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Strafrecht

Untersuchungshaft und Haftbefehl: Verteidigung in Haftsachen

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen und die Haft verhältnismäßig ist (§ 112 StPO). Der Beschuldigte kann jederzeit eine Haftprüfung beantragen (§ 117 StPO) oder Haftbeschwerde einlegen. Oft lässt sich der Vollzug gegen Auflagen aussetzen (§ 116 StPO).

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Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Fristen und Entschädigung

Voraussetzungen (§ 112 StPO)Dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit
Vorführung (§§ 115, 128 StPO)Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme; Verteidigung ist notwendig (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)
Haftprüfung (§§ 117, 118 StPO)Jederzeit; mündliche Verhandlung auf Antrag spätestens zwei Wochen nach Eingang
Haftbeschwerde (§§ 304, 310 StPO)Unbefristet; gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde
Dauer ohne Urteil (§ 121 StPO)Über sechs Monate nur, wenn das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet
Anrechnung (§ 51 StGB)Auf Freiheits- und Geldstrafe; ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz
Haftentschädigung (§ 7 Abs. 3, § 10 StrEG)75 Euro für jeden angefangenen Tag, dazu nachgewiesener Vermögensschaden; Anmeldung binnen sechs Monaten

Was bedeutet ein Haftbefehl für Sie?

Wird ein Haftbefehl erlassen, sollte jedem klar sein, dass es ernst wird. Gerade hier ist es wichtig, einen erfahrenen Partner an seiner Seite zu haben, der auf Augenhöhe mit Gericht und Staatsanwaltschaft verhandelt.

Wer festgenommen wird, muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden (§ 115, § 128 StPO). Bei dieser Vorführung liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Sie können deshalb verlangen, dass ein Verteidiger Ihrer Wahl bestellt wird. Was Angehörige in dieser Situation tun können, lesen Sie auf der Seite Festnahme. Konkrete Schritte für die Familie, etwa wie sie den Aufenthaltsort erfährt und einen Verteidiger beauftragt, finden Sie unter Angehöriger festgenommen.

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Untersuchungshaft setzt voraus, dass Sie der Tat dringend verdächtig sind und ein gesetzlicher Haftgrund besteht (§ 112 Abs. 1 StPO). Zusätzlich darf die Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen. Die Haftgründe sind:

  • Flucht: Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
  • Fluchtgefahr: Es besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
  • Verdunkelungsgefahr: Es droht, dass er Beweismittel beseitigt oder auf Zeugen und Mitbeschuldigte unlauter einwirkt (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO).
  • Wiederholungsgefahr: Bei bestimmten, im Gesetz aufgezählten Taten, wenn weitere erhebliche Straftaten gleicher Art zu befürchten sind (§ 112a StPO).

Bei einigen besonders schweren Taten, etwa Mord oder Totschlag, lässt das Gesetz Untersuchungshaft auch ohne diese Haftgründe zu (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Haftbefehl muss schriftlich ergehen und die Tatsachen benennen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben (§ 114 StPO). Genau dort setzt die Verteidigung an.

Was ist der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde?

Beide Rechtsbehelfe zielen darauf, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen, sie unterscheiden sich aber im Verfahren. Sie können nur einen der beiden Wege gleichzeitig gehen: Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).

  • Haftprüfung (§ 117 StPO): Der Haftrichter prüft selbst erneut. Auf Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt, die ohne Ihre Zustimmung nicht später als zwei Wochen nach Antragseingang angesetzt werden darf (§ 118 StPO). Die Haftprüfung eignet sich besonders, wenn neue Umstände vorgetragen werden können, etwa ein fester Wohnsitz oder eine Arbeitsstelle.
  • Haftbeschwerde (§ 304 StPO): Ein höheres Gericht überprüft die Entscheidung. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in Haftsachen noch die weitere Beschwerde möglich (§ 310 Abs. 1 StPO).

Welcher Weg besser ist, hängt davon ab, ob neue Tatsachen vorliegen oder ob der Haftbefehl schon rechtlich nicht trägt. In Haftsachen hat der Verteidiger zudem Anspruch auf die Informationen aus der Akte, die für die Beurteilung der Haft wesentlich sind (§ 147 Abs. 2 StPO). Nach einer mündlichen Haftprüfung besteht ein Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung erst, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO). Wie ein Antrag aufgebaut wird und welche Unterlagen helfen, erklärt der Ratgeber Haftprüfung und Haftbeschwerde.

Kann man trotz Haftbefehl nach Hause?

Ja, häufig kann der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt werden, wenn mildere Mittel genügen (§ 116 StPO). Man spricht von Haftverschonung oder Außervollzugsetzung. Bei Fluchtgefahr kommen insbesondere in Betracht:

  • regelmäßige Meldung bei Gericht oder Polizei,
  • die Anweisung, den Wohnort nicht ohne Erlaubnis zu verlassen,
  • die Leistung einer Sicherheit, umgangssprachlich Kaution.

