Landfriedensbruch nach § 125 StGB begeht, wer sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen beteiligt, die aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden, oder wer die Menge dazu anstachelt; die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa mit Waffen oder Plünderungen, drohen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 125a StGB). Bloßes Dabeisein in der Menge ist nicht strafbar.
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§§ 125, 125a StGB: die Eckdaten
| Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
|---|---|
| Besonders schwerer Fall (§ 125a StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre, u. a. bei Schusswaffe, Waffe oder gefährlichem Werkzeug, Lebensgefahr, Plünderung, bedeutendem Sachschaden |
| Versuch | nicht strafbar |
| Strafantrag | nicht erforderlich |
| Polizeieinsatz (§ 125 Abs. 2 StGB) | § 113 Abs. 3 und 4 StGB gelten sinngemäß: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung zählt |
| Untersuchungshaft (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) | bei § 125a StGB auch wegen Wiederholungsgefahr möglich |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) | § 125: fünf Jahre; § 125a: zehn Jahre |
Wann liegt ein Landfriedensbruch vor?
Ein Landfriedensbruch setzt eine Menschenmenge voraus, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen mit einer Gewalttätigkeit mit vereinten Kräften begangen werden, und zwar so, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet wird (§ 125 Abs. 1 StGB). Eine Menschenmenge ist eine so große Zahl von Personen, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht mehr ankommt. Gewalttätigkeiten sind aggressive, gegen Personen oder Sachen gerichtete Handlungen unter Einsatz körperlicher Kraft, etwa Flaschenwürfe, das Umstürzen von Fahrzeugen oder das Einschlagen von Scheiben.
Strafbar ist, wer sich an diesen Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Strafbar ist außerdem, wer auf die Menge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, etwa durch Aufrufe oder Anfeuern. Wer dagegen nur in der Menge steht, filmt oder zuschaut, ohne die Gewalttätigkeiten zu unterstützen, macht sich nicht wegen Landfriedensbruchs strafbar. Diese Grenze ist in der Praxis der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung.
Ist man bei einer Demonstration schon durch Teilnahme strafbar?
Nein. Die Teilnahme an einer Versammlung ist durch Art. 8 GG geschützt, auch wenn es aus der Versammlung heraus zu Ausschreitungen kommt. Strafbar wird erst, wer sich an den Gewalttätigkeiten beteiligt oder die Menge dazu anstachelt. Dass jemand nach einer Auflösung nicht sofort gegangen ist, begründet für sich keinen Landfriedensbruch, kann aber Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach dem Versammlungsrecht nach sich ziehen.
Problematisch ist für Beschuldigte die Beweislage in großen Lagen. Die Polizei identifiziert Personen häufig anhand von Videoaufnahmen, Kleidung und Bewegungsprofilen innerhalb der Menge. Daraus ergeben sich typische Fehlerquellen: ähnliche Kleidung vieler Teilnehmer, Lücken in der Aufnahmekette, nachträgliche Zuordnungen durch Beamte, die die Person erst später auf Bildern wiedererkannt haben wollen. Die Verteidigung prüft, ob die Akte für jede einzelne vorgeworfene Handlung zeigt, dass gerade der Beschuldigte sie begangen hat.
Was gilt bei Ausschreitungen rund um Fußballspiele?
Bei Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen, auf An- und Abreisewegen oder im Stadion ermittelt die Polizei häufig wegen Landfriedensbruchs, oft zusammen mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Verstößen gegen das Sprengstoffrecht beim Abbrennen von Pyrotechnik. Bei verabredeten Schlägereien zwischen Gruppen kann sogar die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB oder eine gefährliche Körperverletzung gemeinschaftlich nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Raum stehen.
Neben dem Strafverfahren drohen Folgen außerhalb des Strafrechts: bundesweite Stadionverbote durch die Vereine und Verbände, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote durch die Polizei und die Speicherung in polizeilichen Dateien. Gegen solche Maßnahmen sind eigene Rechtsbehelfe möglich. Mehr zu den Körperverletzungsdelikten unter Gefährliche Körperverletzung.
Welche Strafe droht bei Landfriedensbruch?
Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall mit sechs Monaten bis zehn Jahren liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schusswaffe, eine andere Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet (§ 125a StGB). Schon ein mitgeführter Gegenstand, der als gefährliches Werkzeug eingestuft wird, kann also den höheren Strafrahmen auslösen.
Bei Ersttätern, deren Beitrag gering war, kommen eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder eine Geldstrafe in Betracht. Wer selbst Gegenstände geworfen oder Personen verletzt hat, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die bei günstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gilt häufig das Jugendstrafrecht.
