Was tun, wenn die Polizei sich meldet?
Wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht sich bei Ihnen melden, gelten drei Grundregeln: Sagen Sie nichts zur Sache, unterschreiben Sie nichts außer dem Nötigsten und sprechen Sie zuerst mit einem Strafverteidiger. Als Beschuldigter haben Sie das gesetzliche Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO), und dieses Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Akute Situationen
Was sind die drei wichtigsten Regeln, wenn die Polizei sich meldet?
Die drei wichtigsten Regeln lauten: schweigen, nichts unterschreiben, Anwalt anrufen. Sie gelten bei einer schriftlichen Vorladung genauso wie bei einer Durchsuchung am frühen Morgen.
- Schweigen. Als Beschuldigter müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen. Zur Sache dürfen Sie vollständig schweigen. Das ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr Recht. Auch scheinbar harmlose Erklärungen im Flur oder am Telefon landen in der Akte.
- Nichts unterschreiben. Sie sind nicht verpflichtet, ein Vernehmungsprotokoll, eine Einverständniserklärung zur Herausgabe von Gegenständen oder einen Verzicht zu unterschreiben. Was Sie freiwillig herausgeben, ist rechtlich schwerer zurückzuholen als das, was gegen Ihren Willen beschlagnahmt wurde.
- Anwalt anrufen. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht nehmen und erst dann mit Ihnen entscheiden, ob und wie Sie sich äußern. Die meisten Fehler entstehen in den ersten Stunden, bevor jemand die Akte kennt.
Dr. Löw war vor der Gründung seiner Kanzlei Staatsanwalt in Mönchengladbach. Er weiß aus dieser Zeit, wie viele Verfahren durch frühe Aussagen der Beschuldigten erst die nötigen Beweise bekommen. Jedes Verfahren, das im Ermittlungsverfahren eingestellt wird und nicht vor Gericht geht, ist ein Sieg.
Bin ich Beschuldigter oder Zeuge, und warum ist das wichtig?
Ob Sie Beschuldigter oder Zeuge sind, entscheidet darüber, welche Rechte und Pflichten Sie haben. Meist steht es im Schreiben der Polizei, etwa „Vorladung als Beschuldigter“ oder „Zeugenvorladung“.
| Beschuldigter | Zeuge | |
|---|---|---|
| Aussage zur Sache | Freiwillig, Schweigerecht (§ 136 StPO) | Grundsätzlich Pflicht bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht, Ausnahmen nach §§ 52, 55 StPO |
| Erscheinen bei der Polizei | Keine Pflicht | Nur Pflicht, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO) |
| Anwalt | Verteidiger, jederzeit | Zeugenbeistand (§ 68b StPO) |
Vorsicht: Wer als Zeuge geladen wird, kann im Lauf des Verfahrens selbst zum Beschuldigten werden. Wenn Sie befürchten, sich mit einer Antwort selbst zu belasten, dürfen Sie die Auskunft auf diese Frage verweigern (§ 55 StPO). Lassen Sie sich in diesem Fall vorher beraten.
Welche Situation trifft auf Sie zu?
Für die häufigsten Lagen finden Sie unten eigene Seiten mit konkreten Hinweisen: die Vorladung der Polizei, den Anhörungsbogen, die Hausdurchsuchung, das beschlagnahmte Handy, die Festnahme, die erkennungsdienstliche Behandlung und den Strafbefehl.
Die Seiten ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie sollen Ihnen helfen, in den ersten Stunden keinen Fehler zu machen, der sich später nicht mehr korrigieren lässt.
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