Wer Untersuchungshaft erlitten hat und später freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, erhält eine Entschädigung aus der Staatskasse (§ 2 StrEG): für den immateriellen Schaden 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG), dazu den nachgewiesenen Vermögensschaden, etwa Verdienstausfall. Der Anspruch setzt zuerst eine gerichtliche Grundentscheidung voraus und muss danach binnen sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden (§ 10 StrEG).
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Haftentschädigung nach dem StrEG
| Anspruch (§ 2 StrEG) | bei Freispruch, Einstellung oder Nichteröffnung nach Untersuchungshaft, vorläufiger Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme, vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis u. a. |
|---|---|
| Immaterieller Schaden (§ 7 Abs. 3 StrEG) | 75 Euro für jeden angefangenen Tag einer Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung |
| Vermögensschaden (§ 7 Abs. 1, 2 StrEG) | nachgewiesener Schaden, wenn er 25 Euro übersteigt |
| Grundentscheidung (§§ 8, 9 StrEG) | im Urteil oder Einstellungsbeschluss; nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Antrag binnen einem Monat beim Amtsgericht |
| Anmeldung der Höhe (§ 10 StrEG) | binnen sechs Monaten nach Belehrung bei der Staatsanwaltschaft; Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung |
| Klage (§ 13 StrEG) | gegen die Betragsentscheidung binnen drei Monaten zur Zivilkammer des Landgerichts |
Wann steht mir eine Haftentschädigung zu?
Eine Entschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie durch Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten haben und danach freigesprochen werden, das Verfahren eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (§ 2 Abs. 1 StrEG). Erfasst sind neben der Untersuchungshaft auch die vorläufige Festnahme, Haftverschonungsauflagen, Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögensarrest, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot (§ 2 Abs. 2 StrEG).
Wird das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift eingestellt, etwa nach § 153 oder § 153a StPO, gibt es eine Entschädigung nur, soweit sie nach den Umständen der Billigkeit entspricht (§ 3 StrEG). Gleiches gilt, wenn die Untersuchungshaft länger war als die am Ende verhängte Strafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Wird eine Freiheitsstrafe verhängt und die Untersuchungshaft darauf angerechnet, gibt es für die angerechnete Zeit keine Entschädigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 StrEG).
Wie viel Geld gibt es pro Tag Untersuchungshaft?
Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Bei 70 Tagen Untersuchungshaft sind das 5.250 Euro. Ein Entwurf, den Satz zu erhöhen, ist bisher nicht Gesetz geworden; maßgeblich sind weiter 75 Euro.
Hinzu kommt der Vermögensschaden, wenn er 25 Euro übersteigt und nachgewiesen wird (§ 7 Abs. 1 und 2 StrEG). Dazu gehören vor allem:
- entgangener Lohn oder Gewinn, auch der Verlust des Arbeitsplatzes, soweit er auf der Haft beruht,
- Kosten der Verteidigung, soweit sie nicht schon über die Kostenentscheidung erstattet werden,
- Mietzahlungen, Vertragsstrafen oder Kosten, die durch die plötzliche Abwesenheit entstanden sind.
Für einen Schaden, der auch ohne die Maßnahme eingetreten wäre, wird nichts gezahlt (§ 7 Abs. 4 StrEG). Belege sollten deshalb früh gesammelt werden: Lohnabrechnungen vor und nach der Haft, Kündigungsschreiben, Kontoauszüge.
Wann ist die Entschädigung ausgeschlossen?
Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat (§ 5 Abs. 2 StrEG), etwa durch Flucht oder das Vernichten von Beweisen. Ausgeschlossen ist sie auch, wenn er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter schuldhaft nicht gefolgt ist oder gegen Auflagen einer Haftverschonung verstoßen hat (§ 5 Abs. 3 StrEG).
Wichtig für Beschuldigte: Wer schweigt oder auf ein Rechtsmittel verzichtet, verliert dadurch den Anspruch nicht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG). Anders kann es sein, wenn sich jemand zur Sache äußert und sich dabei wahrheitswidrig selbst belastet oder entlastende Umstände verschweigt; dann kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG). Auch daran zeigt sich, warum eine Aussage ohne Kenntnis der Akte riskant ist.
