Nach Rechtskraft des Urteils vollstreckt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Strafe (§ 451 StPO); über die Aussetzung des Strafrestes nach zwei Dritteln oder der Hälfte entscheidet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (§ 57 StGB, §§ 454, 462a StPO). Offener Vollzug und Lockerungen richten sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Strafvollzugsgesetz NRW (§§ 12, 53 StVollzG NRW).
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Strafvollstreckung: wer entscheidet worüber
| Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) | Staatsanwaltschaft, sie lädt zum Strafantritt und entscheidet über Aufschub und Unterbrechung |
|---|---|
| Strafaufschub (§ 456 StPO) | auf Antrag bei erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteilen, höchstens vier Monate |
| Strafrest nach zwei Dritteln (§ 57 Abs. 1 StGB) | Aussetzung zur Bewährung, mindestens zwei Monate verbüßt, günstige Prognose, Einwilligung |
| Halbstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB) | nach der Hälfte, mindestens sechs Monate, bei Erstverbüßern bis zwei Jahre oder bei besonderen Umständen |
| Lebenslange Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) | Aussetzung frühestens nach 15 Jahren, nicht bei besonderer Schwere der Schuld |
| Zuständiges Gericht (§ 462a StPO) | Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt |
| Offener Vollzug, Lockerungen (§§ 12, 53, 54 StVollzG NRW) | Entscheidung der Anstalt; Langzeitausgang bis 24 Kalendertage im Vollstreckungsjahr |
| Rechtsschutz gegen Vollzugsentscheidungen (§§ 109, 112 StVollzG) | Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen |
Was passiert nach einem rechtskräftigen Urteil zu Freiheitsstrafe?
Nach Rechtskraft übernimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO). Vorher ist ein Strafurteil nicht vollstreckbar (§ 449 StPO). Wer zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und nicht in Haft ist, erhält in der Regel eine Ladung zum Strafantritt mit einer Frist und der Angabe, in welcher Justizvollzugsanstalt er sich melden soll. Welche Anstalt zuständig ist, ergibt sich in Nordrhein-Westfalen aus dem Vollstreckungsplan.
Wer der Ladung nicht folgt, muss mit einem Vollstreckungshaftbefehl und einer Festnahme rechnen. Wer die Ladung erhält und Gründe für einen Aufschub hat, sollte deshalb sofort reagieren und nicht bis zum Stichtag warten. Bei einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe beginnt die Vollstreckung erst, wenn die Bewährung widerrufen wird, etwa wegen einer neuen Straftat oder gröblicher Verstöße gegen Auflagen (§ 56f StGB). Mehr dazu unter Bewährung.
Kann man den Strafantritt verschieben?
Ja, auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung aufschieben, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch den sofortigen Strafantritt erhebliche Nachteile entstehen, die außerhalb des Strafzwecks liegen (§ 456 Abs. 1 StPO). Der Aufschub ist auf höchstens vier Monate begrenzt (§ 456 Abs. 2 StPO) und kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
Anerkannt werden zum Beispiel die Abwicklung eines Betriebs, die Organisation der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder eine unmittelbar bevorstehende Abschlussprüfung. Der Antrag sollte die Gründe konkret darlegen und belegen. Davon zu unterscheiden ist der Aufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit: Bei einer Geisteskrankheit oder naher Lebensgefahr ist die Vollstreckung aufzuschieben, bei anderen schweren körperlichen Zuständen kann sie aufgeschoben werden (§ 455 StPO). Hier sind ärztliche Bescheinigungen entscheidend.
Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, die auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht, kann die Vollstreckung zugunsten einer Therapie für längstens zwei Jahre zurückgestellt werden (§ 35 BtMG). Die Vollstreckungsbehörde braucht dafür die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges.
Wie kommt man in Nordrhein-Westfalen in den offenen Vollzug?
Gefangene sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn dies verantwortet werden kann, sie den besonderen Anforderungen genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie fliehen oder den offenen Vollzug für Straftaten missbrauchen (§ 12 Abs. 1 StVollzG NRW). Zur Vorbereitung der Entlassung sollen Gefangene frühzeitig in den offenen Vollzug verlegt werden (§ 12 Abs. 2 StVollzG NRW). Lehnt die Anstalt ab, muss sie die tragenden Gründe dokumentieren und dem Gefangenen verständlich mitteilen, welche Voraussetzungen noch fehlen (§ 12 Abs. 3 StVollzG NRW).
Wer sich selbst zum Strafantritt stellt, einen festen Arbeitsplatz hat und keine offenen Verfahren, hat bessere Chancen, schon zu Beginn im offenen Vollzug untergebracht zu werden. Ein Antrag mit Nachweisen über Arbeit, Wohnung und Lebensumstände sollte deshalb vor dem Strafantritt vorbereitet werden.
Welche Lockerungen gibt es im Strafvollzug in NRW?
Das Strafvollzugsgesetz NRW spricht von vollzugsöffnenden Maßnahmen. Sie werden mit Zustimmung des Gefangenen gewährt, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass er weder flieht noch die Maßnahme für Straftaten missbraucht (§ 53 Abs. 1 StVollzG NRW). Das Gesetz nennt:
- Ausführung: Verlassen der Anstalt unter ständiger Aufsicht von Bediensteten,
- Begleitausgang oder Ausgang: Verlassen für eine bestimmte Tageszeit mit einer zugelassenen Begleitperson oder allein,
- Langzeitausgang: Verlassen für mehr als einen Tag, bis zu 24 Kalendertage im Vollstreckungsjahr (§ 54 Abs. 1 StVollzG NRW), im geschlossenen Vollzug in der Regel erst nach sechs Monaten (§ 54 Abs. 2 StVollzG NRW),
- Außenbeschäftigung oder Freigang: regelmäßige Arbeit außerhalb der Anstalt mit oder ohne Aufsicht (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG NRW).
