Server oder Buchhaltung durchsucht, geht es zusätzlich um Mitarbeiter, Kunden und den laufenden Betrieb; worauf es dann ankommt, lesen Sie unter Durchsuchung im Unternehmen. Steht der Verdacht kinderpornografischer Inhalte im Raum, werden fast immer alle Datenträger mitgenommen, oft auch die von Mitbewohnern. Dazu haben wir die Seite Durchsuchung wegen § 184b StGB.
Wer muss bei einer Durchsuchung als Zeuge anwesend sein?
Sie als Inhaber der Räume dürfen der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 Abs. 1 StPO). Sind Sie nicht zu Hause, soll, wenn möglich, Ihr Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen werden.
Findet die Durchsuchung ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sind außerdem, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen (§ 105 Abs. 2 StPO). Diese dürfen keine Polizeibeamten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein. Sie können auf diese Zeugen auch verzichten. Ob ein Verzicht sinnvoll ist, etwa um die Nachbarschaft nicht einzubeziehen, sollten Sie kurz mit Ihrem Verteidiger klären.
Dürfen die Beamten meine Papiere, mein Handy und meinen Laptop durchsehen?
Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu (§ 110 Abs. 1 und 3 StPO). Andere Beamte dürfen Papiere nur mit Ihrer Genehmigung durchsehen, sonst müssen sie sie versiegelt an die Staatsanwaltschaft geben (§ 110 Abs. 2 StPO). Geben Sie diese Genehmigung nicht.
In der Praxis werden Smartphones, Laptops und Datenträger meist zur Durchsicht mitgenommen. Auch dagegen können Sie gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO). Wie es mit dem Handy weitergeht, lesen Sie auf unserer Seite Handy beschlagnahmt.
Darf die Polizei Dinge mitnehmen, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben?
Ja, wenn sie auf eine andere Straftat hindeuten. Solche Zufallsfunde sind nach § 108 Abs. 1 StPO einstweilen in Beschlag zu nehmen, und die Staatsanwaltschaft ist davon zu unterrichten. Wer etwa wegen eines Betrugsvorwurfs durchsucht wird und bei dem Betäubungsmittel gefunden werden, muss deshalb mit einem zweiten Verfahren rechnen.
Gegenstände, die weder zum Vorwurf gehören noch auf eine andere Tat hindeuten, dürfen dagegen nicht als Zufallsfund mitgenommen werden. Achten Sie darauf, dass im Verzeichnis nach § 107 StPO jeder Gegenstand einzeln aufgeführt ist, und widersprechen Sie auch hier ausdrücklich. Ob ein Zufallsfund später als Beweis verwertet werden darf, hängt unter anderem davon ab, ob die Durchsuchung selbst rechtmäßig war. Die Grundsätze erklärt der Ratgeber Beweisverwertungsverbot.
Kann ich mich gegen eine Hausdurchsuchung wehren?
Ja, eine rechtswidrige Durchsuchung lässt sich gerichtlich überprüfen, auch wenn sie schon vorbei ist. Welcher Rechtsbehelf passt, hängt davon ab, wer die Durchsuchung angeordnet hat, ob sie noch andauert und ob Sie die Anordnung selbst oder die Art und Weise beanstanden. Gegen einen richterlichen Beschluss ist die Beschwerde möglich (§ 304 StPO). Bei einer Anordnung wegen Gefahr im Verzug kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht. Manchmal sind beide Wege nebeneinander nötig.
Eine erfolgreiche Beschwerde führt nicht automatisch dazu, dass die gefundenen Beweise unverwertbar sind. Sie kann aber die Verteidigung stärken. Ob Beweise unverwertbar sind, entscheidet sich in der Hauptverhandlung; dort muss der Verwertung rechtzeitig widersprochen werden. Wird das Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, kommt außerdem eine Entschädigung für Schäden durch die Durchsuchung nach dem StrEG in Betracht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG).
Dr. Löw begleitet Durchsuchungen, prüft die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns und legt die passenden Rechtsbehelfe ein. Aus seiner Zeit als Staatsanwalt kennt er die Abläufe auf der anderen Seite.
Häufige Fragen
Muss ich die Polizei bei einer Durchsuchung hereinlassen?
Wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug angenommen wird, dürfen die Beamten die Durchsuchung auch gegen Ihren Willen durchführen. Leisten Sie keinen Widerstand, erklären Sie aber ausdrücklich, dass Sie nicht einverstanden sind.
Muss ich bei der Durchsuchung mithelfen?
Nein. Sie müssen weder Schränke öffnen noch Passwörter nennen oder Verstecke zeigen. Sie müssen die Durchsuchung nur dulden. Freiwillige Mitwirkung kann später als Einverständnis ausgelegt werden.
Darf ich während der Durchsuchung meinen Anwalt anrufen?
Ja. Das Telefonat mit dem Verteidiger darf Ihnen nicht verwehrt werden. Die Beamten sind aber nicht verpflichtet, mit der Durchsuchung zu warten, bis der Anwalt eintrifft.
Wie lange ist ein Durchsuchungsbeschluss gültig?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert ein Durchsuchungsbeschluss spätestens nach sechs Monaten seine rechtfertigende Kraft. Ein älterer Beschluss darf nicht mehr vollzogen werden.
Was passiert nach der Durchsuchung?
Die mitgenommenen Gegenstände werden ausgewertet, das dauert oft Monate. Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht, prüft die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und bemüht sich um die Rückgabe von Geräten, die nicht als Beweismittel benötigt werden.
Darf die Polizei nachts durchsuchen?
Zwischen 21 und 6 Uhr nur in den Ausnahmefällen des § 104 StPO, etwa bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst der Zugriff auf ein elektronisches Speichermedium vereitelt würde.
Darf die Polizei bei der Durchsuchung Sachen mitnehmen, die nicht im Beschluss stehen?
Ja, wenn die Gegenstände auf eine andere Straftat hindeuten. Solche Zufallsfunde werden nach § 108 Abs. 1 StPO einstweilen beschlagnahmt, und die Staatsanwaltschaft wird informiert. Widersprechen Sie auch dieser Beschlagnahme ausdrücklich und lassen Sie sich alles im Verzeichnis aufführen.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Durchsuchung läuft oder ist gerade vorbei? Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie uns an.
Aus dem Blog

Durchsuchungs-Guidelines: Die 7 wichtigsten Regeln bei Durchsuchungen
Die Polizei steht morgens vor der Tür, hält einen Durchsuchungsbeschluss in der Hand und will Ihre Wohnung durchsuchen.

Smartphone beschlagnahmt – Der Leitfaden
„Wann bekomme ich mein Handy wieder?“ Das ist der Satz, den ich als Strafverteidiger in immer mehr Fällen zu hören bekomme.

E-Mail Beschlagnahme beim Provider
Welche Anforderungen müssen gerichtliche Beschlüsse erfüllen? Für die Ermittlungsbehörden sind E-Mails ein grundlegender Bestandteil umfassender …