Wie beantragt man die Haftentschädigung?
Die Entschädigung wird in zwei Stufen geltend gemacht: Erst stellt ein Gericht fest, dass die Staatskasse dem Grunde nach zur Entschädigung verpflichtet ist, dann wird die Höhe festgesetzt.
- Grundentscheidung: Das Strafgericht entscheidet im Urteil oder im Einstellungsbeschluss über die Entschädigungspflicht (§ 8 Abs. 1 StrEG). Fehlt die Entscheidung, sollte die Verteidigung sie sofort beantragen. Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft auf Antrag, der binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung gestellt werden muss (§ 9 Abs. 1 StrEG).
- Anmeldung der Höhe: Nach Rechtskraft der Grundentscheidung belehrt die Staatsanwaltschaft über das Antragsrecht. Binnen sechs Monaten ab Zustellung dieser Belehrung ist der Anspruch bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, die zuletzt ermittelt hat (§ 10 Abs. 1 StrEG). Ein Jahr nach Rechtskraft der Grundentscheidung ist der Anspruch ohne Antrag ausgeschlossen (§ 12 StrEG).
- Entscheidung und Klage: Über die Höhe entscheidet die Landesjustizverwaltung (§ 10 Abs. 2 StrEG). Gegen ihre Entscheidung kann binnen drei Monaten Klage zur Zivilkammer des Landgerichts erhoben werden (§ 13 Abs. 1 StrEG).
Gegen die Grundentscheidung selbst ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG).
Worauf sollten Sie in der Praxis achten?
Dr. Löw hat den Ablauf in seinem Blogbeitrag Entschädigung für zu Unrecht verbüßte Untersuchungshaft an einem Verfahren aus seiner Praxis beschrieben: Der Richter hatte bei der Urteilsverkündung zur Entschädigung nichts gesagt, die Grundentscheidung wurde deshalb im Anschluss beantragt. Bis zur Belehrung über die Anmeldung vergingen dort mehrere Monate, und das Land rechnete mit einer Gegenforderung aus einem früheren Verfahren auf.
Daraus folgen drei praktische Hinweise. Achten Sie bei Freispruch oder Einstellung darauf, dass die Grundentscheidung ergeht. Notieren Sie sich die Sechsmonatsfrist ab Zustellung der Belehrung. Und rechnen Sie damit, dass offene Forderungen der Justiz, etwa Kosten aus anderen Verfahren, verrechnet werden können. Mehr zur Untersuchungshaft selbst lesen Sie unter Untersuchungshaft, zur Überprüfung eines laufenden Haftbefehls unter Haftprüfung und Haftbeschwerde.
Häufige Fragen
Wie viel Entschädigung gibt es pro Tag Untersuchungshaft?
75 Euro für jeden angefangenen Tag einer Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Ein nachgewiesener Vermögensschaden über 25 Euro wird zusätzlich ersetzt.
Bekomme ich auch nach einer Einstellung nach § 153a StPO eine Entschädigung?
Nur, soweit es nach den Umständen der Billigkeit entspricht (§ 3 StrEG). Bei einer Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO besteht dagegen grundsätzlich ein Anspruch nach § 2 StrEG.
Gibt es Entschädigung für eine Hausdurchsuchung oder ein beschlagnahmtes Handy?
Ja, Durchsuchung, Beschlagnahme und Sicherstellung sind Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrEG. Ersetzt wird der nachgewiesene Vermögensschaden, etwa ein beschädigtes oder lange entzogenes Gerät.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft einen Monat für den Antrag auf die Grundentscheidung (§ 9 StrEG), danach sechs Monate ab Belehrung für die Anmeldung der Höhe (§ 10 StrEG) und drei Monate für eine Klage gegen die Betragsentscheidung (§ 13 StrEG).
Verliere ich den Anspruch, wenn ich in der Vernehmung geschwiegen habe?
Nein. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Schweigen zur Sache die Entschädigung nicht ausschließt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG).
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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