Eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a StPO bedeutet nur, dass die Behörden Ihren Aufenthalt nicht kennen, etwa um Sie zu laden, Ihnen einen Strafbefehl zuzustellen oder eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen; sie ist kein Haftbefehl und berechtigt nicht zur Festnahme. Anders ist es bei einer Ausschreibung zur Festnahme nach § 131 StPO, die auf einem Haftbefehl beruht. Lassen Sie über einen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft klären, welche Ausschreibung vorliegt, und die Sache geordnet erledigen, bevor Sie in eine Kontrolle geraten.
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Ausschreibung und Fahndung: die Vorschriften
| Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1 StPO) | Ausschreibung eines Beschuldigten oder Zeugen, dessen Aufenthalt nicht bekannt ist |
|---|---|
| Weitere Zwecke (§ 131a Abs. 2 StPO) | Sicherstellung des Führerscheins, erkennungsdienstliche Behandlung, DNA-Analyse, Feststellung der Identität |
| Anordnung (§ 131c Abs. 1 StPO) | Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug auch ihre Ermittlungspersonen; Bestätigung binnen einer Woche |
| Ausschreibung zur Festnahme (§ 131 StPO) | auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls; nach Festnahme Vorführung vor den Richter (§§ 115, 115a StPO) |
| Öffentlichkeitsfahndung (§ 131 Abs. 3, § 131a Abs. 3 StPO) | nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und wenn andere Formen erheblich weniger Erfolg versprechen |
| Vollstreckungshaftbefehl (§ 457 Abs. 2 StPO) | wenn ein Verurteilter sich auf die Ladung zum Strafantritt nicht stellt oder fluchtverdächtig ist |
Was bedeutet „zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben“?
„Zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben“ heißt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft Ihre aktuelle Anschrift suchen, weil sie Sie nicht erreichen. Die Ausschreibung ist nach § 131a Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Aufenthalt eines Beschuldigten oder eines Zeugen nicht bekannt ist. Typische Anlässe sind ein Umzug ohne Ummeldung, ein Wegzug ins Ausland, Briefe, die als unzustellbar zurückkommen, oder eine Vorladung, auf die niemand reagiert hat.
Beim Beschuldigten ist die Ausschreibung außerdem erlaubt, um einen Führerschein sicherzustellen, eine erkennungsdienstliche Behandlung oder DNA-Analyse durchzuführen oder die Identität festzustellen (§ 131a Abs. 2 StPO). Die Ausschreibung wird in den Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden gespeichert (§ 131a Abs. 5 StPO), also in den Datenbanken, die bei Kontrollen abgefragt werden. Angeordnet wird sie von der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug auch von der Polizei (§ 131c Abs. 1 StPO).
Auch Zeugen können ausgeschrieben werden. Dann muss erkennbar sein, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist (§ 131a Abs. 4 StPO).
Ist eine Aufenthaltsermittlung dasselbe wie ein Haftbefehl?
Nein, eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist kein Haftbefehl und erlaubt keine Festnahme. Sie dient nur dazu, Ihre Anschrift festzustellen. Eine Ausschreibung zur Festnahme setzt dagegen grundsätzlich einen Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl voraus (§ 131 Abs. 1 StPO). Nur wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und sein Erlass nicht abgewartet werden kann, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei vorab zur Festnahme ausschreiben; die Entscheidung über den Haftbefehl ist dann spätestens binnen einer Woche herbeizuführen (§ 131 Abs. 2 StPO).
| Aufenthaltsermittlung | Ausschreibung zur Festnahme | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 131a StPO | § 131 StPO |
| Voraussetzung | Aufenthalt unbekannt | Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl |
| Folge bei Kontrolle | Feststellung der Anschrift, gegebenenfalls Zustellung oder Maßnahme nach Abs. 2 | Festnahme und Vorführung vor den Richter |
| Betroffene | Beschuldigte und Zeugen | Beschuldigte; über § 457 Abs. 3 StPO auch Verurteilte |
Ein Haftbefehl kann auch nach dem Urteil entstehen. Stellt sich ein Verurteilter auf die Ladung zum Strafantritt nicht, darf die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO). Gleiches droht, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt wird und an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Was bei einer Festnahme gilt, steht unter Festnahme.
Wie erfahre ich, ob ich ausgeschrieben bin?
Am zuverlässigsten erfahren Sie das über einen Verteidiger, der bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nachfragt und Akteneinsicht beantragt. Die Ausschreibung selbst wird Ihnen nicht mitgeteilt, schließlich ist ja gerade Ihre Anschrift unbekannt. Hinweise sind zum Beispiel ein Anruf von Bekannten, bei denen die Polizei nach Ihnen gefragt hat, ein Schreiben an eine alte Adresse oder eine Bemerkung bei einer Verkehrskontrolle.
Gehen Sie in diesem Fall nicht selbst zur Wache, um nachzufragen. Steht hinter der Ausschreibung ein Haftbefehl, werden Sie dort festgenommen, ohne dass vorher etwas vorbereitet werden konnte. Der Verteidiger kann dagegen erst klären, worum es geht, und dann das weitere Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft abstimmen. Wie die Akteneinsicht abläuft, erklärt der Ratgeber Akteneinsicht im Strafverfahren.
Wie kläre ich eine Ausschreibung freiwillig über einen Verteidiger?
Sie klären eine Ausschreibung am besten, indem Ihr Verteidiger sich bei der Staatsanwaltschaft meldet, eine ladungsfähige Anschrift mitteilt und den Anlass der Suche erledigt. Bewährt hat sich folgender Ablauf:
- Sie beauftragen einen Verteidiger und nennen ihm Ihre aktuelle Anschrift, auch wenn sie im Ausland liegt.
