Im Anhörungsbogen müssen Sie nur Ihre Personalien richtig angeben; zur Sache dürfen Sie schweigen. Die Pflicht zu Angaben zur Person folgt aus § 111 OWiG, das Schweigerecht als Beschuldigter aus § 136 Abs. 1 StPO, im Bußgeldverfahren in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Bevor Sie Angaben zum Vorwurf machen, sollten Sie die Akte kennen.
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Was gilt rechtlich beim Anhörungsbogen?
| Rechtsgrundlage | § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO bei Straftaten, § 55 Abs. 1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten |
|---|---|
| Pflichtangaben (§ 111 OWiG) | nur die Personalien; Verweigerung oder Falschangabe kostet bis zu 1.000 Euro Geldbuße |
| Angaben zur Sache | freiwillig (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, im Bußgeldverfahren über § 46 Abs. 1 OWiG) |
| Frist für die Rücksendung | keine gesetzliche Frist; die genannte Frist ist eine Bitte der Behörde |
| Mögliche Folgen | Einstellung, Strafbefehl oder Anklage; im Bußgeldverfahren Bußgeldbescheid |
| Einspruch gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid | zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 1 OWiG) |
Was ist ein Anhörungsbogen?
Ein Anhörungsbogen ist ein Formular, mit dem Polizei oder Bußgeldstelle Ihnen Gelegenheit geben, sich schriftlich zu einem Vorwurf zu äußern. Das Gesetz erlaubt diesen Weg in einfachen Sachen ausdrücklich (§ 163a Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Bußgeldverfahren genügt es, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG).
Der Bogen ersetzt also die Vernehmung. Er ist kein Bescheid und keine Strafe. Er zeigt aber, dass ein Verfahren gegen Sie läuft, entweder wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Welche Angaben im Anhörungsbogen sind Pflicht?
Pflicht sind nur die Angaben zur Person. Nach § 111 OWiG handelt ordnungswidrig, wer einer zuständigen Behörde über folgende Punkte eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert:
- Vor-, Familien- und Geburtsname
- Ort und Tag der Geburt
- Familienstand
- Beruf
- Wohnort und Wohnung
- Staatsangehörigkeit
Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 111 Abs. 3 OWiG). Einen Arbeitgeber, Ihr Einkommen oder Angaben zu Ihren Fahrzeugen müssen Sie dagegen nicht nennen. Viele Bögen fragen mehr ab, als Pflicht ist. Füllen Sie nur die Personalien aus und lassen Sie den Teil zur Sache leer, oder überlassen Sie die Rücksendung Ihrem Verteidiger.
Muss ich mich im Anhörungsbogen zur Sache äußern?
Nein. Als Beschuldigter oder Betroffener steht es Ihnen frei, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das gilt im Strafverfahren unmittelbar und im Bußgeldverfahren über § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend. Dass Sie schweigen, darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Auf dem Bogen wirkt eine kurze Erklärung oft harmlos: „Ich bin nur kurz gefahren“, „Ich wusste nicht, dass das verboten ist“, „Das Paket war für einen Bekannten“. Solche Sätze sind häufig das einzige Beweismittel für Vorsatz oder Täterschaft. Wer schweigt, zwingt die Behörde, den Vorwurf mit eigenen Beweisen zu belegen.
Eine Äußerung zur Sache kann sinnvoll sein, aber erst, wenn bekannt ist, welche Beweise vorliegen. Dafür beantragt Ihr Verteidiger Akteneinsicht. Danach entscheiden wir gemeinsam, ob eine schriftliche Stellungnahme die Chancen auf eine Einstellung verbessert.
Wie gehe ich mit einem Anhörungsbogen Schritt für Schritt vor?
Am sichersten gehen Sie in vier Schritten vor: Vorwurf erkennen, Personalien eintragen, zur Sache schweigen und einen Verteidiger einschalten.
