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Marktplätze, Kundendaten, Zollbriefe

Straftaten im Darknet: Verteidigung nach Marktplatz-Bust und abgefangener Postsendung

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Nach der Zerschlagung von Darknet-Marktplätzen wie Fraudsters oder Crimenetwork leiten die Behörden Verfahren gegen einzelne Kunden ein, ebenso gegen die Adressaten von Briefen, die Zoll oder Post abfangen. Vorgeworfen werden meist Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz, seltener Datenhehlerei oder Geldfälschung. Dass ein Brief an Ihre Adresse ging, beweist allein noch nicht, dass Sie bestellt haben.

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Welche Vorschriften gelten bei Bestellungen im Darknet?

Erwerb, Einfuhr, Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Nicht geringe Menge (§ 29a BtMG)Besitz, Handel, Herstellung oder Abgabe: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen)
Einfuhr nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
Cannabis (§ 34 KCanG)Bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Einfuhr unabhängig von der Menge strafbar, Erwerb ab mehr als 25 g am Tag oder 50 g im Monat
Absehen von Verfolgung (§ 31a BtMG)Möglich bei geringer Schuld und geringer Menge zum Eigenverbrauch
Datenhehlerei (§ 202d StGB)Kauf gestohlener Daten: bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB)§ 29 BtMG: fünf Jahre; Verbrechen nach §§ 29a, 30 BtMG: zwanzig Jahre

Welche Verfahren entstehen aus Straftaten im Darknet?

Illegale Marktplätze im Darknet wie Fraudsters oder Crimenetwork wurden gebustet und Ermittlungsverfahren gegen die einzelnen Kunden eingeleitet. Illegale Postsendungen werden beim Zoll oder in Postzentren abgefangen und Verfahren gegen die Adressaten eingeleitet. Bei diesen Verfahren führt Rechtsanwalt Dr. Löw mit seiner Erfahrung als ehemaliger Staatsanwalt im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime Ihre Verteidigung und verhandelt mit den Ermittlungsbehörden.

Wie werden Kunden nach einem Marktplatz-Bust ermittelt?

Werden die Server eines Marktplatzes beschlagnahmt, werten die Ermittler Nutzerkonten, Bestellungen, Nachrichten und Zahlungsdaten aus. Wie ernst die Gerichte solche Plattformen nehmen, zeigt das Verfahren gegen den Administrator von Fraudsters: Das Landgericht Bad Kreuznach verurteilte ihn am 02.03.2020 unter anderem wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zu sechs Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe.

Für die Kunden läuft es meist nach demselben Muster. Zuerst wird gegen die Betreiber verhandelt. Danach trennt die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen einzelne Käufer ab und gibt sie an die Staatsanwaltschaft am Wohnort ab. Diese verschickt Vorladungen oder Anhörungsbögen, in manchen Fällen beantragt sie Durchsuchungsbeschlüsse. Entscheidend ist dann, ob sich ein Nutzerkonto wirklich einer bestimmten Person zuordnen lässt.

Reicht ein abgefangener Brief mit meiner Adresse für eine Verurteilung?

Nein, nicht ohne Weiteres. Wer im Darknet bestellt, verwendet oft fremde Namen und Adressen, mit oder ohne Wissen der Betroffenen. Mehrere Gerichte haben deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil allein die Adressierung keinen hinreichenden Tatverdacht begründet, darunter das AG Köln und das AG Iserlohn. Das AG Mannheim sah selbst einen installierten TOR-Browser nicht als ausreichenden Beleg an.

In einem von Dr. Löw geführten Verfahren hat das Amtsgericht Düsseldorf am 27.02.2019 einen Mandanten freigesprochen, an den ein Brief mit 0,5 g Kokain adressiert war. Er wohnte in einem Mehrparteienhaus mit frei zugänglichem Briefkasten, am Ende beantragte auch die Staatsanwaltschaft den Freispruch. Das ist kein Automatismus, zeigt aber, wo die Verteidigung ansetzt. Mehr dazu im Beitrag Bestellung von BtM im Darknet Teil II.

Welche Gesetze gelten bei Drogen aus dem Darknet?

Für die meisten Drogen gilt das Betäubungsmittelgesetz, für Cannabis seit dem 01.04.2024 das Konsumcannabisgesetz. Wer Betäubungsmittel bestellt, verschafft sie sich und macht sich nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar, Strafrahmen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Geht es um eine nicht geringe Menge, droht nach § 29a BtMG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Auch Cannabis darf nicht einfach im Netz bestellt werden. Erlaubt ist nur der Besitz in den Grenzen des § 3 KCanG und die Weitergabe über Anbauvereinigungen. Wer Cannabis aus dem Ausland bezieht, führt es ein, was nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG unabhängig von der Menge strafbar ist. Einzelheiten finden Sie unter Betäubungsmittelstrafrecht. Wer gestohlene Datensätze oder Zugangsdaten kauft, riskiert eine Strafbarkeit wegen Datenhehlerei (§ 202d StGB).

Was passiert, wenn der Zoll eine Sendung aus dem Darknet abfängt?

Fängt der Zoll oder ein Postzentrum eine Sendung mit Drogen ab, wird gegen den Adressaten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, meist wegen unerlaubter Einfuhr oder versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Der erste Kontakt ist oft ein Schreiben des Zollfahndungsamts oder eine Vorladung. Wie Sie darauf reagieren sollten, beschreiben wir unter Brief vom Zoll. Steht in Ihrem Briefkasten eine Sendung, die Sie nicht bestellt haben, lesen Sie Drogen im Briefkasten: Was tun?.

