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Strafrecht

Verteidigung in der Hauptverhandlung

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Mit der Anklage geht das Verfahren an das Gericht, das zunächst prüft, ob es das Hauptverfahren eröffnet (§§ 199 ff. StPO). In der Hauptverhandlung wird über Schuld und Strafe entschieden. Gegen das Urteil können Berufung oder Revision eingelegt werden, jeweils binnen einer Woche nach Verkündung (§§ 314, 341 StPO).

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Hauptverhandlung: Fristen und Regeln im Überblick

Zwischenverfahren (§§ 201, 203 StPO)Frist zur Erklärung auf die Anklage; Eröffnung nur bei hinreichendem Tatverdacht
Zuständigkeit Amtsgericht (§§ 24, 25 GVG)Strafrichter bei Vergehen mit Straferwartung bis zwei Jahre, sonst Schöffengericht; höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe
Anwesenheitspflicht (§ 230 StPO)Ohne den Angeklagten keine Hauptverhandlung; bei unentschuldigtem Ausbleiben Vorführung oder Haftbefehl
Unterbrechung (§ 229 StPO)In der Regel höchstens drei Wochen, sonst beginnt die Verhandlung von neuem
Verständigung (§ 257c StPO)Nur über Rechtsfolgen und Prozessverhalten, nicht über den Schuldspruch; danach kein Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 StPO)
Berufung (§§ 312, 314 StPO)Gegen Urteile des Amtsgerichts; Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung
Revision (§§ 341, 345 StPO)Einlegung binnen einer Woche, Begründung binnen eines weiteren Monats

Worauf kommt es bei der Verteidigung vor Gericht an?

Die Verteidigung vor Gericht ist die Kernaufgabe eines Strafverteidigers. Vor Gericht entscheiden die sichere Aktenkenntnis und klare Kommunikation mit dem Gericht über den Verlauf des Verfahrens. Strafverteidigung ist Kampf. Dieser kann aber nur gewonnen werden, wenn man die Strategie der Gegenseite kennt und deren Schwachstellen analysiert.

Die Kenntnis des Strafprozessrechts ist die schärfste Waffe eines Strafverteidigers. Nicht jedes Beweismittel darf im Prozess eingeführt und verwertet werden. Die sichere Kenntnis, wann ein Widerspruch erforderlich oder wann eine Frage unzulässig ist, kann den Verlauf eines Verfahrens entscheidend ändern.

Was passiert, wenn ich eine Anklageschrift bekomme?

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten, entscheidet das Gericht als Nächstes, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Dieser Abschnitt heißt Zwischenverfahren. Mit der Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Akten vor und beantragt die Eröffnung (§ 199 Abs. 2 StPO).

Das Gericht teilt Ihnen die Anklage mit und setzt eine Frist, innerhalb derer Sie Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen können (§ 201 StPO). Diese Frist ist eine echte Chance: Ein gut begründeter Schriftsatz kann dazu führen, dass das Gericht die Eröffnung ablehnt (§ 204 StPO) oder das Verfahren noch eingestellt wird. Eröffnet wird nur, wenn das Gericht Sie einer Straftat für hinreichend verdächtig hält (§ 203 StPO). Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird spätestens mit der Aufforderung nach § 201 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn Sie noch keinen Verteidiger haben (§ 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO). Was Sie in den ersten Tagen nach der Zustellung tun sollten, lesen Sie auf der Seite Anklageschrift erhalten.

Welches Gericht ist für meine Strafsache zuständig?

Welches Gericht verhandelt, hängt vor allem von der Straferwartung ab. Beim Amtsgericht entscheidet der Strafrichter allein über Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG). Andere Sachen des Amtsgerichts verhandelt das Schöffengericht (§ 28 GVG). Das Amtsgericht darf höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe verhängen (§ 24 Abs. 2 GVG). Schwerere Fälle und viele Verbrechen gehören vor die Strafkammer des Landgerichts (§ 74 GVG). Für Düsseldorf finden Sie die Gerichte auf unserer Seite Gerichte in Düsseldorf.

Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

Die Hauptverhandlung folgt einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge (§ 243 StPO):

  1. Aufruf der Sache und Feststellung, wer anwesend ist
  2. Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen
  3. Verlesung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft
  4. Mitteilung, ob Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben
  5. Belehrung, dass Sie sich äußern oder schweigen dürfen, und gegebenenfalls Ihre Einlassung
  6. Beweisaufnahme mit Zeugen, Urkunden und Sachverständigen (§ 244 StPO)
  7. Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, dann Ihr letztes Wort (§ 258 StPO)
  8. Beratung und Verkündung des Urteils (§ 268 StPO)

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung (§ 261 StPO). Deshalb kommt es darauf an, was in der Verhandlung tatsächlich zur Sprache kommt, und nicht allein darauf, was in der Akte steht.

Was ist ein Beweisantrag und wann muss das Gericht ihm folgen?

Mit einem Beweisantrag verlangt die Verteidigung ernsthaft, dass über eine bestimmte Tatsache durch ein bestimmtes Beweismittel Beweis erhoben wird, etwa durch einen weiteren Zeugen (§ 244 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf einen solchen Antrag nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen ablehnen, zum Beispiel weil die Tatsache bedeutungslos oder bereits erwiesen ist oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Beweisanträge sind damit ein zentrales Werkzeug, um entlastende Umstände in das Verfahren zu bringen.