- Absender und Vorwurf lesen. Prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter, Betroffener oder Zeuge angeschrieben werden und welche Vorschrift genannt ist. Steht dort ein Paragraf aus dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Strafgesetz, geht es um eine Straftat.
- Nur die Personalien ausfüllen. Die Pflichtangaben nach § 111 OWiG genügen; freiwillige Felder zu Einkommen, Arbeitgeber oder Fahrzeugen lassen Sie leer.
- Zum Vorwurf nichts schreiben. Auch vorgedruckte Ankreuzfelder, mit denen Sie einen Verstoß einräumen oder sich als Fahrer bezeichnen, sind eine Äußerung zur Sache.
- Akteneinsicht abwarten. Ihr Verteidiger zeigt die Verteidigung an, beantragt Akteneinsicht und entscheidet danach mit Ihnen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Bewahren Sie den Bogen und den Umschlag auf. Datum, Aktenzeichen und Absender helfen später bei der Akteneinsicht. Kommt der Bogen zusammen mit weiteren Schreiben, etwa einer Ladung, hilft unsere Übersicht Post von der Staatsanwaltschaft beim Einordnen. Warum Schweigen zunächst der sicherere Weg ist, erklärt der Ratgeber Schweigerecht als Beschuldigter.
Was ist der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit beim Anhörungsbogen?
Ob Ihnen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, steht meist im Bogen selbst, oft mit dem Gesetz und dem Paragrafen. Der Unterschied ist erheblich.
| Straftat | Ordnungswidrigkeit | |
|---|---|---|
| Absender | Meist Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft | Bußgeldstelle oder Polizei |
| Mögliche Folge | Einstellung, Strafbefehl, Anklage; Geld- oder Freiheitsstrafe | Verwarnung oder Bußgeldbescheid, ggf. Fahrverbot |
| Eintrag | Bundeszentralregister bei Verurteilung | Kein Eintrag im Bundeszentralregister; bei Verkehrsverstößen ggf. Fahreignungsregister |
| Schweigerecht | Ja (§ 136 StPO) | Ja (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 136 StPO) |
| Akteneinsicht | § 147 StPO | § 49 OWiG, für den Verteidiger § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO |
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf sollten Sie den Bogen nicht ohne Beratung zurückschicken. Eine Verurteilung, auch durch einen Strafbefehl, kann im Führungszeugnis erscheinen.
Was ist ein Zeugenfragebogen und muss ich ihn ausfüllen?
Ein Zeugenfragebogen richtet sich an Sie als möglichen Zeugen, nicht als Beschuldigten. Typisch ist der Fall, dass mit Ihrem Auto ein Verstoß begangen wurde und die Behörde wissen will, wer gefahren ist.
Eine Pflicht, einen schriftlichen Zeugenfragebogen der Polizei auszufüllen, besteht grundsätzlich nicht. Aussagepflichtig sind Zeugen vor der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO), vor dem Gericht und vor der Polizei nur, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Außerdem gilt: Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO), und niemand muss Fragen beantworten, mit denen er sich selbst oder einen Angehörigen belasten würde (§ 55 StPO).
Vorsicht ist geboten, wenn der Fragebogen in Wahrheit auf Sie selbst zielt. Dann sind Sie in der Sache Beschuldigter und sollten so handeln. Bei Verkehrsverstößen kann die Behörde außerdem ein Fahrtenbuch anordnen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Ob sich Schweigen lohnt, hängt deshalb vom Einzelfall ab.
Gibt es eine Frist für den Anhörungsbogen?
Eine gesetzliche Frist für die Rücksendung gibt es nicht. Die im Bogen genannte Frist ist eine Bitte der Behörde. Wer sie verstreichen lässt, verliert kein Recht, denn das Verfahren läuft ohne Ihre Äußerung weiter. Anders ist es bei einem späteren Bußgeldbescheid oder Strafbefehl: Dort gelten echte Einspruchsfristen von zwei Wochen.
Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, zeigt Ihr Verteidiger der Behörde die Verteidigung an und beantragt Akteneinsicht. Die Behörde weiß dann, dass eine Äußerung gegebenenfalls später über den Verteidiger kommt.
