Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche, die zur Tatzeit 14 bis 17 Jahre alt waren, und kann auf Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren angewendet werden (§§ 1, 105 JGG). Es ist vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet (§ 2 JGG). Viele Verfahren enden deshalb ohne Urteil durch Diversion nach §§ 45, 47 JGG.
Fragen zu Ihrem Fall?+49 211 17179062Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 UhrRückruf anfordern
Jugendstrafrecht: Altersgrenzen und Regeln im Überblick
| Altersgrenzen (§ 1 JGG, § 19 StGB) | Unter 14 schuldunfähig, 14 bis 17 Jugendliche, 18 bis 20 Heranwachsende; maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit |
|---|---|
| Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) | Jugendliche nur, wenn sie zur Tatzeit reif genug waren, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln |
| Heranwachsende (§ 105 JGG) | Jugendstrafrecht bei Reifeverzögerung oder Jugendverfehlung |
| Jugendstrafe (§ 18, § 105 Abs. 3 JGG) | Sechs Monate bis fünf Jahre, bei schweren Verbrechen bis zehn Jahre; für Heranwachsende bis zehn Jahre |
| Diversion (§§ 45, 47 JGG) | Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder Einstellung durch den Jugendrichter |
| Verfahren (§§ 48, 79 JGG) | Verhandlung gegen Jugendliche nicht öffentlich, kein Strafbefehl |
| Verjährung (§ 4 JGG) | Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts (§ 78 StGB) |
Warum ist die Verteidigung im Jugendstrafrecht besonders?
Die Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist besonders, da im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Es ist daher wichtig, im Kontakt mit den Eltern, der Jugendgerichtshilfe und den Ermittlungsbehörden die Entwicklung des Beschuldigten zu fördern.
Ziel des Jugendstrafrechts ist es vor allem, erneuten Straftaten entgegenzuwirken. Dazu sind die Rechtsfolgen und auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 Abs. 1 JGG). Für die Verteidigung heißt das: Neben der Frage, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft, geht es darum, eine Lösung zu finden, die zur Lebenssituation des jungen Menschen passt.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Maßgeblich ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht zum Zeitpunkt des Verfahrens. Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet (§ 1 Abs. 2 JGG):
- Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig und werden strafrechtlich nicht verfolgt (§ 19 StGB).
- Jugendliche sind 14, aber noch nicht 18 Jahre alt. Für sie gilt immer das JGG. Sie sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie nach ihrer Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln (§ 3 JGG).
- Heranwachsende sind 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Für sie wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG). Andernfalls gilt das allgemeine Strafrecht.
Für Heranwachsende ist die Frage, welches Recht angewendet wird, oft entscheidend für das Ergebnis. Hier lohnt es sich, die persönliche Entwicklung sorgfältig darzulegen.
Welche Rolle spielen Eltern und Jugendgerichtshilfe?
Eltern und gesetzliche Vertreter haben im Verfahren gegen Jugendliche eigene Rechte. Sie dürfen gehört werden, Fragen und Anträge stellen, einen Verteidiger wählen und Rechtsbehelfe einlegen (§ 67 Abs. 1 und 2 JGG). Bei Vernehmungen ist ihnen die Anwesenheit grundsätzlich gestattet, soweit dies dem Wohl des Jugendlichen dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt (§ 67 Abs. 3 JGG).
Die Jugendgerichtshilfe wird vom Jugendamt ausgeübt. Sie erforscht Persönlichkeit, Entwicklung und Umfeld des Jugendlichen, äußert sich zu geeigneten Maßnahmen und nimmt in der Regel an der Hauptverhandlung teil (§ 38 JGG). Ein frühes, gut vorbereitetes Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe kann den weiteren Verlauf deutlich beeinflussen. Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nicht öffentlich (§ 48 JGG).
Was sollten Eltern tun, wenn ihr Kind eine Vorladung bekommt?
