Ein Strafverfahren kann ohne Urteil enden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht es einstellt. Die wichtigsten Wege sind die Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), gegen Auflagen (§ 153a StPO) und mit Blick auf andere Taten (§ 154 StPO). Keine dieser Einstellungen ist eine Verurteilung oder wird ins Bundeszentralregister eingetragen.
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Einstellung des Verfahrens: Fristen, Register und Kosten
| Mangels Tatverdacht | § 170 Abs. 2 StPO, ohne Auflage und ohne Ihre Zustimmung |
|---|---|
| Geringfügigkeit | § 153 StPO, nur bei Vergehen, ohne Auflage |
| Gegen Auflage | § 153a StPO, nur bei Vergehen und nur mit Ihrer Zustimmung |
| Frist für Auflagen | Höchstens sechs Monate, bei Unterhalt, sozialem Trainingskurs und Therapieweisung höchstens ein Jahr; einmal um drei Monate verlängerbar (§ 153a Abs. 1 StPO) |
| Verjährung | Ruht, solange die Frist zur Erfüllung der Auflagen läuft (§ 153a Abs. 3 StPO) |
| Bundeszentralregister | Kein Eintrag, keine Vorstrafe (§ 4 BZRG); Erfassung nur im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 492 StPO) |
| Eigene Auslagen | Bei endgültiger Einstellung nach § 153a StPO keine Erstattung (§ 467 Abs. 5 StPO) |
Was bedeutet es, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird?
Eine Einstellung bedeutet, dass das Verfahren ohne Anklage oder ohne Urteil beendet wird. Sie sind dann nicht verurteilt und gelten nicht als vorbestraft. In das Bundeszentralregister werden nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen (§ 4 BZRG), eine Einstellung erscheint deshalb auch nicht im Führungszeugnis.
Für Dr. Löw ist das ein zentrales Ziel jeder Verteidigung: Jedes Verfahren, das im Ermittlungsverfahren eingestellt wird und nicht vor Gericht geht, ist ein Sieg. Welche Art der Einstellung in Betracht kommt, hängt vom Vorwurf, von der Beweislage und von Ihrer Vorgeschichte ab.
Welche Arten der Einstellung gibt es im Überblick?
Die vier praktisch wichtigsten Einstellungen unterscheiden sich vor allem darin, ob ein Tatverdacht übrig bleibt, ob Sie etwas leisten müssen und ob Sie zustimmen müssen. Die Tabelle zeigt die Unterschiede:
| § 170 Abs. 2 StPO | § 153 StPO | § 153a StPO | § 154 StPO | |
|---|---|---|---|---|
| Grund | kein genügender Anlass zur Anklage, etwa weil der Tatverdacht nicht ausreicht | Vergehen, geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung | Vergehen, öffentliches Interesse lässt sich durch Auflagen beseitigen, Schwere der Schuld steht nicht entgegen | die Tat fällt neben einer anderen Strafe oder erwarteten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht |
| Auflage | keine | keine | ja, zum Beispiel Geldbetrag, Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Leistungen | keine |
| Zustimmung des Beschuldigten | nicht erforderlich | im Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, nach Anklage erforderlich | immer erforderlich | nicht erforderlich |
| Eintrag im Bundeszentralregister | nein | nein | nein | nein (für die eingestellte Tat) |
| Vorstrafe | nein | nein | nein | nein für die eingestellte Tat; die andere Verurteilung bleibt |
| Schuldfeststellung | keine | keine | keine | keine |
| Wiederaufnahme | bei neuen Erkenntnissen möglich | bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft möglich | nach Erfüllung der Auflagen nicht mehr als Vergehen verfolgbar | unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO möglich |
Für Jugendliche und Heranwachsende gelten zusätzlich die besonderen Einstellungsmöglichkeiten der §§ 45, 47 JGG, die wir auf der Seite Jugendstrafrecht erklären.
Wann wird ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt?
Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage bieten. Das ist der Fall, wenn eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist, etwa weil sich der Verdacht nicht bestätigt hat, die Beweise nicht ausreichen oder ein Verfahrenshindernis wie Verjährung besteht.