Was passiert nach dem Anhörungsbogen?
Nach dem Anhörungsbogen schließt die Polizei ihre Ermittlungen ab und übersendet die Akte der Staatsanwaltschaft, die über den Fortgang entscheidet (§ 163 Abs. 2 StPO). Sie hat im Wesentlichen drei Möglichkeiten:
- Einstellung. Reicht der Verdacht nicht aus, stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO); bei geringer Schuld kommt eine Einstellung nach § 153 StPO oder gegen eine Auflage nach § 153a StPO in Betracht. Mehr dazu unter Einstellung des Strafverfahrens.
- Strafbefehl. Hält sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie beim Amtsgericht einen Strafbefehl (§ 407 Abs. 1 StPO). Das Gericht muss Sie vorher nicht noch einmal anhören (§ 407 Abs. 3 StPO). Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO).
- Anklage. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass, erhebt sie Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO), und es kommt in der Regel zu einer Hauptverhandlung.
Ein Strafbefehl kann also kommen, ohne dass Sie sich je geäußert haben. Das spricht nicht gegen das Schweigen, sondern dafür, früh einen Verteidiger einzuschalten, der die Akte kennt und rechtzeitig Argumente für eine Einstellung vorbringen kann. Ob ein Strafbefehl Sie zum Vorbestraften macht, erklärt der Ratgeber Ab wann vorbestraft?. Im Bußgeldverfahren folgt statt des Strafbefehls ein Bußgeldbescheid, gegen den ebenfalls binnen zwei Wochen Einspruch möglich ist (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen nicht zurückschicke?
Nichts Nachteiliges im rechtlichen Sinn. Die Behörde entscheidet dann nach Aktenlage. Die Personalien sollten Sie aber richtig angeben, wenn Sie danach gefragt werden, weil Falschangaben oder die Verweigerung eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG sind.
Muss ich angeben, wer gefahren ist?
Als Beschuldigter nicht, denn Sie dürfen schweigen. Als Zeuge haben Sie unter Umständen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht, etwa wenn ein naher Angehöriger gefahren ist (§§ 52, 55 StPO). Bei Verkehrsverstößen sollten Sie die mögliche Fahrtenbuchauflage im Blick behalten.
Muss ich meinen Beruf und meinen Familienstand angeben?
Ja. Beruf und Familienstand gehören zu den Angaben, deren Verweigerung nach § 111 OWiG ordnungswidrig ist. Angaben zu Einkommen oder Arbeitgeber gehören nicht dazu.
Ist ein Anhörungsbogen schon eine Anzeige?
Der Bogen zeigt, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde, oft nach einer Anzeige oder einer Kontrolle. Eine Strafe oder ein Bußgeld ist damit noch nicht verhängt. Das entscheidet später die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder die Bußgeldstelle.
Soll ich den Bogen selbst oder über einen Anwalt beantworten?
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf empfehlen wir, die Antwort dem Verteidiger zu überlassen. Er nimmt zuerst Akteneinsicht und entscheidet dann mit Ihnen, ob und was geschrieben wird.
Kann ich einen Strafbefehl bekommen, ohne angehört worden zu sein?
Ja. Der Anhörungsbogen ist bereits die Gelegenheit zur Äußerung, die das Gesetz in einfachen Sachen vorsieht (§ 163a Abs. 1 Satz 2 StPO). Vor Erlass des Strafbefehls muss das Gericht Sie nicht noch einmal anhören (§ 407 Abs. 3 StPO). Achten Sie deshalb auf die Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Bin ich nach einem Anhörungsbogen vorbestraft?
Nein. Der Anhörungsbogen gibt Ihnen nur Gelegenheit, sich in einem laufenden Verfahren zu äußern. Vorbestraft werden Sie erst durch eine rechtskräftige Verurteilung, etwa durch ein Urteil oder einen Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO). Eine Einstellung des Verfahrens ist keine Verurteilung.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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