Auch bei Verdunkelungsgefahr ist eine Aussetzung möglich, etwa mit einem Kontaktverbot zu Zeugen (§ 116 Abs. 2 StPO). Wer gegen die Auflagen gröblich verstößt, riskiert, dass der Haftbefehl wieder vollzogen wird (§ 116 Abs. 4 StPO). Fallen die Voraussetzungen ganz weg, ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 120 StPO).

Wer wird benachrichtigt und wo wird die Untersuchungshaft vollzogen?

Bleibt ein Beschuldigter nach der Vorführung in Haft, ordnet das Gericht an, dass ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird (§ 114c Abs. 2 StPO). Schon vorher muss der Festgenommene Gelegenheit erhalten, selbst jemanden zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c Abs. 1 StPO).

Vollzogen wird die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt; welche zuständig ist, regelt der Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen nach Gerichtsbezirken. Erwachsene Männer aus dem Raum Düsseldorf kommen in der Regel in die JVA Düsseldorf, die auf Ratinger Stadtgebiet liegt. Wie Besuche, Briefe und Einzahlungen dort ablaufen, lesen Sie unter JVA Düsseldorf. Das Gericht kann Besuche, Telefonate und Briefverkehr beschränken oder überwachen lassen, soweit das zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist (§ 119 Abs. 1 StPO). Der Kontakt zum Verteidiger bleibt davon unberührt (§ 148 Abs. 1 StPO).

Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?

Ohne Urteil darf die Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich nicht länger als sechs Monate vollzogen werden (§ 121 Abs. 1 StPO). Eine längere Haft ist nur zulässig, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht in der sogenannten Haftfortdauerprüfung (§ 121 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung kann dort darlegen, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde.

Gibt es eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft?

Ja. Wer freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, erhält nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eine Entschädigung aus der Staatskasse (§ 2 StrEG). Ersetzt werden nachgewiesene Vermögensschäden, etwa Verdienstausfall. Für den immateriellen Schaden sieht das Gesetz derzeit 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor (§ 7 Abs. 3 StrEG).

Das Verfahren hat zwei Stufen. Zuerst muss das Strafgericht die Entschädigungspflicht dem Grunde nach feststellen, im Urteil oder durch gesonderten Beschluss (§ 8 StrEG). Danach ist der Anspruch innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anzumelden (§ 10 StrEG). Dr. Löw hat im Blog einen eigenen Fall geschildert, in dem das Gericht bei der Urteilsverkündung zur Entschädigung schwieg und die Grundentscheidung erst auf seinen Antrag hin nachholte: Entschädigung für zu Unrecht verbüßte Untersuchungshaft. Der dort genannte Tagessatz ist inzwischen angehoben worden. Ausgeschlossen ist die Entschädigung unter anderem, wenn der Beschuldigte die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dass er geschwiegen hat, schadet nicht (§ 5 Abs. 2 StrEG). Voraussetzungen, Ausschlussgründe und den Ablauf des Antrags erklärt der Ratgeber Haftentschädigung.

Häufige Fragen

Wie schnell muss ein Festgenommener einem Richter vorgeführt werden?

Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme (§ 128 Abs. 1 StPO). Wird jemand aufgrund eines bestehenden Haftbefehls ergriffen, muss das Gericht ihn spätestens am nächsten Tag nach der Vorführung vernehmen (§ 115 StPO).

Bekomme ich in Untersuchungshaft automatisch einen Anwalt?

Wer einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden soll und noch keinen Verteidiger hat, erhält einen Pflichtverteidiger (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Sie können einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen, der dann grundsätzlich zu bestellen ist (§ 142 Abs. 5 StPO).

Dürfen Angehörige einen Untersuchungshäftling besuchen?

Besuche sind grundsätzlich möglich, das Gericht kann aber anordnen, dass sie einer Erlaubnis bedürfen oder überwacht werden, soweit dies zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist (§ 119 StPO). Schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger ist auch in der Haft gestattet (§ 148 StPO).

Wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?

Ja. Erlittene Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf eine spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet (§ 51 StGB). Kommt es zu einem Freispruch, kommt stattdessen eine Entschädigung nach dem StrEG in Betracht.

Wie hoch ist die Entschädigung für einen Tag Untersuchungshaft?

Für den immateriellen Schaden sieht § 7 Abs. 3 StrEG derzeit 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor. Daneben können nachgewiesene Vermögensschäden ersetzt werden. Voraussetzung ist eine Grundentscheidung des Strafgerichts und die rechtzeitige Anmeldung bei der Staatsanwaltschaft.

Wie lange darf Untersuchungshaft höchstens dauern?

Eine absolute Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Ohne Urteil darf die Haft wegen derselben Tat aber nur dann länger als sechs Monate dauern, wenn das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet (§ 121 StPO). Diese Prüfung muss danach spätestens alle drei Monate wiederholt werden (§ 122 Abs. 4 StPO).

Können Angehörige selbst eine Haftprüfung beantragen?

Nur eingeschränkt. Den Antrag stellen der Beschuldigte und sein Verteidiger, bei Minderjährigen auch der gesetzliche Vertreter (§ 118b, § 298 StPO). Angehörige können aber viel beitragen, etwa indem sie Unterlagen zu Wohnung, Arbeitsstelle und familiären Bindungen beschaffen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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