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Anstalt kann der Gefangene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer beantragen (§§ 109, 112 StVollzG). Die Frist ist kurz und wird in der Praxis oft übersehen.
Wann ist eine vorzeitige Entlassung möglich?
Nach zwei Dritteln der Strafe, mindestens zwei Monaten, setzt das Gericht den Strafrest zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Gefangene einwilligt (§ 57 Abs. 1 StGB). Schon nach der Hälfte, mindestens sechs Monaten, ist eine Aussetzung möglich, wenn der Gefangene erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt, oder wenn besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung frühestens nach 15 Jahren in Betracht (§ 57a StGB).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt (§ 462a Abs. 1 StPO). Sie hört Staatsanwaltschaft, Anstalt und den Gefangenen mündlich an (§ 454 Abs. 1 StPO) und holt in bestimmten Fällen ein Sachverständigengutachten ein (§ 454 Abs. 2 StPO). Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 454 Abs. 3 StPO). Wie der Antrag vorbereitet wird, erklärt der Ratgeber Zwei-Drittel-Entlassung.
Was gilt bei einer Geldstrafe, die nicht bezahlt werden kann?
Kann eine Geldstrafe nicht eingetrieben werden, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe; seit dem 1. Februar 2024 entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Haft (§ 43 StGB). Vor der Anordnung muss die Vollstreckungsbehörde darauf hinweisen, dass Zahlungserleichterungen wie Raten möglich sind und die Haft in Nordrhein-Westfalen durch freie Arbeit abgewendet werden kann (§ 459e Abs. 2 StPO). Wer eine Zahlungsaufforderung nicht bedienen kann, sollte deshalb früh einen Antrag stellen, statt abzuwarten. Einzelheiten stehen im Ratgeber Geldstrafe nicht zahlen können.
Ausländische Verurteilte, die abgeschoben oder ausgeliefert werden, kann die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung freistellen (§ 456a StPO). Kehren sie zurück, kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Als letzte Möglichkeit bleibt ein Gnadengesuch; ein Anspruch auf Gnade besteht nicht.
Wie unterstützt Dr. Löw in der Strafvollstreckung?
In der Vollstreckung entscheiden andere Stellen als im Erkenntnisverfahren: Staatsanwaltschaft, Anstaltsleitung und Strafvollstreckungskammer. Dr. Löw kennt die Arbeitsweise der Vollstreckungsbehörden aus seiner Zeit als Staatsanwalt in Mönchengladbach. Er stellt Anträge auf Strafaufschub, begleitet Anträge auf offenen Vollzug und Lockerungen, bereitet die Anhörung zur Zwei-Drittel-Entscheidung vor und legt bei Ablehnung Rechtsmittel ein.
Hilfreich ist eine frühe Planung, idealerweise schon mit der Ladung zum Strafantritt. Ob und wann eine Lockerung oder Entlassung bewilligt wird, kann niemand versprechen. Gut vorbereitete Anträge mit belastbaren Nachweisen verbessern aber die Entscheidungsgrundlage für Anstalt und Gericht.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Wie lange kann ich den Strafantritt hinausschieben?
Ein Strafaufschub nach § 456 StPO ist auf höchstens vier Monate begrenzt und setzt erhebliche Nachteile für Sie oder Ihre Familie voraus, die über den Strafzweck hinausgehen. Bei Vollzugsuntauglichkeit wegen schwerer Erkrankung gilt § 455 StPO.
Wann werde ich nach zwei Dritteln entlassen?
Nur wenn die Strafvollstreckungskammer den Strafrest zur Bewährung aussetzt. Voraussetzung sind mindestens zwei Monate Verbüßung, eine verantwortbare Prognose und Ihre Einwilligung (§ 57 Abs. 1 StGB). Eine automatische Entlassung gibt es nicht.
Kann ich direkt in den offenen Vollzug?
Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 12 StVollzG NRW vorliegen, also keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht und Sie den Anforderungen des offenen Vollzugs genügen. Ein Selbststeller mit Arbeit und Wohnung hat dafür bessere Voraussetzungen.
Was kann ich tun, wenn die Anstalt Lockerungen ablehnt?
Sie können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer stellen (§§ 109, 112 StVollzG). Die Anstalt muss ihre Ablehnungsgründe dokumentieren.
Gilt Therapie statt Strafe auch nach dem Urteil?
Ja. Bei Freiheitsstrafen oder Strafresten bis zu zwei Jahren, die auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen, kann die Vollstreckung für eine Therapie zurückgestellt werden (§ 35 BtMG).
Quellen
- § 451 StPO (Vollstreckungsbehörde)
- § 454 StPO (Aussetzung des Strafrestes)
- § 456 StPO (Vorübergehender Aufschub)
- § 462a StPO (Strafvollstreckungskammer)
- § 57 StGB (Aussetzung des Strafrestes)
- § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
- § 109 StVollzG (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (Fassung ab 01.04.2026)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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