Diese Einstellung ist für Beschuldigte die günstigste, weil kein Tatverdacht im Raum stehen bleibt und keine Auflage zu erfüllen ist. Sie werden davon unterrichtet, wenn Sie als Beschuldigter vernommen wurden, ein Haftbefehl gegen Sie erlassen war, Sie um einen Bescheid gebeten haben oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ergeben sich später neue Erkenntnisse, kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen.
Was ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO?
Eine Einstellung nach § 153 StPO kommt bei Vergehen in Betracht, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Vergehen sind Taten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Bei Verbrechen scheidet § 153 StPO aus.
Im Ermittlungsverfahren braucht die Staatsanwaltschaft dafür grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts, bei geringen Tatfolgen und ohne erhöhte Mindeststrafe nicht einmal das (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens einstellen, dann aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten (§ 153 Abs. 2 StPO). Die Formulierung "wäre" ist bewusst gewählt: Eine Schuld wird nicht festgestellt.
Wie funktioniert die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO?
Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und Ihnen eine Auflage oder Weisung erteilt. Erfüllen Sie diese, wird das Verfahren endgültig eingestellt, und die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO).
Typische Auflagen sind nach dem Gesetz:
- eine Leistung zur Wiedergutmachung des Schadens,
- die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse,
- gemeinnützige Leistungen,
- das ernsthafte Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich,
- die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
Die Frist zur Erfüllung beträgt bei den meisten Auflagen höchstens sechs Monate, bei Unterhaltsleistungen, Trainingskursen und Therapieweisungen höchstens ein Jahr. Erfüllen Sie die Auflage nicht, wird das Verfahren fortgesetzt, und bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet. Ihre Zustimmung ist immer erforderlich. Ein Geständnis verlangt das Gesetz dagegen nicht.
Wann wird ein Verfahren nach § 154 StPO eingestellt?
Nach § 154 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die dafür zu erwartende Strafe neben einer Strafe wegen einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Das kommt vor allem vor, wenn mehrere Verfahren gegen dieselbe Person laufen. Die Einstellung ist vorläufig: Wird die andere Strafe später aufgehoben, kann das eingestellte Verfahren unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO wieder aufgenommen werden.
Wird das Verfahren eingestellt, wenn die Anzeige zurückgezogen wird?
Nur bei Antragsdelikten, und auch dort nicht immer. Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden, ein zurückgenommener Antrag kann aber nicht noch einmal gestellt werden (§ 77d Abs. 1 StGB). Bei Taten, die ausschließlich auf Antrag verfolgt werden, entsteht durch die Rücknahme ein Verfahrenshindernis: Im Ermittlungsverfahren stellt die Staatsanwaltschaft dann nach § 170 Abs. 2 StPO ein, nach Eröffnung des Hauptverfahrens das Gericht durch Beschluss (§ 206a StPO) oder in der Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO).
Bei einfacher und fahrlässiger Körperverletzung genügt die Rücknahme dagegen nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB). Bei Offizialdelikten hat die Rücknahme rechtlich keine Wirkung. Sie kann aber den Weg zu einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ebnen, besonders wenn der Schaden ausgeglichen ist. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Anzeige zurückziehen; wie ein Ausgleich mit dem Verletzten und eine Zahlung an ihn wirken, steht unter Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung.
Gibt es bei Drogenbesitz eine eigene Einstellung?
Ja. Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn jemand Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erwirbt, besitzt oder sich sonst verschafft, die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ist schon Anklage erhoben, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen (§ 31a Abs. 2 BtMG). Eine Auflage gibt es dabei nicht.
Für Cannabis gilt seit dem Konsumcannabisgesetz eine entsprechende eigene Vorschrift (§ 35a KCanG). Welche Mengen in Nordrhein-Westfalen als gering gelten und wann eine Einstellung trotzdem ausscheidet, erklärt der Ratgeber Geringe Menge nach § 31a BtMG.
Gilt nach einer Einstellung noch die Unschuldsvermutung?
Ja. Bei keiner der genannten Einstellungen stellt ein Gericht Ihre Schuld fest. Auch die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis. Sie dürfen sich deshalb weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen.
Die Staatsanwaltschaften erfassen ihre Verfahren und deren Erledigung allerdings im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 492 StPO). Auskünfte daraus erhalten nur Strafverfolgungsbehörden für Strafverfahren. Arbeitgeber oder Vermieter erfahren davon nichts. In einem späteren Verfahren kann die Staatsanwaltschaft aber sehen, dass es schon einmal ein Verfahren gab. Welche Folgen eine Einstellung nach § 153a StPO darüber hinaus haben kann, etwa für Beamte, erklärt der Ratgeber Folgen einer Einstellung nach § 153a.
Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer Einstellung?
Das hängt davon ab, wer einstellt und auf welcher Grundlage. Stellt das Gericht nach Anklageerhebung ein, fallen Ihre notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Bei einer Einstellung nach einer Ermessensvorschrift wie § 153 StPO kann das Gericht davon absehen (§ 467 Abs. 4 StPO). Bei einer endgültigen Einstellung nach § 153a StPO werden Ihre Auslagen nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ein, gibt es in der Regel keine Erstattung Ihrer Verteidigerkosten. Mehr zu den Kosten lesen Sie im Ratgeber Kosten eines Strafverteidigers.
Sollte ich einer Einstellung nach § 153a StPO zustimmen?
Das lässt sich nur nach Kenntnis der Akte beantworten. Eine Einstellung gegen Auflage bringt schnell Rechtssicherheit, vermeidet eine öffentliche Hauptverhandlung und führt nicht zu einer Vorstrafe. Ist die Beweislage aber schwach, kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ohne jede Auflage erreichbar sein. Dr. Löw prüft deshalb zuerst über die Akteneinsicht, wie belastbar der Vorwurf ist, und berät Sie dann, welche Lösung für Sie sinnvoll ist.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Bin ich nach einer Einstellung vorbestraft?
Nein. Eine Einstellung ist keine Verurteilung. Sie wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen und erscheint nicht im Führungszeugnis (§ 4 BZRG).
Muss ich für eine Einstellung nach § 153a StPO ein Geständnis ablegen?
Nein. § 153a StPO setzt Ihre Zustimmung voraus, aber kein Geständnis. Die Zustimmung ist auch kein Schuldeingeständnis.
Was passiert, wenn ich die Auflage nicht rechtzeitig zahle?
Dann wird das Verfahren fortgesetzt, und bereits geleistete Teilbeträge werden nicht erstattet (§ 153a Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Frist einmal um drei Monate verlängern. Sprechen Sie Zahlungsschwierigkeiten deshalb früh an.
Kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden?
Bei einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 oder § 153 StPO ist das bei neuen Erkenntnissen grundsätzlich möglich. Nach Erfüllung der Auflagen aus § 153a StPO kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Für § 154 StPO gelten die besonderen Regeln in Absatz 3 bis 5.
Werde ich über die Einstellung informiert?
Bei § 170 Abs. 2 StPO werden Sie benachrichtigt, wenn Sie als Beschuldigter vernommen wurden, ein Haftbefehl erlassen war oder Sie um einen Bescheid gebeten haben. Hat ein Verteidiger sich gemeldet, erhält in der Regel er die Mitteilung.
Kann ich eine Einstellung selbst beantragen?
Einen förmlichen Anspruch gibt es nicht, die Entscheidung liegt bei Staatsanwaltschaft oder Gericht. Eine begründete Stellungnahme des Verteidigers nach Akteneinsicht kann eine Einstellung aber gezielt anregen.
Ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO dasselbe wie ein Freispruch?
Nein, denn sie ist kein Urteil, sondern eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dass die Ermittlungen für eine Anklage nicht ausreichen. Für Sie ist sie trotzdem das günstigste Ergebnis: keine Auflage, keine Vorstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis. Ergeben sich später neue Erkenntnisse, können die Ermittlungen allerdings wieder aufgenommen werden.
Quellen
- § 170 StPO (Anklage oder Einstellung)
- § 153 StPO (Geringfügigkeit)
- § 153a StPO (Auflagen und Weisungen)
- § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten)
- § 467 StPO (Kosten bei Einstellung)
- § 492 StPO (Verfahrensregister)
- § 4 BZRG (Eintragung von Verurteilungen)
- § 12 StGB (Verbrechen und Vergehen)
- § 77d StGB (Zurücknahme des Antrags)
- § 230 StGB (Strafantrag bei Körperverletzung)
- § 206a StPO (Einstellung bei Verfahrenshindernis)
- § 260 StPO (Urteil)
- § 31a BtMG (Absehen von der Verfolgung)
- § 35a KCanG (Absehen von der Verfolgung)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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