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Persönlichkeitsrechte im Netz

Recht am eigenen Bild und Cybermobbing: Strafrechtliche Hilfe für Betroffene und Beschuldigte

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wer ein Bildnis einer Person ohne deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, macht sich nach § 33 KUG strafbar (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Bilder aus der Wohnung, von hilflosen Personen oder Aufnahmen, die dem Ansehen erheblich schaden, erfasst § 201a StGB mit bis zu zwei Jahren. Bei Cybermobbing kommen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) und Nachstellung (§ 238 StGB) hinzu. Wir leiten das Strafverfahren ein und arbeiten für Löschung und Abmahnung mit PRIGGE RECHT zusammen.

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Welche Vorschriften schützen vor Bildveröffentlichungen und Cybermobbing?

Bildnis ohne Einwilligung verbreiten (§ 33 KUG)Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, nur auf Strafantrag
Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201a StGB)Bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Strafantrag nötig, außer bei besonderem öffentlichem Interesse (§ 205 StGB)
Intimbereich, Upskirting (§ 184k StGB)Bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Strafantrag nötig, außer bei besonderem öffentlichem Interesse
Beleidigung im Netz (§§ 185, 187 StGB)Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts bis zu zwei Jahren, öffentliche Verleumdung bis zu fünf Jahren
Nachstellung (§ 238 StGB)Bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre; von Amts wegen verfolgt
Antragsfrist (§ 77b StGB)Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter
DeepfakesKein eigener Straftatbestand; der geplante § 201b StGB ist Stand 05.10.2026 nicht in Kraft

Wie helfen wir bei Cybermobbing und Bildveröffentlichungen?

Bei Angriffen auf Ihre Persönlichkeitsrechte helfen wir Ihnen, rechtlich gegen verletzende Inhalte vorzugehen. Dafür arbeiten wir auf verschiedenen Ebenen und unterstützen bei der rechtssicheren Einleitung des strafrechtlichen Verfahrens, der Löschung der Inhalte und der zivilrechtlichen Abmahnung der Täter.

Ständig verfügbare und aufnahmebereite Smartphones führen zu immer mehr Bildern und Videoaufnahmen und deren Veröffentlichung, etwa auf YouTube oder Instagram. Es ist jedoch wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Verbreitung von Bildaufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Personen zu rechtlichen Problemen führen kann. Die Verbreitung oder Zurschaustellung eines solchen Bildes ist nach dem Kunsturhebergesetz eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Ist es strafbar, ein Foto ohne Erlaubnis zu veröffentlichen?

Ja, wenn keine Einwilligung vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen nennt § 23 KUG, etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Personen als bloßes Beiwerk oder für Bilder von Versammlungen. Auch dann darf kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Wichtig: § 33 KUG bestraft nur das Verbreiten und Zurschaustellen, nicht schon das Fotografieren. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Dass auch ein angeblicher Kampf gegen Mobbing kein Freibrief ist, zeigt der Fall eines YouTubers, der Gesichter seiner Hater unverpixelt veröffentlichte. Dr. Löw hat ihn im Beitrag Veröffentlichung von Hater-Bildern: Eine Straftat? eingeordnet.

Wann greift § 201a StGB und wann § 184k StGB?

§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und reicht weiter als das KUG. Strafbar ist unter anderem, wer Bildaufnahmen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick geschützten Raum unbefugt herstellt oder überträgt, und wer eine Aufnahme, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden kann, unbefugt einem Dritten zugänglich macht. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Heimliche Aufnahmen des Intimbereichs, etwa unter den Rock, bestraft § 184k StGB ebenfalls mit bis zu zwei Jahren. Enthält ein Video eine Tonspur mit nichtöffentlich gesprochenem Wort, kommt § 201 StGB hinzu.

Welche Straftaten kommen bei Cybermobbing in Betracht?

  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 ff. StGB): Eine öffentliche oder durch Verbreiten eines Inhalts begangene Beleidigung ist mit bis zu zwei Jahren bedroht.
  • Nachstellung (§ 238 StGB): Erfasst ist seit 2021 ausdrücklich auch digitales Stalking, etwa das Verbreiten von Abbildungen des Opfers, gefälschte Inhalte unter dessen Namen oder das Ausspähen seiner Daten. Strafrahmen bis drei Jahre, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
  • Bildaufnahmen (§ 33 KUG, §§ 201a, 184k StGB) wie oben beschrieben.

Viele dieser Delikte sind Antragsdelikte. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von Tat und Täter erfahren haben (§ 77b StGB).

Ab wann ist Cybermobbing strafbar?

Cybermobbing ist strafbar, sobald eine einzelne Handlung einen Straftatbestand erfüllt; eine bestimmte Dauer oder Zahl von Angriffen setzt das Gesetz dafür meist nicht voraus. Schon ein einzelner beleidigender Kommentar kann eine Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts sein, die § 185 StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Wie solche Verfahren ablaufen, von der Anzeige bis zur Auskunft bei der Plattform, beschreiben wir unter Beleidigung im Internet.

