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IT-Strafrecht

Filesharing und illegales Streaming: Abmahnung oder Strafverfahren?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wer urheberrechtlich geschützte Filme, Serien, Musik oder Software ohne Erlaubnis vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht, macht sich nach § 106 UrhG strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, gewerbsmäßig nach § 108a UrhG bis zu fünf Jahre). Beim Filesharing über Tauschbörsen werden Dateien regelmäßig gleichzeitig anderen angeboten, was als öffentliches Zugänglichmachen gilt; beim Streaming aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen hat der Europäische Gerichtshof 2017 entschieden, dass die Ausnahme für flüchtige Kopien nicht greift. In der Praxis verfolgen Rechteinhaber private Nutzer meist zivilrechtlich mit einer Abmahnung, Strafverfahren richten sich vor allem gegen Uploader, Betreiber und gewerbliche Anbieter.

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Urheberstrafrecht im Netz: die Eckdaten

Unerlaubte Verwertung (§ 106 UrhG)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Versuch strafbar
Gewerbsmäßig (§ 108a UrhG)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Strafantrag (§ 109 UrhG)erforderlich, außer bei besonderem öffentlichem Interesse
Einziehung (§ 110 UrhG)Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden
Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG)nicht bei offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder öffentlich zugänglich gemachter Vorlage
Abmahnkosten bei Privatpersonen (§ 97a Abs. 3 UrhG)Anwaltsgebühren beim ersten Verstoß grundsätzlich nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre

Ist Filesharing strafbar?

Ja, wenn geschützte Werke ohne Erlaubnis geteilt werden. Bei Tauschbörsen nach dem BitTorrent-Prinzip lädt jeder Nutzer Teile einer Datei herunter und bietet sie gleichzeitig anderen an. Dieses Anbieten ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG und damit eine öffentliche Wiedergabe, die § 106 UrhG unter Strafe stellt. Der Download selbst ist eine Vervielfältigung, die nicht von der Privatkopie gedeckt ist, weil die Vorlage offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Viele Nutzer wissen nicht, dass ihr Programm automatisch hochlädt. Für die Strafbarkeit kommt es auf Vorsatz an. Wer eine Tauschbörse nutzt, muss allerdings damit rechnen, dass Dateien geteilt werden, und wird sich darauf nur schwer berufen können.

Auch Software, E-Books, Hörbücher und Musik sind geschützte Werke. Für Computerprogramme gelten zusätzlich eigene Regeln, nach denen schon das Kopieren ohne Lizenz eine Verletzung sein kann.

Ist das Streamen von Filmen und Serien strafbar?

Das reine Ansehen eines Streams aus einer offensichtlich illegalen Quelle ist rechtlich nicht mehr so eindeutig erlaubt, wie lange angenommen wurde. Beim Streaming entstehen auf dem Gerät kurzzeitige Kopien. § 44a UrhG erlaubt solche flüchtigen Vervielfältigungen nur, wenn sie eine rechtmäßige Nutzung ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2017 (C-527/15, Filmspeler) entschieden, dass diese Ausnahme nicht greift, wenn der Nutzer Inhalte aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle streamt.

Damit kann auch das Streaming eine unerlaubte Vervielfältigung nach § 106 UrhG sein. Strafverfahren gegen reine Zuschauer kostenloser Streamingseiten sind trotzdem die Ausnahme, weil die Ermittlung einzelner Nutzer aufwendig ist. Anders sieht es bei bezahlten Angeboten aus, etwa illegalen IPTV-Abos, bei denen Zahlungs- und Kundendaten vorliegen. Dazu mehr unter IPTV als Nutzer und IPTV und Cardsharing.

Wer dagegen legale Angebote mit Lizenz nutzt, etwa die Mediatheken der Sender oder bezahlte Streamingdienste, bewegt sich auf der sicheren Seite. Ein Indiz für eine illegale Quelle sind Kinofilme, die kurz nach dem Start kostenlos angeboten werden.

Was ist der Unterschied zwischen Abmahnung und Strafverfahren?

Die Abmahnung ist ein zivilrechtliches Schreiben des Rechteinhabers, das Strafverfahren ein staatliches Verfahren mit möglicher Strafe. Beide können nebeneinander laufen, haben aber unterschiedliche Ziele.

MerkmalAbmahnungStrafverfahren
Wer handeltRechteinhaber, meist über eine KanzleiPolizei und Staatsanwaltschaft
ZielUnterlassungserklärung, Schadensersatz, KostenerstattungStrafe, Einziehung
Grundlage§§ 97, 97a UrhG§§ 106 ff. UrhG
Wie der Nutzer ermittelt wirdgerichtlicher Auskunftsanspruch gegen den Internetanbieter (§ 101 UrhG)Ermittlungen, Bestandsdatenauskunft, Durchsuchung
Typisch beiprivaten TauschbörsennutzernUploadern, Release-Gruppen, Betreibern, gewerblichen Anbietern

Bei einer berechtigten Abmahnung gegen eine Privatperson sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren beim ersten Verstoß grundsätzlich nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Schadensersatzforderungen kommen hinzu. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, und Angaben gegenüber dem Rechteinhaber können in einem späteren Strafverfahren verwertet werden.

Wann wird aus einem Urheberrechtsverstoß ein Strafverfahren?

Ein Strafverfahren beginnt, wenn ein Rechteinhaber Strafanzeige erstattet und Strafantrag stellt oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 109 UrhG). Das ist vor allem der Fall, wenn jemand Inhalte in größerem Umfang hochlädt, Plattformen oder Foren mit Links betreibt, Zugänge verkauft oder sonst Geld mit fremden Werken verdient. Dann liegt häufig gewerbsmäßiges Handeln mit bis zu fünf Jahren Strafe nach § 108a UrhG vor, und die Staatsanwaltschaft schöpft die Erlöse ab.