- Der Verteidiger fragt bei der Staatsanwaltschaft nach Aktenzeichen, Anlass und Art der Ausschreibung und beantragt Akteneinsicht.
- Geht es nur um eine Zustellung oder Vorladung, teilt er Ihre Anschrift mit oder lässt sich zustellen. Die Ausschreibung hat dann ihren Zweck erfüllt.
- Geht es um eine Maßnahme nach § 131a Abs. 2 StPO, etwa eine erkennungsdienstliche Behandlung, wird ein Termin vereinbart, vorher aber die Rechtmäßigkeit geprüft.
- Liegt ein Haftbefehl vor, bereitet der Verteidiger eine Selbststellung vor und beantragt, den Vollzug gegen Auflagen auszusetzen, etwa Meldeauflagen oder eine Sicherheitsleistung (§ 116 StPO).
- Fahren Sie erst über eine Grenze oder einen Flughafen, wenn geklärt ist, dass keine Festnahme droht.
Wohnen Sie dauerhaft im Ausland, kann statt Haft unter Umständen eine Sicherheitsleistung und die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten genügen (§ 132 StPO).
Was passiert bei einer Grenzkontrolle oder am Flughafen?
Bei einer Kontrolle, zum Beispiel bei der Ein- oder Ausreise am Flughafen, gleichen die Beamten Ihre Personalien mit den Fahndungsdatenbanken ab, und eine Ausschreibung wird dabei angezeigt. Bei einer bloßen Aufenthaltsermittlung wird in der Regel Ihre Anschrift festgestellt und an die suchende Behörde weitergegeben; festgenommen werden dürfen Sie deswegen nicht. Möglich ist allerdings, dass Ihnen an Ort und Stelle Schriftstücke ausgehändigt werden oder dass Sie kurz festgehalten werden, bis Ihre Identität geklärt ist.
Beruht die Ausschreibung auf einem Haftbefehl, werden Sie festgenommen und dem Richter vorgeführt. Das kann eine geplante Reise oder einen Urlaubsrückflug abrupt beenden. Geht es um eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe, wird sie nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe bezahlt wird (§ 459e Abs. 4 StPO). Ob das an Ort und Stelle noch möglich ist, sollten Sie nicht dem Zufall überlassen, sondern vorher klären.
Erledigt sich die Sache durch Abwarten?
Nein, Abwarten führt selten zum Ziel. Die Ausschreibung bleibt bestehen, bis ihr Zweck erreicht ist oder die Staatsanwaltschaft sie aufhebt. Auf die Verjährung zu hoffen, ist riskant: Sie wird durch zahlreiche Ermittlungshandlungen unterbrochen und beginnt dann neu, etwa durch einen Haftbefehl oder durch Anordnungen zur Ermittlung des Aufenthalts im Verfahren gegen Abwesende (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 10 StGB). Unterbleibt eine Zustellung, kann ein Gericht das Verfahren außerdem wegen Abwesenheit vorläufig einstellen (§ 205 StPO) und später fortsetzen.
Wer sich dagegen frühzeitig über einen Verteidiger meldet, hat oft bessere Möglichkeiten: Ein Strafbefehl kann noch angefochten, eine Einstellung erreicht oder eine Geldstrafe in Raten gezahlt werden. Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und war selbst Staatsanwalt. Er weiß, wie eine Staatsanwaltschaft mit Ausschreibungen umgeht und wann sie zu einer geordneten Lösung bereit ist. Wie man auf einen Strafbefehl reagiert, steht unter Strafbefehl erhalten.
Häufige Fragen
Kann ich wegen einer Aufenthaltsermittlung festgenommen werden?
Nein, die Ausschreibung nach § 131a StPO erlaubt keine Festnahme. Die Beamten dürfen Ihre Anschrift feststellen und gegebenenfalls Ihre Identität klären. Eine Festnahme ist nur möglich, wenn zusätzlich ein Haftbefehl oder die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme vorliegen.
Wie lange bleibt eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bestehen?
Bis ihr Zweck erreicht ist, also Ihre Anschrift bekannt ist oder die Maßnahme erledigt wurde, oder bis die Staatsanwaltschaft sie aufhebt. Eine feste gesetzliche Höchstdauer nennt § 131a StPO nicht. Deshalb ist es sinnvoll, die Sache aktiv zu klären.
Werde ich auch als Zeuge zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben?
Das ist möglich, wenn Ihre Aussage gebraucht wird und Ihre Anschrift unbekannt ist. Die Ausschreibung muss dann erkennen lassen, dass Sie nicht Beschuldigter sind (§ 131a Abs. 4 StPO). Ein Zeugenbeistand kann die Ladung entgegennehmen und Sie begleiten.
Ich lebe im Ausland. Muss ich zurückkommen, um die Sache zu klären?
Nicht unbedingt. Ein Verteidiger kann das Verfahren von Deutschland aus führen, Akteneinsicht nehmen und Zustellungen entgegennehmen. Ob eine Rückkehr gefahrlos möglich ist, hängt davon ab, ob ein Haftbefehl besteht. Das sollte vor der Reise geklärt sein.
Darf die Polizei meine Familie nach meinem Aufenthalt fragen?
Ja, die Polizei darf Angehörige und Bekannte befragen. Diese müssen gegenüber der Polizei aber keine Angaben machen, solange keine Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt, und als nahe Angehörige des Beschuldigten dürfen sie das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO).
Quellen
- § 131a StPO (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung)
- § 131 StPO (Ausschreibung zur Festnahme)
- § 131c StPO (Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen)
- § 457 StPO (Vollstreckungshaftbefehl)
- § 132 StPO (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter)
- § 78c StGB (Unterbrechung der Verjährung)
- § 459e StPO (Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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