Eltern sollten ihr Kind nicht allein zur Polizei schicken und dafür sorgen, dass es zunächst keine Angaben zur Sache macht. Auch Jugendliche müssen einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigte nicht folgen und dürfen schweigen. Sinnvoll ist es, früh einen Verteidiger einzuschalten, der die Vorladung absagt, Akteneinsicht nimmt und danach mit der Familie bespricht, ob eine Stellungnahme hilft.
Das Gesetz schützt junge Beschuldigte bei der Vernehmung besonders. Sie ist so durchzuführen, dass sie dem Alter sowie dem Entwicklungs- und Bildungsstand des Jugendlichen Rechnung trägt (§ 70c Abs. 1 JGG). Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig und keiner anwesend, ist die Vernehmung grundsätzlich für eine angemessene Zeit zu verschieben oder zu unterbrechen (§ 70c Abs. 4 JGG). Wird einem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind die Eltern so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe zu unterrichten (§ 67a Abs. 2 JGG). Eine Anleitung für Eltern finden Sie auf der Seite Kind beschuldigt; die allgemeinen Hinweise zur Vorladung der Polizei gelten für Jugendliche ebenso.
Kann ein Jugendstrafverfahren ohne Anklage enden?
Ja. Das JGG sieht mit der sogenannten Diversion ausdrücklich vor, Verfahren ohne Anklage oder Urteil zu beenden:
- § 45 Abs. 1 JGG: Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, also bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse.
- § 45 Abs. 2 JGG: Er sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, etwa ein Gespräch mit den Eltern oder eine Entschuldigung. Dem steht das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten gleich.
- § 45 Abs. 3 JGG: Ist der Jugendliche geständig, kann der Staatsanwalt eine Ermahnung, bestimmte Weisungen oder Auflagen durch den Jugendrichter anregen und danach von der Verfolgung absehen.
- § 47 JGG: Nach Anklageerhebung kann der Jugendrichter das Verfahren aus vergleichbaren Gründen einstellen.
Ein Strafbefehl darf gegen Jugendliche nicht erlassen werden (§ 79 Abs. 1 JGG). Wer früh einen Verteidiger einschaltet, kann gezielt darauf hinwirken, dass eine Diversion in Betracht gezogen wird. Wie ein Ausgleich mit dem Verletzten vorbereitet wird, erklärt unser Ratgeber Täter-Opfer-Ausgleich.
Was droht Jugendlichen bei Nacktbildern im Klassenchat?
Es kommt darauf an, wer abgebildet ist und ob das Bild weitergegeben wurde. Einvernehmliches Sexting zwischen Jugendlichen ab 14 Jahren ist straflos, solange die Bilder ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der Abgebildeten hergestellt wurden (§ 184c Abs. 4 StGB). Wer ein solches Bild weiterleitet oder in eine Gruppe stellt, macht sich dagegen strafbar. Zeigt ein Bild ein Kind unter 14 Jahren, geht es um kinderpornografische Inhalte nach § 184b StGB, für die diese Ausnahme nicht gilt; schon der Besitz ist dann strafbar (§ 184b Abs. 3 StGB).
Nacktbilder und Videos in Klassen- und Gruppenchats führen immer wieder zu Ermittlungen gegen Jugendliche, oft verbunden mit der Beschlagnahme des Smartphones. Für sie gelten auch hier die Regeln des JGG mit den Möglichkeiten der Diversion. Was im Einzelnen gilt, erklären die Ratgeber Sexting unter Jugendlichen und Kinderpornografie im Gruppenchat.
Welche Folgen drohen im Jugendstrafrecht?
Das JGG kennt ein abgestuftes System von Rechtsfolgen (§ 5 JGG). An erster Stelle stehen Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, zum Beispiel ein sozialer Trainingskurs oder Arbeitsleistungen (§ 10 JGG). Reichen sie nicht aus, folgen Zuchtmittel: Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest (§ 13 JGG). Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Erst als letztes Mittel kommt die Jugendstrafe in Betracht, die mindestens sechs Monate und grundsätzlich höchstens fünf Jahre beträgt (§ 18 JGG).