Welche Rolle spielt der Polizeieinsatz?
Richtet sich die Gewalttätigkeit gegen Polizeibeamte, die eine Vollstreckungshandlung vornehmen, gelten die Regeln über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung aus dem Widerstandsrecht sinngemäß (§ 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 113 Abs. 3 und 4 StGB). Eine Auflösung der Versammlung, eine Einkesselung oder ein Platzverweis müssen also rechtmäßig sein, damit Widerstand dagegen als Landfriedensbruch bestraft werden kann. Häufig wird zugleich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs ermittelt.
Nach größeren Einsätzen folgen oft Monate später Durchsuchungen, wenn die Polizei Videoaufnahmen ausgewertet und Personen identifiziert hat. Gesucht wird dann meist nach der Kleidung vom Tattag und nach Smartphones mit Fotos, Videos und Chats. Was bei einer Durchsuchung zu tun ist, erklärt die Seite Hausdurchsuchung.
Welche Folgen hat ein Verfahren über die Strafe hinaus?
Ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs wirkt oft über das Strafurteil hinaus. Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, besitzt nach dem Waffengesetz in der Regel für fünf Jahre nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Für Jäger und Sportschützen bedeutet das meist den Widerruf der Erlaubnisse. Beamte und Soldaten müssen mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, Ausländer unter Umständen mit Auswirkungen auf ihr Aufenthaltsrecht.
Hinzu kommt, dass Daten aus solchen Verfahren in polizeilichen Informationssystemen gespeichert werden und bei späteren Kontrollen, Einreisen oder Zuverlässigkeitsprüfungen eine Rolle spielen können. Endet das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung, kann die Löschung dieser Daten beantragt werden. Dr. Löw berücksichtigt diese Folgen bei der Frage, welches Verfahrensende anzustreben ist: Eine Einstellung nach § 153a StPO etwa ist keine Verurteilung und löst die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht aus. Die Waffenbehörde kann den zugrunde liegenden Sachverhalt aber trotzdem in ihre eigene Prüfung einbeziehen.
Wie verteidigt Dr. Löw gegen den Vorwurf des Landfriedensbruchs?
Im Mittelpunkt stehen die Identifizierung und der konkrete Tatbeitrag. Dr. Löw wertet über die Akteneinsicht die Videoaufnahmen und Lichtbildmappen aus und prüft, ob sie den Beschuldigten zweifelsfrei zeigen und ob sie eine eigene Gewalttätigkeit oder ein Anstacheln belegen oder nur die Anwesenheit. Ebenso prüft er die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen und die Einordnung mitgeführter Gegenstände.
Bis dahin gilt: keine Angaben zur Sache, keine Gespräche über den Vorfall in Chatgruppen, keine Posts mit Bildern vom Geschehen. Solche Inhalte werden bei Durchsuchungen regelmäßig ausgewertet. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand zusagen. Gerade bei Massenverfahren nach Demonstrationen und Fußballspielen ist die Beweislage für den Einzelnen aber oft dünner, als die Zahl der Beschuldigten vermuten lässt.
Häufige Fragen
Bin ich strafbar, wenn ich nur in der Menge stand?
Nein. Strafbar ist nur, wer sich an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen beteiligt oder die Menge dazu anstachelt. Bloße Anwesenheit reicht nicht. Die Polizei muss den konkreten Tatbeitrag nachweisen.
Wie hoch ist die Strafe für Landfriedensbruch?
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 125 StGB). In besonders schweren Fällen, etwa mit Waffen oder Plünderungen, sechs Monate bis zehn Jahre (§ 125a StGB).
Ist Pyrotechnik im Stadion Landfriedensbruch?
Nicht automatisch. Das Abbrennen von Pyrotechnik kann gegen das Sprengstoffrecht verstoßen und bei Würfen auf Menschen eine Körperverletzung sein. Landfriedensbruch setzt Gewalttätigkeiten aus einer Menge mit vereinten Kräften voraus.
Warum kommt die Durchsuchung erst Monate nach der Demo?
Weil die Polizei nach großen Einsätzen zunächst Videoaufnahmen auswertet und Personen identifiziert. Danach beantragt die Staatsanwaltschaft Durchsuchungsbeschlüsse, um Kleidung und Smartphones zu sichern.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Bei § 125 StGB ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO möglich, vor allem bei geringem Tatbeitrag und ohne Vorstrafen. Lässt sich der Tatbeitrag nicht nachweisen, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
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