Bei Software, Spielen und Lizenzschlüsseln kommen weitere Vorschriften hinzu, etwa das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG). Wer Decoder oder Geräte zur Umgehung von Verschlüsselungen gewerbsmäßig herstellt oder verbreitet, kann sich nach § 4 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes strafbar machen.

Welche Rolle spielen Linkseiten, Foren und Uploader?

Die Strafverfolgung im Urheberrecht richtet sich vor allem gegen diejenigen, die Inhalte in Umlauf bringen. Dazu gehören Uploader, die Filme oder Serien auf Filehoster laden, Release-Gruppen, die Kopien vor dem offiziellen Start beschaffen, und Betreiber von Seiten, die Links zu solchen Inhalten sammeln und mit Werbung oder Premium-Zugängen Geld verdienen. Wer gezielt auf rechtswidrige Inhalte verlinkt und daraus Einnahmen erzielt, nimmt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig selbst eine öffentliche Wiedergabe vor.

In solchen Verfahren geht es oft um erhebliche Summen. Die Staatsanwaltschaft schöpft Werbeeinnahmen, Spenden und Erlöse aus Premium-Zugängen ab (§§ 73 ff. StGB) und sichert sie schon im Ermittlungsverfahren durch Vermögensarrest. Zugleich verlangen Rechteinhaber zivilrechtlich Schadensersatz. Verteidigung bedeutet hier, die Rolle des Beschuldigten genau zu bestimmen: Wer hat was hochgeladen, verlinkt, betrieben oder nur genutzt, und welche Einnahmen lassen sich ihm tatsächlich zurechnen? Mehr zur Abschöpfung unter Vermögensabschöpfung.

Auch für private Nutzer ist die Unterscheidung wichtig. Wer nur ansieht, steht rechtlich anders da als jemand, der Dateien hochlädt oder Links weiterverbreitet. Ein Teilen von Links in Foren oder Gruppen kann bereits ein eigenes Zugänglichmachen sein.

Wie ermitteln Rechteinhaber und Polizei Tauschbörsennutzer?

Bei Tauschbörsen ist die IP-Adresse jedes Teilnehmers für die anderen sichtbar. Darauf beruht das Geschäftsmodell der Abmahnungen: Beauftragte Firmen protokollieren, welche IP-Adressen eine bestimmte Datei anbieten, und die Rechteinhaber verlangen über das Landgericht Auskunft vom Internetanbieter, wem die Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war (§ 101 Abs. 9 UrhG). Im Strafverfahren fragt die Staatsanwaltschaft die Bestandsdaten nach § 100j StPO ab. Ermittelt wird so der Anschlussinhaber, nicht unbedingt der Nutzer. Ob ein Anschlussinhaber für Familienmitglieder oder Gäste einstehen muss, ist zivilrechtlich eigenen Regeln unterworfen; strafrechtlich muss die Tat dem Beschuldigten persönlich nachgewiesen werden.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung oder Vorladung tun?

Bei einer Abmahnung: Fristen notieren, nicht ungeprüft unterschreiben oder zahlen und keine Erklärungen zum Sachverhalt abgeben, bevor ein Anwalt das Schreiben geprüft hat. Häufig lässt sich eine angepasste Unterlassungserklärung abgeben und über die Forderung verhandeln. Bei einer Vorladung der Polizei oder einem Anhörungsbogen: keine Angaben zur Sache, Akteneinsicht über einen Verteidiger, danach Entscheidung über eine Stellungnahme. Wie Sie mit einer Vorladung umgehen, steht unter Vorladung der Polizei.

Wichtig ist die Abstimmung beider Verfahren. Ein Geständnis im Zivilverfahren kann die Verteidigung im Strafverfahren erschweren, eine Einigung mit dem Rechteinhaber kann dagegen zur Rücknahme des Strafantrags und zur Einstellung führen. Dr. Löw verteidigt in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen, etwa bei IPTV, Cardsharing und illegal angebotenen Lizenzschlüsseln, und arbeitet bei zivilrechtlichen Fragen mit PRIGGE RECHT zusammen.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, Filme auf illegalen Streaming-Seiten anzusehen?

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.04.2017 (C-527/15) kann das Streamen aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen eine unerlaubte Vervielfältigung sein. Strafverfahren gegen reine Zuschauer sind die Ausnahme, rechtlich aber nicht ausgeschlossen.

Ich habe eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Droht jetzt auch ein Strafverfahren?

Nicht zwingend. Die meisten Rechteinhaber gehen gegen private Nutzer zivilrechtlich vor. Ein Strafverfahren ist eher bei Uploads in großem Umfang oder gewerblichem Handeln zu erwarten.

Muss der Rechteinhaber einen Strafantrag stellen?

Grundsätzlich ja (§ 109 UrhG). Bei gewerbsmäßigem Handeln nach § 108a UrhG kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag ein besonderes öffentliches Interesse annehmen.

Ist das Herunterladen von Musik für den privaten Gebrauch erlaubt?

Nur aus rechtmäßigen Quellen. Die Privatkopie nach § 53 UrhG gilt nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Was kann eingezogen werden?

Datenträger und Geräte, auf die sich die Tat bezieht (§ 110 UrhG), und bei gewerblichem Handeln die Erlöse als Taterträge (§§ 73 ff. StGB).

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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