Anders ist es bei der Nachstellung. § 238 StGB verlangt ein wiederholtes Vorgehen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen, etwa ständige Kontaktversuche über verschiedene Kanäle oder das Ausspähen von Konten. Mehr dazu unter Cyberstalking. Werden Nacktbilder oder andere intime Aufnahmen weitergegeben, gelten eigene Vorschriften, die wir unter Intime Bilder verbreitet erläutern.

Sind Deepfakes, Doxing und Fake-Profile strafbar?

Ja, häufig, allerdings meist über allgemeine Vorschriften. Für Deepfakes gibt es Stand Oktober 2026 keinen eigenen Straftatbestand, der geplante § 201b StGB ist noch nicht in Kraft. Das Verbreiten kann trotzdem nach § 33 KUG oder als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB) strafbar sein.

Wer Adresse, Telefonnummer oder andere personenbezogene Daten eines Menschen in einer Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, ihn der Gefahr eines Verbrechens oder einer Tat gegen Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung auszusetzen, macht sich nach § 126a StGB strafbar, auch ohne Strafantrag (Doxing). Ein Fake-Profil mit fremden Fotos verletzt regelmäßig das Recht am eigenen Bild; werden darüber wiederholt Inhalte unter dem Namen des Opfers verbreitet, die es verächtlich machen sollen, kommt Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB hinzu.

Was können Betroffene tun?

  1. Beweise sichern: Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und Profilnamen, Links und Nachrichtenverläufe.
  2. Strafanzeige und Strafantrag: Wir formulieren beides rechtssicher und fristgerecht und nehmen später Akteneinsicht, um den Täter zu identifizieren.
  3. Löschung und Abmahnung: Für die zivilrechtliche Seite arbeiten wir mit Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge von PRIGGE RECHT zusammen. Er verlangt Unterlassung, notfalls per einstweiliger Verfügung, und macht Schadensersatz oder Geldentschädigung geltend.

So konnte eine Mandantin, von der Nacktbilder veröffentlicht worden waren, mit uns das Strafverfahren einleiten und mit Dr. Prigge den Täter abmahnen und Schadensersatz fordern. Mehr zur Kooperation mit PRIGGE RECHT.

Was tun, wenn Ihnen selbst die Veröffentlichung vorgeworfen wird?

Schweigen Sie gegenüber der Polizei und lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Ob eine Einwilligung vorlag, eine Ausnahme nach § 23 KUG greift oder der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde, entscheidet oft über den Ausgang. Gelöscht werden sollte der Inhalt trotzdem zügig, weil das Weiterverbreiten den Schaden vergrößert. Je nach Fall kommt eine Einstellung in Betracht, auch gegen eine Auflage, insbesondere wenn Löschung und ein Ausgleich gegenüber dem Betroffenen nachgewiesen werden.

Häufige Fragen

Darf ich Fotos von fremden Personen auf Instagram posten?

Nur mit Einwilligung der erkennbaren Personen oder wenn eine Ausnahme nach § 23 KUG greift, etwa bei Versammlungen oder wenn die Person bloß Beiwerk ist. Ansonsten drohen Strafverfahren und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

Ist schon das Fotografieren einer Person strafbar?

Nach dem KUG nicht, dort ist erst das Verbreiten strafbar. Das Herstellen von Aufnahmen kann aber nach § 201a StGB strafbar sein, etwa in einer Wohnung, sowie nach § 184k StGB bei Aufnahmen des Intimbereichs.

Wie lange habe ich Zeit für einen Strafantrag?

Drei Monate ab dem Tag, an dem Sie von der Tat und der Person des Täters erfahren haben. Ist der Täter unbekannt, beginnt die Frist erst mit dessen Bekanntwerden. Stellen Sie den Antrag trotzdem möglichst früh.

Bekomme ich durch das Strafverfahren Schadensersatz?

In der Regel nicht unmittelbar. Das Strafverfahren führt der Staat gegen den Täter. Unterlassung, Schadensersatz und Geldentschädigung werden zivilrechtlich geltend gemacht, dafür arbeiten wir mit PRIGGE RECHT zusammen.

Ist Cybermobbing selbst ein Straftatbestand?

Nein, einen eigenen Tatbestand gibt es nicht. Erfasst werden die einzelnen Handlungen, vor allem Beleidigung, Verleumdung, Nachstellung, Bedrohung und unbefugte Bildveröffentlichungen.

Kann ich anonyme Täter im Internet anzeigen?

Ja. Sie können Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten und den Strafantrag vorsorglich gleich mitstellen. Die Ermittler können bei Plattformen und Providern Bestandsdaten abfragen; ob das zum Täter führt, hängt davon ab, welche Daten dort noch gespeichert sind. Sichern Sie deshalb früh die Beweise und warten Sie nicht ab.

Ist ein Deepfake von mir strafbar?

Einen eigenen Straftatbestand für Deepfakes gibt es Stand Oktober 2026 nicht, der geplante § 201b StGB ist noch nicht in Kraft. Das Verbreiten kann aber nach § 33 KUG oder als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein. Sichern Sie die Inhalte und stellen Sie innerhalb von drei Monaten Strafantrag.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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