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§§ 73 ff. StGB, §§ 111b ff. StPO

Einziehung und Vermögensarrest: Verteidigung gegen die Vermögensabschöpfung im Strafverfahren

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Hat jemand durch eine Straftat etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an (§ 73 StGB), ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags (§ 73c StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO Konten und Grundstücke sichern. Die Einziehung tritt neben die Strafe und betrifft oft deutlich höhere Beträge, deshalb gehört sie von Anfang an in die Verteidigungsstrategie.

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Einziehung und Vermögensarrest: die Vorschriften im Überblick

Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB)Alles, was durch oder für die Tat erlangt wurde; Wertersatz in Geld, wenn es nicht mehr vorhanden ist
Vermögensarrest (§ 111e StPO)Sichert die Wertersatzeinziehung schon im Ermittlungsverfahren; nach Urteil oder Strafbefehl auch Geldstrafe und Verfahrenskosten
Anordnung (§ 111j StPO)Durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft, die binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen muss
Rechtsbehelfe (§ 111j Abs. 2, § 111k Abs. 3, § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO)Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Beschwerde; weitere Beschwerde bei Arrest über mehr als 20.000 Euro
Ausschluss (§ 73e StGB)Keine Einziehung, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist, etwa durch Schadensersatz
Verjährung (§ 76b StGB)Erweiterte und selbständige Einziehung verjähren erst in 30 Jahren
Entschädigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG)Schaden durch einen Vermögensarrest wird bei Freispruch oder Einstellung grundsätzlich ersetzt

Was bedeutet Vermögensabschöpfung im Strafrecht?

Das Strafrecht wird von dem Gedanken getragen, dass sich Verbrechen nicht lohnen soll. Haben Täter durch Straftaten Gelder erzielt, soll ihnen im Wege der Vermögenseinziehung dieser Vorteil wieder entzogen werden. Diese Vermögenseinziehung wird von den Gerichten im Wege des Arrestes zur vorläufigen Sicherung des Vermögens vollzogen und abschließend durch eine Einziehungsentscheidung.

Für Beschuldigte ist das oft der härteste Teil des Verfahrens. Ein Arrest kann Konten über Monate blockieren, und die Einziehung kann am Ende höher ausfallen als jede Geldstrafe.

Was wird nach §§ 73 ff. StGB eingezogen?

  • Taterträge (§ 73 StGB): alles, was durch die Tat oder für sie erlangt wurde, samt gezogener Nutzungen.
  • Wertersatz (§ 73c StGB): Ist das Erlangte nicht mehr vorhanden, etwa weil das Geld ausgegeben wurde, wird ein Geldbetrag in entsprechender Höhe eingezogen.
  • Erweiterte Einziehung (§ 73a StGB): Gegenstände, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen.
  • Einziehung bei Dritten (§ 73b StGB): etwa bei Angehörigen oder Unternehmen, für die der Täter gehandelt hat oder denen etwas unentgeltlich übertragen wurde.
  • Selbständige Einziehung (§ 76a StGB): auch ohne Verurteilung, zum Beispiel nach einer Einstellung oder bei Verjährung der Tat.

Bei der Wertberechnung werden Aufwendungen grundsätzlich abgezogen, nicht aber das, was für die Tat selbst eingesetzt wurde (§ 73d StGB). Das Gericht darf schätzen. Gerade hier liegen in der Praxis die größten Angriffspunkte.

Wann ordnet das Gericht einen Vermögensarrest an?

Ein Vermögensarrest sichert die spätere Einziehung von Wertersatz. Er kann angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, und soll angeordnet werden, wenn dafür dringende Gründe bestehen (§ 111e StPO). Zuständig ist das Gericht, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft, die dann binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen muss (§ 111j StPO). Vollzogen wird der Arrest durch Pfändung von Konten und Forderungen oder durch eine Sicherungshypothek auf Grundstücken (§ 111f StPO). Konkrete Gegenstände, etwa Bargeld oder Fahrzeuge, werden dagegen nach § 111b StPO beschlagnahmt.

Ist eine Kontosperre der Bank schon ein Vermögensarrest?

Nein. Hat die Bank eine Zahlung als geldwäscheverdächtig gemeldet, darf sie diese erst ausführen, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder der dritte Werktag nach der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Ausführung untersagt wurde (§ 46 Abs. 1 GwG). Die FIU kann Verfügungen über ein Konto zusätzlich untersagen; solche Maßnahmen enden spätestens einen Monat nach ihrer Anordnung (§ 40 Abs. 4 GwG).

Länger gebunden ist Geld meist erst, wenn die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest nach § 111e StPO erwirkt und das Konto pfändet. Dann gelten die Regeln dieser Seite. Was Betroffene in den ersten Tagen nach einer Sperre tun sollten, lesen Sie unter Konto gesperrt wegen Geldwäsche. Wer sein Konto anderen überlassen hat, findet die strafrechtlichen Folgen im Ratgeber Konto zur Verfügung gestellt.

Wie kann man sich gegen einen Vermögensarrest wehren?

