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Was tun bei einer ED-Behandlung

Erkennungsdienstliche Behandlung: Was tun gegen die Vorladung?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung nimmt die Polizei Lichtbilder, Fingerabdrücke und Merkmale wie Tätowierungen auf. Das ist nach § 81b Abs. 1 StPO auch gegen den Willen des Beschuldigten erlaubt, aber nur, soweit es für das Strafverfahren oder für den Erkennungsdienst notwendig ist. Willigen Sie nicht ein, sondern lassen Sie die Anordnung von einem Verteidiger prüfen; je nach Zweck führt der Rechtsweg zum Strafgericht oder zum Verwaltungsgericht.

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Was gilt bei der erkennungsdienstlichen Behandlung?

Rechtsgrundlage§ 81b Abs. 1 StPO
Zulässige MaßnahmenLichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche Maßnahmen, auch gegen den Willen
Wer betroffen sein kannnur Beschuldigte; Nichtverdächtige nicht gegen ihren Willen (§ 163b Abs. 2 StPO)
ZweckeDurchführung des Strafverfahrens oder Erkennungsdienst für künftige Ermittlungen
RechtswegStrafgerichte bei Maßnahmen für das Verfahren, Verwaltungsgerichte beim Erkennungsdienst
Klagefrist beim Verwaltungsgericht (§ 74 VwGO)ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids oder Zustellung des Widerspruchsbescheids
DNA-Probekeine ED-Behandlung; eigene, strengere Regeln (§§ 81e ff. StPO)

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung, kurz ED-Behandlung, erfasst die Polizei besondere Merkmale einer Person und speichert sie im polizeilichen System. Konkret werden Fotos gefertigt, Fingerabdrücke abgenommen, Körpermaße gemessen und Merkmale wie Narben, Muttermale oder Tätowierungen aufgenommen. § 81b Abs. 1 StPO erlaubt Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche Maßnahmen beim Beschuldigten.

Keine ED-Behandlung sind körperliche Eingriffe wie eine Blutprobe oder die Entnahme von DNA. Dafür gelten eigene Vorschriften mit strengeren Voraussetzungen (§ 81a StPO für körperliche Untersuchungen, §§ 81e ff. StPO für molekulargenetische Untersuchungen).

Wann ist eine ED-Behandlung erlaubt?

Eine ED-Behandlung ist erlaubt, soweit sie notwendig ist, und zwar für einen von zwei Zwecken, die § 81b Abs. 1 StPO nebeneinander nennt:

Für das Strafverfahren (1. Alternative)Für den Erkennungsdienst (2. Alternative)
ZweckAufklärung der konkreten Tat, die Ihnen vorgeworfen wirdVorsorge für künftige Ermittlungen, also Gefahrenabwehr
Wann notwendig?Wenn die Maßnahme zur Aufklärung geeignet und erforderlich istWenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie künftig erneut als Verdächtiger in Betracht kommen
Wer ordnet an?Staatsanwaltschaft, Polizei oder GerichtPolizei als Behörde, meist durch schriftlichen Bescheid mit Vorladung
RechtswegStrafgerichteVerwaltungsgerichte

Ein Beispiel für fehlende Notwendigkeit im Strafverfahren: Wird jemandem vorgeworfen, eine andere Person beleidigt zu haben, tragen Fingerabdrücke zur Aufklärung nichts bei. Die Maßnahme wäre dann unzulässig.

Für den Erkennungsdienst verlangt die Rechtsprechung eine Prognose im Einzelfall. Es kommt auf Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, auf die Persönlichkeit und auf frühere Auffälligkeiten an. Bei einer einmaligen Verfehlung ohne Anhaltspunkte für weitere Taten fehlt es regelmäßig an der Notwendigkeit. Zudem müssen Sie im Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein.

Neu hinzugekommen sind die Absätze 2 bis 4 des § 81b StPO. Sie verpflichten dazu, bei bestimmten rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen Fingerabdrücke für das europäische Strafregistersystem ECRIS-TCN aufzunehmen. Für die meisten Betroffenen bleibt Absatz 1 maßgeblich.

Darf die Polizei auch Zeugen erkennungsdienstlich behandeln?