Ähnlich läuft es bei Medikamenten. Wer verschreibungspflichtige oder in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel bei Shops außerhalb der EU bestellt, verstößt meist gegen das Arzneimittelgesetz, was für Privatpersonen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit ist. Zur Straftat wird es vor allem bei gefälschter Ware oder wenn die Sendung Betäubungsmittel enthält. Einzelheiten stehen unter Arzneimittel online bestellt.

Sind Chats aus gehackten Kryptohandys wie EncroChat verwertbar?

Ja, nach der Rechtsprechung grundsätzlich, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Französische Behörden hatten 2020 die Kommunikation auf EncroChat-Geräten abgefangen und an andere Staaten weitergegeben. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.03.2022 (5 StR 457/21) entschieden, dass diese Daten in deutschen Strafverfahren zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden dürfen. Trotzdem lohnt die Prüfung im Einzelfall: Welche Daten liegen vor, sind sie vollständig, lassen sie sich dem Beschuldigten zuordnen, und um welche Tat geht es überhaupt? Den Hintergrund beschreibt der Beitrag EncroChat, das WhatsApp für Gangster.

Was droht Verkäufern im Darknet?

Wer im Darknet Drogen verkauft, treibt Handel nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und riskiert deutlich höhere Strafen als ein Käufer. Bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge, ist er ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). Handelt der Verkäufer als Mitglied einer Bande, liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren (§ 30 BtMG), bei Bandenhandel mit nicht geringer Menge bei fünf Jahren (§ 30a BtMG). Wie die Gerichte Handeltreiben abgrenzen, erläutern wir unter Drogenhandel.

Gegen Verkäufer stützen sich die Ermittler oft auf Chatverläufe, Wallet-Daten und Daten aus Kryptohandys. Ob solche Daten im Einzelfall verwertet werden dürfen, behandelt die Seite EncroChat-Daten: verwertbar?. Hinzu kommt fast immer die Einziehung der Verkaufserlöse, auch wenn sie in Kryptowährung vorliegen (§§ 73, 73c StGB, siehe Einziehung und Vermögensarrest).

Wie verteidigt man sich in einem Darknet-Verfahren?

Die Verteidigung ist zweistufig. Zuerst schweigen Sie und wir beantragen Akteneinsicht. Danach prüfen wir die Beweiskette: Zuordnung von Konto, Wallet und Adresse, Fremdpersonalien, Auswertung beschlagnahmter Geräte, Menge und Wirkstoffgehalt. Erst dann entscheiden wir mit Ihnen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist oder ob es beim Schweigen bleibt. Häufig lässt sich mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung sprechen, etwa nach § 31a BtMG bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch.

Häufige Fragen

Ich war Kunde eines Darknet-Marktplatzes, der zerschlagen wurde. Muss ich mit Post rechnen?

Möglicherweise. Die Auswertung von Kundendaten dauert oft Monate oder Jahre, und nicht jedes Konto lässt sich einer Person zuordnen. Wer vorab Fragen hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen, statt sich selbst bei der Polizei zu melden.

Ein Brief mit Drogen an meine Adresse wurde abgefangen. Was soll ich tun?

Keine Angaben machen und Akteneinsicht beantragen lassen. Die bloße Adressierung beweist keine Bestellung. Wie die Beweislage tatsächlich aussieht, ergibt sich erst aus der Akte.

Ist schon der TOR-Browser auf meinem Rechner ein Beweis?

Nein. Der TOR-Browser ist legal und wird auch von seriösen Portalen zum Download angeboten. Das AG Mannheim hat ihn nicht als ausreichenden Beleg für eine Darknet-Bestellung gewertet.

Ist die Bestellung von Cannabis im Darknet seit der Legalisierung erlaubt?

Nein. Das Konsumcannabisgesetz erlaubt den Besitz kleiner Mengen und den Bezug über Anbauvereinigungen. Der Kauf beim Händler bleibt verboten und ist ab mehr als 25 g am Tag oder 50 g im Monat strafbar, die Einfuhr aus dem Ausland unabhängig von der Menge.

Droht mir eine Hausdurchsuchung?

Das ist möglich. Ob die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beantragt, hängt vor allem von Menge, Hinweisen auf Handel und der übrigen Beweislage ab. Für den Fall einer Durchsuchung finden Sie Verhaltenstipps auf unserer Seite zur Hausdurchsuchung.

Ich habe eine Vorladung wegen einer Darknet-Bestellung. Muss ich hingehen?

Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen, und Sie dürfen jede Aussage zur Sache verweigern (§ 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). Eine Ladung der Staatsanwaltschaft ist dagegen verbindlich (§ 163a Abs. 3 StPO), aber auch dort dürfen Sie schweigen. Lassen Sie zuerst über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen.

Können Ermittler Bitcoin-Zahlungen im Darknet zurückverfolgen?

Das ist möglich. Bitcoin-Transaktionen sind öffentlich einsehbar, und Handelsplattformen, über die Kunden ihre Coins kaufen, müssen ihre Kunden in der Regel identifizieren und geben Auskunft an die Ermittler. Dass eine Zahlung tatsächlich zu einer bestimmten Bestellung gehört, müssen die Behörden aber erst nachweisen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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