Gegen die gerichtliche Anordnung ist die Beschwerde möglich, gegen Vollziehungsmaßnahmen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111k Abs. 3 StPO). Wir prüfen insbesondere:

  • ob der Tatverdacht und die Höhe des gesicherten Betrags tragfähig begründet sind
  • ob der Arrest bei langer Verfahrensdauer noch verhältnismäßig ist
  • ob Vermögen gesichert wurde, das gar nicht aus der Tat stammen kann
  • ob Beträge für Lebensunterhalt, Miete oder laufenden Geschäftsbetrieb freigegeben werden müssen

Zudem enthält jede Arrestanordnung einen Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet und ihre Aufhebung verlangt werden kann (§ 111e Abs. 4 StPO).

Kann die Einziehung noch verringert werden?

Ja, an mehreren Stellen. Ist der Anspruch des Verletzten erfüllt, etwa durch Schadenswiedergutmachung, ist die Einziehung insoweit ausgeschlossen (§ 73e StGB). Wie eine solche Wiedergutmachung vorbereitet wird, erklärt der Ratgeber Schadenswiedergutmachung. Hat das Erlangte nur geringen Wert oder würde die Einziehung einen unangemessenen Aufwand erfordern, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen (§ 421 Abs. 1 StPO). Und nach der Verurteilung unterbleibt die Vollstreckung einer Geldzahlung auf Anordnung des Gerichts, soweit sie unverhältnismäßig wäre (§ 459g Abs. 5 StPO).

Wie viel das ausmachen kann, zeigt ein IPTV-Verfahren, das Dr. Löw ausgewertet hat: Der Strafbefehl sah eine Einziehung von 6.013,42 EUR vor, in der Hauptverhandlung wurde sie unter Anwendung des § 421 StPO auf 3.959,66 EUR reduziert.

Gibt es eine Entschädigung, wenn der Arrest zu Unrecht angeordnet war?

Ja, grundsätzlich. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG). Wer freigesprochen wird, dessen Verfahren eingestellt wird oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, wird für den Vermögensschaden aus der Staatskasse entschädigt, den der Arrest verursacht hat (§ 2 Abs. 1 StrEG). Ersetzt wird nur ein nachgewiesener Schaden von mehr als 25 Euro (§ 7 Abs. 2 StrEG).

Ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn und soweit der Betroffene die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; dass er geschwiegen hat, schadet nicht (§ 5 Abs. 2 StrEG). Wird das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift eingestellt, etwa nach § 153a StPO, kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit sie der Billigkeit entspricht (§ 3 StrEG). Welche weiteren Folgen eine solche Einstellung hat, lesen Sie im Ratgeber Folgen einer Einstellung nach § 153a.

In welchen Verfahren spielt die Einziehung eine große Rolle?

Besonders häufig in Verfahren gegen IPTV-Reseller, bei denen die Verkaufserlöse eingezogen werden (siehe IPTV und Cardsharing), bei Geldwäsche, wo Finanzagenten die über ihr Konto geflossenen Beträge zurückzahlen sollen, bei Betrug und im Betäubungsmittelstrafrecht, wo Erlöse aus dem Handel eingezogen werden. Für Geschädigte ist die Abschöpfung umgekehrt eine Chance: Der Erlös aus gepfändetem Vermögen wird nach Rechtskraft an sie ausgekehrt (§ 459h StPO), wenn sie ihren Anspruch binnen sechs Monaten anmelden (§ 459k StPO).

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Einziehung und Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherung während des Verfahrens. Die Einziehung ist die endgültige Entscheidung im Urteil oder Strafbefehl. Wird das Verfahren eingestellt oder kommt es zum Freispruch, ist der Arrest grundsätzlich aufzuheben, es sei denn, eine selbständige Einziehung kommt in Betracht.

Kann die Staatsanwaltschaft mein Konto ohne Gericht sperren?

Nur bei Gefahr im Verzug. Dann muss sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. Sie selbst können jederzeit eine Entscheidung des Gerichts beantragen.

Wird bei der Einziehung der Gewinn oder der Umsatz abgeschöpft?

Grundsätzlich der gesamte erlangte Betrag. Aufwendungen werden abgezogen, nicht jedoch, was für die Begehung der Tat selbst eingesetzt wurde. Die Abgrenzung ist oft streitig und ein zentraler Punkt der Verteidigung.

Kann auch ohne Verurteilung eingezogen werden?

Ja. Die selbständige Einziehung nach § 76a StGB ist auch möglich, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die Tat verjährt ist. Bei einer Einstellung sollte deshalb immer auch die Einziehung geklärt werden.

Ich habe den Schaden schon ersetzt. Droht trotzdem eine Einziehung?

Soweit der Anspruch des Geschädigten durch Ihre Zahlung erloschen ist, ist die Einziehung ausgeschlossen. Die Zahlung sollte nachweisbar und mit der Verteidigung abgestimmt erfolgen.

Wie lange darf ein Vermögensarrest bestehen?

Eine feste Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Der Arrest muss aber verhältnismäßig bleiben, und je länger das Verfahren dauert, desto genauer ist zu prüfen, ob er noch gerechtfertigt ist. Ein Antrag auf Aufhebung kann deshalb auch nach Monaten noch sinnvoll sein.

Kann ich den Arrest durch eine Sicherheitsleistung abwenden?

Ja. Jede Arrestanordnung nennt einen Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung Sie die Vollziehung abwenden und die Aufhebung der Vollziehung verlangen können (§ 111e Abs. 4 StPO). Das kann sinnvoll sein, wenn ein gepfändetes Konto für den laufenden Betrieb gebraucht wird.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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