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Was tun, wenn das Handy weg ist

Handy beschlagnahmt: Wann bekomme ich mein Smartphone zurück?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ihr Handy bekommen Sie zurück, sobald es für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird (§ 111n Abs. 1 StPO), spätestens nach Einstellung oder Freispruch. Geben Sie das Gerät nie freiwillig heraus, denn ohne Ihre Zustimmung ist eine Beschlagnahme nötig, die grundsätzlich ein Gericht anordnen muss (§§ 94, 98 StPO). Ihre PIN müssen Sie nicht nennen; eine zwangsweise Entsperrung per Fingerabdruck hat der Bundesgerichtshof 2025 aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

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Was gilt, wenn die Polizei Ihr Handy mitnimmt?

Ohne Ihr Einverständnis (§ 94 Abs. 2 StPO)Beschlagnahme nötig
Anordnung (§ 98 Abs. 1 StPO)Gericht; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und Polizei
Rechtsbehelf (§ 98 Abs. 2 StPO)jederzeit Antrag auf gerichtliche Entscheidung; gegen einen richterlichen Beschluss Beschwerde (§ 304 StPO)
PIN und Passwort (§ 136 Abs. 1 StPO)keine Pflicht, sie zu nennen
Fingerabdruck (BGH, 2 StR 232/24)zwangsweises Entsperren unter Voraussetzungen zulässig (§ 81b Abs. 1 StPO)
Rückgabe (§ 111n Abs. 1 StPO)an den letzten Gewahrsamsinhaber, sobald das Gerät nicht mehr benötigt wird
Entschädigung (§ 9 Abs. 1 StrEG)Antrag binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung

Was ist der Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme?

Geben Sie Ihr Handy freiwillig ab, wird es formlos sichergestellt. Nimmt die Polizei es gegen Ihren Willen mit, ist eine Beschlagnahme nötig (§ 94 Abs. 2 StPO). Dieser Unterschied ist wichtiger, als er klingt.

Häufig reden Beamte Betroffenen zu, das Gerät „freiwillig“ abzugeben, weil man sich sonst einen Beschluss holen könne und alles länger dauere. Aus anwaltlicher Sicht sollten Sie Ihr Smartphone nie freiwillig herausgeben. Eine Beschlagnahme darf grundsätzlich nur das Gericht anordnen, bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und Polizei (§ 98 Abs. 1 StPO). Sie ist an Voraussetzungen gebunden, die sich überprüfen lassen.

Achten Sie im Protokoll darauf, dass das Gerät genau beschrieben ist und das Feld „ausdrücklicher Widerspruch“ angekreuzt wird. Haben Sie ausdrücklich widersprochen und lag keine gerichtliche Anordnung vor, soll der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Meist wird das Handy bei einer Durchsuchung mitgenommen. Wie Sie sich in dieser Lage verhalten, lesen Sie unter Hausdurchsuchung.

Muss ich der Polizei meine PIN oder mein Passwort nennen?

Nein. Niemand muss sich selbst belasten, und als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO). Dazu gehört auch, dass Sie Entsperrcode, PIN, Muster oder Passwörter nicht mitteilen müssen. Lassen Sie sich nicht durch den Hinweis verunsichern, das Gerät könne bei der Auswertung beschädigt werden.

Anders sieht es bei der biometrischen Entsperrung aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2025 (2 StR 232/24) entschieden, dass die Ermittlungsbehörden einen Finger des Beschuldigten auch gegen seinen Willen auf den Sensor legen dürfen, um ein Mobiltelefon zu entsperren. Rechtsgrundlage ist danach § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO, jedenfalls wenn zuvor eine richterlich angeordnete Durchsuchung stattgefunden hat. Die Maßnahme muss im Einzelfall verhältnismäßig sein. Der Grund für die Unterscheidung: Einen Fingerabdruck zu dulden ist nach Ansicht des Gerichts keine Aussage, eine PIN zu nennen schon.

Wurde Ihr Handy auf diese Weise entsperrt, sollte Ihr Verteidiger prüfen, ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorlagen.

Ob die Entscheidung auch für die Entsperrung per Gesichtserkennung gilt, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Die Einzelheiten und die offenen Fragen erklären wir im Ratgeber Handy entsperren per Fingerabdruck.

Wie kann ich mich gegen die Beschlagnahme meines Handys wehren?

Gegen die Beschlagnahme gibt es je nach Lage unterschiedliche Rechtsbehelfe. Welcher richtig ist, sollte mit einem Verteidiger besprochen werden.

  • Ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt: Sie können jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  • Mit richterlicher Anordnung: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde möglich (§ 304 StPO). Eine Begründung ist nicht zwingend, lohnt sich aber, um die Fehler der Entscheidung aufzuzeigen.
  • Zur Durchsicht mitgenommen: Auch hier gilt § 98 Abs. 2 StPO entsprechend (§ 110 Abs. 4 StPO).

Ein häufiger Ansatzpunkt ist die Verhältnismäßigkeit. Bei geringen Vorwürfen kann es unverhältnismäßig sein, das wichtigste Kommunikationsmittel eines Menschen für lange Zeit einzubehalten, zumal die Daten meist gespiegelt werden können und das Gerät selbst dann nicht mehr gebraucht wird.

Wie lange dauert die Auswertung des Handys?

Die Auswertung dauert oft mehrere Monate, manchmal Jahre. Sie wird in der Regel von spezialisierten Stellen der Polizei mit forensischer Software durchgeführt. Die Stellen sind stark ausgelastet und priorisieren nach dem Gewicht des Vorwurfs. Ein Smartphone aus einem Betrugsverfahren wartet deshalb länger als eines aus einem Tötungsdelikt.

Eine überlange Auswertung müssen Sie nicht hinnehmen. Dauert die vorläufige Sicherstellung unverhältnismäßig lange, kann Ihr Verteidiger nach § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Daneben kann er beantragen, dass das Gerät nach Anfertigung einer Datenkopie zurückgegeben wird.

Wovon die Dauer im Einzelnen abhängt und wann ein Antrag sinnvoll ist, lesen Sie im Ratgeber Dauer der Handy-Auswertung.

Dr. Löw war bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime tätig. Er kennt die Abläufe der digitalen Beweissicherung aus eigener Anschauung.

Darf ich die Daten auf meinem beschlagnahmten Handy aus der Ferne löschen?

Davon raten wir dringend ab. Das Gerät befindet sich als mögliches Beweismittel in amtlicher Verwahrung (§ 94 StPO), und eine Fernlöschung über das Kundenkonto des Herstellers oder eine Ortungs-App kann neue rechtliche Probleme schaffen.

  • Eigene Strafbarkeit. Je nach Lage kommen die Unterdrückung beweiserheblicher Daten (§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder ein Verwahrungsbruch an einer dienstlich verwahrten Sache (§ 133 Abs. 1 StGB) in Betracht.
  • Strafvereitelung. Wer nur die eigene Bestrafung verhindern will, ist nach § 258 Abs. 5 StGB davon ausgenommen. Betreffen die Daten aber Taten anderer Personen, kann eine Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB im Raum stehen.
  • Haftgrund. Wer Beweismittel vernichtet oder verändert, kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO).
  • Wenig Nutzen. Die Ermittler dürfen Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sichern (§ 110 Abs. 3 Satz 3 StPO). Ob eine Fernlöschung die Daten überhaupt noch erreicht, ist deshalb ungewiss; der Löschversuch selbst kann dagegen gegen Sie verwendet werden.

Ändern Sie auch keine Zugangsdaten zu Cloud-Konten, ohne vorher mit Ihrem Verteidiger gesprochen zu haben. Sinnvoller ist es, die Rückgabe des Geräts auf rechtlichem Weg zu betreiben.

Wann bekomme ich mein Handy zurück?

Sie bekommen Ihr Handy zurück, wenn es für das Verfahren nicht mehr benötigt wird. Die Herausgabe erfolgt an den letzten Gewahrsamsinhaber (§ 111n Abs. 1 StPO), in der Praxis meist über die örtliche Polizeidienststelle. Was am Ende mit dem Gerät geschieht, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab:

AusgangFolge für das Handy
Einstellung oder FreispruchHerausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (§ 111n Abs. 1 StPO)
VerurteilungMögliche Einziehung als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB), wenn das Gerät zur Tat gebraucht wurde
Verurteilung, aber milderes Mittel möglichVorbehalt der Einziehung, etwa mit der Anweisung, bestimmte Dateien zu löschen (§ 74f Abs. 1 StGB)

Die Einziehung eines Tatmittels ist keine Pflicht, sondern liegt im Ermessen des Gerichts und steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kann der Zweck durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden, ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt (§ 74f Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Bundesgerichtshof hat etwa entschieden, dass bei gespeicherten verbotenen Bilddateien deren unwiderrufliche Löschung ein solches milderes Mittel sein kann (BGH, Beschluss vom 08.05.2018, 5 StR 65/18). Verzichten Sie deshalb nicht vorschnell auf die Rückgabe Ihres Geräts.

