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Was tun, wenn ein Angehöriger in Haft ist

Angehöriger festgenommen: Was Familie und Partner jetzt tun können

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ist ein Angehöriger festgenommen worden, muss er spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (§ 128 Abs. 1 StPO); bis dahin ist die wichtigste Hilfe der Familie, sofort einen Verteidiger einzuschalten, den der Festgenommene für die Pflichtverteidigung benennen kann (§ 142 Abs. 5 StPO). Bleibt er in Untersuchungshaft, ordnet das Gericht die Benachrichtigung eines Angehörigen an (§ 114c Abs. 2 StPO). Angehörige sollten mit dem Festgenommenen nicht über den Tatvorwurf sprechen und selbst keine Angaben bei der Polizei machen, denn sie haben als nahe Verwandte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO).

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Festnahme eines Angehörigen: Fristen und Rechte

Vorführung vor den Richter (§ 128 Abs. 1 StPO)unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme
Benachrichtigung der Familie (§ 114c StPO)Recht des Festgenommenen, unverzüglich jemanden zu benachrichtigen; Pflicht des Gerichts, wenn Haft vollzogen wird
Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 2 Nr. 1 StPO)zwingend bei Vorführung zur Haftentscheidung, von Amts wegen
Wahl des Verteidigers (§ 142 Abs. 5 StPO)der Festgenommene darf einen Anwalt seines Vertrauens benennen
Haftverschonung (§ 116 StPO)Aussetzung gegen Auflagen wie Meldepflicht, Wohnsitz, Sicherheitsleistung auch durch Dritte
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Eltern, Kinder, Geschwister und weitere Angehörige
Jugendliche (§ 67a Abs. 2 JGG)Eltern sind so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe zu unterrichten

Was passiert nach einer Festnahme in den ersten 48 Stunden?

Nach einer Festnahme entscheidet sich innerhalb von höchstens zwei Tagen, ob Ihr Angehöriger freikommt oder in Untersuchungshaft bleibt. Die Polizei bringt ihn zunächst in den Gewahrsam einer Dienststelle. Wird er nicht wieder freigelassen, muss er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter beim Amtsgericht vorgeführt werden (§ 128 Abs. 1 StPO). Wurde er aufgrund eines bestehenden Haftbefehls gefasst, wird er dem zuständigen Gericht vorgeführt und spätestens am nächsten Tag vernommen (§ 115 StPO).

Bei der Vorführung prüft der Haftrichter, ob ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. Er kann den Haftbefehl erlassen, ihn gegen Auflagen außer Vollzug setzen oder die Freilassung anordnen. Für diesen Termin bekommt der Festgenommene zwingend einen Verteidiger, denn die Vorführung zur Haftentscheidung ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Was der Festgenommene selbst wissen muss, steht auf der Seite Festnahme durch die Polizei.

Wie finde ich heraus, wo mein Angehöriger ist?

Am schnellsten erfahren Sie es über die Polizeidienststelle, die festgenommen hat, oder über die Kreispolizeibehörde beziehungsweise das Polizeipräsidium am Ort der Festnahme. Der Festgenommene hat das Recht, unverzüglich einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, solange der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c Abs. 1 StPO). Manchmal ruft die Polizei für ihn an, manchmal er selbst. Ordnet der Richter Untersuchungshaft an, muss das Gericht die Benachrichtigung eines Angehörigen veranlassen (§ 114c Abs. 2 StPO).

Auskünfte zum Tatvorwurf erhalten Angehörige von der Polizei in der Regel nicht. Ein Verteidiger kann dagegen schnell klären, wo der Festgenommene ist, wann die Vorführung stattfindet und welchem Gericht er vorgeführt wird. Bei Jugendlichen gilt eine Sonderregel: Wird ihnen die Freiheit entzogen, sind die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe zu unterrichten (§ 67a Abs. 2 JGG), es sei denn, gesetzliche Ausnahmen greifen.

Darf ich als Angehöriger einen Anwalt beauftragen?

Ja, Sie dürfen einen Strafverteidiger kontaktieren und ihn bitten, Ihren Angehörigen aufzusuchen; die Vollmacht für die Verteidigung muss dann der Festgenommene selbst erteilen. Bei Minderjährigen können auch die Eltern als gesetzliche Vertreter selbständig einen Verteidiger wählen (§ 137 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger darf den Festgenommenen jederzeit sprechen und ihm schreiben, auch in Haft (§ 148 Abs. 1 StPO).

Wichtig ist das Zusammenspiel mit der Pflichtverteidigung. Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers muss dem Festgenommenen Gelegenheit gegeben werden, einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen; diesen muss das Gericht bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht, etwa weil der Anwalt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (§ 142 Abs. 5 StPO). Wenn Sie den Namen eines Verteidigers kennen, der bereit ist, zur Vorführung zu kommen, ist das eine große Hilfe. Rufen Sie während unserer Sprechzeiten an, Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr; wir klären dann, ob wir rechtzeitig bei Gericht sein können, und melden uns bei Polizei und Haftrichter. Die Kosten der Wahlverteidigung trägt der Mandant; wer sie übernimmt, kann innerhalb der Familie vereinbart werden. Zum Verhältnis von Wahl- und Pflichtverteidiger lesen Sie den Ratgeber Pflichtverteidiger.

Wie kann die Familie bei der Haftverschonung helfen?