Kann das Gericht verurteilen, wenn Aussage gegen Aussage steht?

Ja, das Gericht darf sich auch auf die Aussage eines einzigen Zeugen stützen, wenn es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (§ 261 StPO). Gerade dann entscheidet sich das Verfahren in der Hauptverhandlung. Widersprüche zwischen früheren Vernehmungen und der Aussage vor Gericht, die Entstehung der Aussage und mögliche Motive lassen sich nur durch gezielte Befragung und Beweisanträge herausarbeiten.

Bleiben nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo, also im Zweifel für den Angeklagten, freizusprechen. Wie Gerichte die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und was die Verteidigung dazu beitragen kann, erklärt der Ratgeber Aussage gegen Aussage.

Was ist eine Verständigung nach § 257c StPO?

Eine Verständigung ist eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den weiteren Gang und das Ergebnis des Verfahrens. Gegenstand dürfen nur die Rechtsfolgen und das Prozessverhalten sein, nicht der Schuldspruch selbst (§ 257c Abs. 2 StPO). Bestandteil soll ein Geständnis sein. Das Gericht kann eine Ober- und Untergrenze der Strafe nennen. Die Verständigung kommt zustande, wenn Sie und die Staatsanwaltschaft zustimmen.

Das Gericht ist nicht unbedingt gebunden: Ergeben sich neue bedeutsame Umstände, kann es abweichen. Ihr Geständnis darf dann nicht verwertet werden (§ 257c Abs. 4 StPO). Ob eine Verständigung für Sie sinnvoll ist, sollte nur nach vollständiger Aktenkenntnis entschieden werden. Nach einer Verständigung können Sie nicht auf Rechtsmittel verzichten (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO); das Urteil bleibt also anfechtbar. Wie eine solche Absprache in der Praxis zustande kommt und welche Risiken sie hat, erklärt der Ratgeber Deal im Strafprozess.

Welche Fristen gelten für Berufung und Revision?

Berufung und Revision müssen jeweils binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO). Waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist in der Regel erst mit der Zustellung.

BerufungRevision
GegenUrteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (§ 312 StPO)Urteile der Strafkammern; statt Berufung auch gegen Urteile des Amtsgerichts als Sprungrevision (§§ 333, 335 StPO)
Prüfungneue Verhandlung mit erneuter Beweisaufnahmenur Rechtsfehler des Urteils
Einlegungbinnen einer Woche (§ 314 StPO)binnen einer Woche (§ 341 StPO)
Begründungmöglich binnen einer weiteren Woche (§ 317 StPO)zwingend binnen eines Monats, durch Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet (§ 345 StPO)

Bei geringen Geldstrafen von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen muss die Berufung erst angenommen werden (§ 313 StPO). Wer eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Einzelheiten zu beiden Rechtsmitteln finden Sie auf den Seiten Berufung und Revision.

Häufige Fragen

Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?

Ja, grundsätzlich ist der Angeklagte zur Anwesenheit verpflichtet. Bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, kann das Gericht seine Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen (§ 230 Abs. 2 StPO). Ausnahmen bestehen etwa nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl, wo Sie sich durch einen Verteidiger mit Vertretungsvollmacht vertreten lassen können (§ 411 Abs. 2 StPO).

Wie viel Zeit habe ich, um auf die Anklage zu reagieren?

Das Gericht setzt Ihnen mit der Mitteilung der Anklage eine Frist zur Erklärung (§ 201 StPO). Die Länge bestimmt der Vorsitzende im Einzelfall. Nutzen Sie diese Zeit, um mit einem Verteidiger die Akte auszuwerten und Einwendungen vorzubereiten.

Kann das Verfahren auch in der Hauptverhandlung noch eingestellt werden?

Ja. Das Gericht kann das Verfahren auch nach Anklageerhebung einstellen, etwa nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 StPO. Dafür sind die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten erforderlich.

Was passiert, wenn ich die Berufungsfrist verpasse?

Dann wird das Urteil rechtskräftig. Haben Sie die Frist ohne Verschulden versäumt, etwa weil Sie nicht über das Rechtsmittel belehrt wurden, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Das sollte sofort geschehen.

Soll ich in der Hauptverhandlung aussagen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Sie haben auch vor Gericht das Recht zu schweigen (§ 243 Abs. 5 StPO). Ob eine Einlassung, eine Erklärung über den Verteidiger oder Schweigen der richtige Weg ist, entscheiden wir gemeinsam nach Auswertung der Akte.

Wie lange dauert eine Hauptverhandlung?

Das hängt vom Umfang der Sache ab. Viele Verfahren vor dem Amtsgericht werden an einem einzigen Termin verhandelt, umfangreiche Verfahren vor dem Landgericht können sich über viele Verhandlungstage erstrecken. Eine Unterbrechung darf in der Regel höchstens drei Wochen dauern, sonst muss die Verhandlung von neuem beginnen (§ 229 StPO).

Ist eine Hauptverhandlung öffentlich?

Ja, Verhandlungen vor den Strafgerichten sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Beteiligten oder Zeugen zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b GVG). Verhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich (§ 48 JGG).

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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