Ist eine Jugendstrafe zu erwarten, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 68 Nr. 5 JGG). Dann muss der Jugendliche einen Verteidiger haben, auf Wunsch einen Anwalt seiner Wahl. Mehr dazu im Ratgeber Pflichtverteidiger. Ob und wie lange eine Entscheidung später im Führungszeugnis erscheint, lesen Sie im Ratgeber Eintrag im Führungszeugnis.
Häufige Fragen
Muss mein Kind zur Vorladung der Polizei gehen?
Nein. Auch Jugendliche müssen als Beschuldigte einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und dürfen zur Sache schweigen. Eltern sollten ihr Kind nicht zu einer Aussage drängen, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
Dürfen Eltern bei der Vernehmung dabei sein?
Grundsätzlich ja. Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ist die Anwesenheit bei Vernehmungen gestattet, soweit dies dem Wohl des Jugendlichen dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt (§ 67 Abs. 3 JGG). In bestimmten Fällen kann ihnen dieses Recht entzogen werden, etwa wenn sie selbst der Beteiligung verdächtig sind.
Taucht ein Jugendstrafverfahren im Führungszeugnis auf?
Das hängt vom Ausgang ab. Eine Einstellung ist keine Verurteilung und erscheint nicht im Führungszeugnis. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden in das Erziehungsregister eingetragen, das nur bestimmten Stellen zugänglich ist (§ 60 BZRG). Für Jugendstrafen gelten besondere Regeln, die wir im Einzelfall prüfen.
Wird bei einem 19-Jährigen Jugendstrafrecht angewendet?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht, ob der Betroffene zur Tatzeit nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Zuständig ist in jedem Fall das Jugendgericht (§ 108 JGG).
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Die Jugendgerichtshilfe ist Teil des Jugendamts. Sie spricht mit dem Jugendlichen und seiner Familie, berichtet über Persönlichkeit und Umfeld und schlägt dem Gericht geeignete Maßnahmen vor (§ 38 JGG). Sie ist kein Teil der Strafverfolgung, ihre Berichte fließen aber in die Entscheidung ein.
Ab wann ist man strafmündig?
Ab 14 Jahren. Kinder unter 14 sind schuldunfähig und werden strafrechtlich nicht verfolgt (§ 19 StGB). Jugendliche zwischen 14 und 17 sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Tatzeit reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).
Erfährt die Schule von dem Verfahren gegen mein Kind?
Das ist möglich. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet (§ 70 Abs. 1 JGG). Ob eine Mitteilung an die Schule geeignet ist, kann der Verteidiger gegenüber der Jugendstaatsanwaltschaft ansprechen.
Quellen
- § 1 JGG (Anwendungsbereich)
- § 2 JGG (Ziel des Jugendstrafrechts)
- § 38 JGG (Jugendgerichtshilfe)
- § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung)
- § 47 JGG (Einstellung durch den Richter)
- § 67 JGG (Stellung der Erziehungsberechtigten)
- § 105 JGG (Heranwachsende)
- § 19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes)
- § 3 JGG (Verantwortlichkeit)
- § 4 JGG (Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher)
- § 18 JGG (Dauer der Jugendstrafe)
- § 48 JGG (Nichtöffentlichkeit)
- § 67a JGG (Unterrichtung bei Freiheitsentzug)
- § 70 JGG (Mitteilungen)
- § 70c JGG (Vernehmung des Beschuldigten)
- § 79 JGG (Strafbefehl)
- § 184c StGB (Jugendpornographische Inhalte)
- § 184b StGB (Kinderpornographische Inhalte)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Ihr Kind hat eine Vorladung bekommen? Rufen Sie uns an, bevor es Angaben zur Sache macht.
Aus dem Blog

Bank Job auf Snapchat – Wer will schnell Geld verdienen?
Die wichtigsten Hinweise zur aktuellen Betrugsmasche auf Snapchat Derzeit überflutet eine neue Art des Betrugs die Polizeistationen des Landes.

Veröffentlichung von Hater-Bildern – Eine Straftat?
Der umstrittene YouTuber „Drachenlord“ hat am 09.07.2020 ein 14-minütiges Video veröffentlicht, auf dem seine Hater unverpixelt zu erkennen sind.