Die Familie kann vor allem Nachweise beschaffen, die gegen Fluchtgefahr sprechen. Der Richter muss einen Haftbefehl, der nur auf Fluchtgefahr gestützt ist, außer Vollzug setzen, wenn mildere Maßnahmen ausreichen (§ 116 Abs. 1 StPO). In Betracht kommen eine Meldepflicht, die Anweisung, den Wohnort nicht zu verlassen, oder eine Sicherheitsleistung, die auch ein Dritter erbringen kann, also etwa Eltern oder Partner. Hilfreich sind:

  • eine Meldebescheinigung oder der Mietvertrag als Nachweis eines festen Wohnsitzes,
  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis und die Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung,
  • Nachweise über Familie, Kinder, Ausbildung oder Pflegeverantwortung,
  • Angaben dazu, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufgebracht werden könnte,
  • der Reisepass, wenn dessen Abgabe als Auflage angeboten werden soll.

Geben Sie diese Unterlagen dem Verteidiger, nicht der Polizei. Er entscheidet, was dem Gericht vorgelegt wird. Kommt es trotzdem zur Untersuchungshaft, kann jederzeit eine Haftprüfung beantragt werden (§ 117 StPO). Wie das abläuft, erklärt die Seite Untersuchungshaft.

Darf ich meinen Angehörigen in Untersuchungshaft besuchen?

Ja, Besuche in der Untersuchungshaft sind möglich, oft aber nur mit Erlaubnis und unter Überwachung. Das Gericht kann anordnen, dass Besuche und Telefonate der Erlaubnis bedürfen und dass Besuche, Briefe und Pakete überwacht werden (§ 119 Abs. 1 StPO). Die Besuchserlaubnis beantragen Sie dann schriftlich bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, die im Haftbefehl genannt sind; Ihr Verteidiger kann Ihnen sagen, wer zuständig ist. Besuchszeiten, Ablauf und was Sie mitbringen dürfen, regelt die jeweilige Justizvollzugsanstalt.

Erwachsene Männer aus den Amtsgerichtsbezirken Düsseldorf, Neuss und Ratingen kommen laut Vollstreckungsplan NRW in Untersuchungshaft in die JVA Düsseldorf. Sie liegt tatsächlich in Ratingen, Oberhausener Straße 30. Für andere Orte und für Frauen und Jugendliche gelten andere Anstalten.

Eine Regel ist bei jedem Besuch und jedem Brief entscheidend: Sprechen und schreiben Sie nicht über den Tatvorwurf. Alles, was überwacht wird, kann in die Akte gelangen. Besprechungen zur Sache gehören ausschließlich zwischen Beschuldigten und Verteidiger.

Was sollten Angehörige auf keinen Fall tun?

Angehörige sollten keine Aussagen bei der Polizei machen, keine Beweismittel anrühren und keinen Kontakt zu Zeugen oder Mitbeschuldigten suchen. Diese Fehler passieren in der Aufregung besonders oft:

  1. Aussagen bei der Polizei: Oft möchte die Polizei auch Angehörige befragen. Als Ehegatte, Lebenspartner, Verlobte, Eltern, Kinder oder Geschwister haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Nutzen Sie es, bis Sie mit dem Verteidiger gesprochen haben.
  2. Beweismittel: Löschen Sie keine Chats, werfen Sie nichts weg und verändern Sie keine Geräte. Das kann neue Verfahren auslösen und dem Festgenommenen schaden, weil es Verdunkelungsgefahr belegt.
  3. Zeugen: Sprechen Sie nicht mit Anzeigeerstattern oder Zeugen, auch nicht, um zu vermitteln. Das kann als Einwirkung auf Zeugen gewertet werden.
  4. Telefon und Messenger: Besprechen Sie den Fall nicht am Telefon oder per Nachricht, weder mit dem Festgenommenen noch mit Dritten.
  5. Soziale Medien: Posten Sie nichts über die Festnahme.

Was die Familie tun sollte: Arbeitgeber über eine Verhinderung informieren, ohne Einzelheiten zu nennen, Miete und laufende Kosten sichern und Kleidung sowie Unterlagen nach Rücksprache mit der Anstalt bereitstellen. Wenn die Polizei gleichzeitig Ihre Wohnung durchsucht, hilft die Seite Hausdurchsuchung.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Angehörigen auf der Polizeiwache anrufen?

In der Regel nicht. Der Festgenommene darf einen Angehörigen benachrichtigen, ein Anspruch der Familie auf ein Gespräch besteht aber nicht. Der Verteidiger darf ihn dagegen jederzeit sprechen.

Wie lange darf die Polizei jemanden ohne Richter festhalten?

Höchstens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme. Bis dahin muss er einem Richter vorgeführt oder freigelassen werden (§ 128 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG).

Muss ich als Mutter oder Ehefrau bei der Polizei aussagen?

Nein. Als nahe Angehörige haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) und können die Aussage ganz verweigern, auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Über dieses Recht müssen Sie vor jeder Vernehmung belehrt werden.

Kann die Familie eine Kaution stellen?

Ja. Eine Sicherheitsleistung zur Aussetzung des Haftbefehls kann auch ein Dritter erbringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ob und in welcher Höhe das Gericht sie akzeptiert, hängt vom Einzelfall ab; der Verteidiger schlägt sie dem Gericht vor.

Darf ich meinem Angehörigen in der Untersuchungshaft Geld oder Kleidung bringen?

Das regelt die Vollzugsanstalt. In vielen Anstalten sind Einzahlungen auf das Gefangenenkonto und die Abgabe von Kleidung nach Absprache möglich. Erkundigen Sie sich vorher bei der Anstalt, um Rückweisungen zu vermeiden.

Wer bezahlt den Anwalt, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt wird?

Zunächst die Staatskasse. Wird der Angeklagte verurteilt, kann er zur Erstattung der Kosten herangezogen werden (§ 465 StPO). Einzelheiten stehen im Ratgeber zu den Kosten des Strafverteidigers.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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