Eine Besonderheit gilt, wenn das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift eingestellt wird, etwa gegen eine Auflage nach § 153a StPO. Dann kann das Gericht die Einziehung eines Tatmittels unter Umständen auch ohne Verurteilung selbständig anordnen (§ 76a Abs. 1 und 3 StGB). Was eine solche Einstellung sonst bedeutet, lesen Sie unter Folgen einer Einstellung nach § 153a.

Bekomme ich eine Entschädigung für die Zeit ohne Handy?

Ja, wenn das Verfahren eingestellt wird oder Sie freigesprochen werden, kommt eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz in Betracht (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG). Ersetzt wird der Vermögensschaden, wenn er 25 Euro übersteigt (§ 7 Abs. 2 StrEG). Das Verfahren hat zwei Stufen und feste Fristen:

  1. Grundentscheidung. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, entscheidet auf Ihren Antrag das Amtsgericht über die Entschädigungspflicht. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung gestellt werden (§ 9 Abs. 1 StrEG). Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht im Urteil oder durch Beschluss.
  2. Betragsverfahren. Steht die Entschädigungspflicht fest, ist der Anspruch innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anzumelden (§ 10 Abs. 1 StrEG).

Als Schaden kommen etwa Nutzungsausfall in Betracht, wenn Sie kein Ersatzgerät hatten, oder der Wertverlust eines Ersatzgeräts, das Sie für die Zeit der Beschlagnahme kaufen mussten. In einem von Dr. Löw geführten Verfahren hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den Wertverlust anhand der linearen Abschreibung über die Nutzungsdauer des Geräts berechnet. Die Hürden sind hoch, ein Antrag lohnt sich aber häufig.

Häufige Fragen

Darf die Polizei mein Handy einfach mitnehmen?

Gegen Ihren Willen nur aufgrund einer Beschlagnahme, die grundsätzlich ein Gericht anordnen muss. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei die Beschlagnahme anordnen (§ 98 Abs. 1 StPO). Erklären Sie ausdrücklich Widerspruch.

Muss ich mein Handy entsperren?

Ihre PIN oder Ihr Passwort müssen Sie nicht nennen. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 (2 StR 232/24) dürfen die Behörden Ihren Finger aber unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auf den Sensor legen.

Wie lange darf die Polizei mein Handy behalten?

Nur solange es für das Verfahren benötigt wird und die Dauer verhältnismäßig ist. Eine feste Höchstfrist gibt es nicht. Bei überlanger Auswertung kann Ihr Verteidiger eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Bekomme ich meine Daten zurück, wenn das Handy eingezogen wird?

Bei einer Einziehung gehen Gerät und Daten in der Regel verloren. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig auf mildere Mittel wie die Löschung einzelner Dateien hinzuwirken und nicht vorschnell auf die Rückgabe zu verzichten.

Was ist, wenn ich mein Handy schon freiwillig abgegeben habe?

Dann können Sie Ihr Einverständnis widerrufen und die Herausgabe verlangen. Die Behörde muss dann entscheiden, ob sie eine Beschlagnahme beantragt. Lassen Sie diesen Schritt von Ihrem Verteidiger erledigen.

Darf die Polizei mein Handy mit Face ID entsperren?

Darüber hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Sein Beschluss vom 13.03.2025 (2 StR 232/24) betrifft nur das zwangsweise Auflegen des Fingers auf den Sensor nach einer richterlich angeordneten Durchsuchung. Ob sich die Begründung auf die Gesichtserkennung übertragen lässt, ist offen; Ihr Verteidiger sollte eine solche Entsperrung prüfen. Ihre PIN müssen Sie in keinem Fall nennen.

Das Verfahren wurde eingestellt. Wann bekomme ich mein Handy zurück?

Wird das Handy für das Verfahren nicht mehr benötigt, ist es an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (§ 111n Abs. 1 StPO); nach einer Einstellung ist das in der Regel der Fall. Die Herausgabe geschieht nicht immer von selbst, fragen Sie bei der Staatsanwaltschaft nach oder lassen Sie Ihren Verteidiger die Herausgabe beantragen. Denken Sie an die Monatsfrist für einen Entschädigungsantrag (§ 9 Abs. 1 StrEG).

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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Handy beschlagnahmt? Nennen Sie keine PIN und lassen Sie uns die Rückgabe prüfen.

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