Gegen ihren Willen nein: § 81b Abs. 1 StPO erlaubt die erkennungsdienstliche Behandlung nur beim Beschuldigten. Bei Personen, die keiner Straftat verdächtig sind, darf die Polizei zwar die Identität feststellen, wenn das zur Aufklärung einer Straftat geboten ist; Durchsuchung und erkennungsdienstliche Maßnahmen sind dabei aber nicht gegen den Willen des Betroffenen erlaubt (§ 163b Abs. 2 StPO). Werden Sie als Zeuge um Fingerabdrücke gebeten, etwa um Spuren am Tatort zuordnen zu können, ist das freiwillig. Ob Sie mitwirken, sollten Sie davon abhängig machen, ob sich der Verdacht womöglich doch gegen Sie richtet. Was Zeugen sonst beachten sollten, steht auf der Seite Vorladung als Zeuge.

Anders ist es beim Verdächtigen, dessen Identität nicht feststeht. Kann sie sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, darf die Polizei ihn festhalten und erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen (§ 163b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), insgesamt höchstens zwölf Stunden lang (§ 163c Abs. 2 StPO).

Muss ich zur Vorladung zur ED-Behandlung gehen?

Ob Sie hingehen müssen, hängt von der Anordnung ab. Die ED-Behandlung darf auch gegen Ihren Willen durchgesetzt werden. Beschuldigte dürfen dafür grundsätzlich zur Polizei gebracht und dort bis zum Abschluss der Maßnahme festgehalten werden. Sich vor Ort körperlich zu wehren, ist daher keine gute Idee.

In der Regel erhalten Sie aber zunächst eine Vorladung. Das gibt Ihnen Zeit, einen Verteidiger einzuschalten, bevor Fotos und Fingerabdrücke gespeichert sind. Nur wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen zu befürchten ist, handelt die Polizei sofort.

Wichtig ist, was in der Vorladung steht: Handelt es sich um eine Maßnahme im laufenden Strafverfahren oder um einen Bescheid für Zwecke des Erkennungsdienstes mit Rechtsbehelfsbelehrung? Davon hängt ab, wie und bis wann Sie sich wehren können. Bringen Sie das Schreiben zur Beratung mit.

Was passiert, wenn ich den Termin zur ED-Behandlung nicht wahrnehme?

Wer einen angeordneten Termin zur ED-Behandlung verstreichen lässt, muss damit rechnen, dass die Polizei die Maßnahme zwangsweise durchsetzt und Sie dazu zur Dienststelle bringt. Ist Ihr Aufenthalt nicht bekannt, darf sogar eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung angeordnet werden, um die erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen (§ 131a Abs. 1 und 2 StPO). Was eine solche Ausschreibung bedeutet, erklärt die Seite Aufenthaltsermittlung.

Ignorieren ist deshalb die schlechteste Lösung. Besser ist es, über einen Verteidiger rechtzeitig zu reagieren: Er prüft, auf welche Alternative des § 81b Abs. 1 StPO die Anordnung gestützt ist, legt bei einem Bescheid für den Erkennungsdienst fristgerecht Rechtsbehelf ein und stimmt, wenn die Maßnahme nicht zu verhindern ist, einen Termin mit der Polizei ab. Bei dem Termin selbst müssen Sie nichts zur Sache sagen; mehr dazu im Ratgeber Schweigerecht als Beschuldigter. Verlangt die Polizei zusätzlich eine Speichelprobe, lesen Sie unsere Seite zur DNA-Probe, denn dafür gelten strengere Regeln.

Soll ich in die ED-Behandlung einwilligen?

Nein. Die Polizei wird Sie oft darauf hinweisen, dass Sie freiwillig mitmachen können, und das als einfachen Weg darstellen. Willigen Sie trotzdem nicht ein. Wer zustimmt, gibt die Möglichkeit aus der Hand, die Maßnahme später gerichtlich prüfen zu lassen. Nur wenn die ED-Behandlung angeordnet wurde, kann ein Anwalt sie erfolgreich angreifen.

Zur Sache müssen Sie auch bei diesem Termin nichts sagen. Die ED-Behandlung ist keine Vernehmung. Erklären Sie, dass Sie nicht einwilligen, keine Angaben machen und dass Ihr Verteidiger sich meldet.

Wie kann ich mich gegen eine ED-Behandlung wehren?

Der richtige Rechtsbehelf hängt davon ab, zu welchem Zweck die Maßnahme angeordnet wurde.

Maßnahme für das laufende Strafverfahren

Hier ist der Rechtsweg zu den Strafgerichten gegeben. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Hat das Gericht die Maßnahme angeordnet, ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

Maßnahme für den Erkennungsdienst

Hier handelt die Polizei als Gefahrenabwehrbehörde, und der Rechtsweg führt zu den Verwaltungsgerichten. Ob zunächst Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids; in Nordrhein-Westfalen ist das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen abgeschafft. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe. Die Klage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Polizei die sofortige Vollziehung angeordnet, kann beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag gestellt werden.

Auch wenn die ED-Behandlung schon stattgefunden hat, ist nicht alles verloren. Sie können beantragen, dass die Unterlagen vernichtet und die Daten gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufbewahrung nicht oder nicht mehr vorliegen. Das ist besonders nach einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch zu prüfen.

Was passiert mit meinen Daten nach der ED-Behandlung?

Die erhobenen Daten werden in polizeilichen Informationssystemen gespeichert und können bei späteren Ermittlungen abgeglichen werden. Unterlagen, die nur für das konkrete Strafverfahren erhoben wurden, gehören zur Akte. Unterlagen für den Erkennungsdienst werden in polizeilichen Sammlungen aufbewahrt, für die Prüf- und Löschfristen gelten.

Welche Daten über Sie gespeichert sind, lässt sich durch Auskunftsanträge klären. Für das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister ist das Bundesamt für Justiz zuständig (§ 495 StPO), für polizeiliche Daten die jeweilige Polizeibehörde. Wie eine solche Auskunft abläuft, erklären wir auf der Seite Akteneinsicht.

Häufige Fragen

Darf die Polizei mich zwingen, Fingerabdrücke abzugeben?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 StPO vorliegen, darf die Maßnahme auch gegen Ihren Willen durchgesetzt werden. Sie können aber die Anordnung gerichtlich prüfen lassen. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.

Ist eine DNA-Probe auch eine ED-Behandlung?

Nein. Für DNA-Untersuchungen gelten die strengeren §§ 81e ff. StPO, für Blutproben und andere körperliche Eingriffe § 81a StPO. Auch hier sollten Sie nicht ohne Beratung einwilligen.

Kann ich die Löschung meiner ED-Daten verlangen?

Ja, wenn die Voraussetzungen für die Speicherung nicht oder nicht mehr vorliegen, etwa nach Einstellung des Verfahrens und fehlender Wiederholungsgefahr. Der Antrag richtet sich an die Polizeibehörde, die die Daten führt; bei Ablehnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Was kostet es, wenn ich gegen die Anordnung klage?

Das hängt vom Verfahren ab. Im Verwaltungsprozess trägt grundsätzlich der Unterliegende die Kosten. Die Erfolgsaussichten sollten deshalb vorher geprüft werden. Sprechen Sie uns an, wir schätzen die Lage nach Durchsicht des Bescheids ein.

Muss ich bei der ED-Behandlung Fragen beantworten?

Nur zu Ihrer Person. Zum Tatvorwurf dürfen Sie schweigen, auch wenn die Beamten die Gelegenheit für ein Gespräch nutzen wollen.

Darf die Polizei bei einer Kontrolle meine Fingerabdrücke nehmen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Ist jemand einer Straftat verdächtig und lässt sich seine Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen, sind auch erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig (§ 163b Abs. 1 Satz 3 StPO). Wer einen gültigen Ausweis dabeihat, gibt dafür in aller Regel keinen Anlass.

Muss ich als Zeuge Fingerabdrücke abgeben?

Nein, nicht gegen Ihren Willen. Bei Personen, die keiner Straftat verdächtig sind, schließt § 163b Abs. 2 StPO erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen aus. Eine freiwillige Abgabe sollten Sie nur nach Beratung erwägen, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie wirklich nur Zeuge sind.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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