Mit der Ladung zum Strafantritt fordert die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Sie auf, sich zu einem bestimmten Termin in einer Justizvollzugsanstalt zu stellen; wer nicht erscheint, muss mit einem Vollstreckungshaftbefehl rechnen (§ 457 Abs. 2 StPO). Auf Antrag kann die Vollstreckung bis zu vier Monate aufgeschoben werden, wenn Ihnen oder Ihrer Familie durch den sofortigen Antritt erhebliche Nachteile außerhalb des Strafzwecks entstehen (§ 456 StPO). Geht es um eine Ersatzfreiheitsstrafe, lässt sich die Haft durch Zahlung, Raten oder gemeinnützige Arbeit noch abwenden.
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Strafantritt: Möglichkeiten und Normen
| Strafaufschub auf Antrag (§ 456 StPO) | bei erheblichen Nachteilen außerhalb des Strafzwecks, höchstens vier Monate, auch gegen Sicherheitsleistung oder Bedingungen |
|---|---|
| Aufschub wegen Krankheit (§ 455 StPO) | zwingend bei Geisteskrankheit oder naher Lebensgefahr, im Übrigen nach Ermessen |
| Zurückstellung bei Drogenabhängigkeit (§ 35 BtMG) | Strafe oder Strafrest bis zwei Jahre, Therapie statt Strafe, Zustimmung des Gerichts nötig |
| Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB, § 459e StPO) | zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Haft; Zahlung beendet oder verhindert die Haft |
| Freie Arbeit (Art. 293 EGStGB) | nach Landesrecht kann die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden |
| Nichterscheinen (§ 457 Abs. 2 StPO) | Vorführungs- oder Haftbefehl der Vollstreckungsbehörde |
| Gerichtliche Kontrolle (§ 458 Abs. 2 StPO) | Einwendungen gegen die Ablehnung eines Aufschubs entscheidet das Gericht |
Was bedeutet eine Ladung zum Strafantritt?
Eine Ladung zum Strafantritt bedeutet, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechtskräftig ist und jetzt vollstreckt wird. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde; das Aktenzeichen trägt häufig das Kürzel „VRs“. In der Ladung stehen die Anstalt, in der Sie sich melden müssen, und ein Termin oder eine Frist. Welche Anstalt zuständig ist, richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Vollstreckungsplan des Landes, der unter anderem auf Wohnort, Strafdauer und Geschlecht abstellt.
Eine Ladung zum Strafantritt gibt es auch bei einer Ersatzfreiheitsstrafe. Sie droht, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt und nicht beigetrieben werden konnte. Dann gilt: Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB in der seit dem 1. Februar 2024 geltenden Fassung). Bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen drohen also 30 Tage Haft, wenn nichts geschieht.
Kann ich den Strafantritt verschieben?
Ja, auf Ihren Antrag kann die Vollstreckungsbehörde den Strafantritt aufschieben, wenn Ihnen oder Ihrer Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile entstehen, die außerhalb des Strafzwecks liegen (§ 456 Abs. 1 StPO). Der Aufschub darf vier Monate nicht übersteigen (§ 456 Abs. 2 StPO) und kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. Nachteile, die jede Haft mit sich bringt, etwa die Trennung von der Familie, genügen nicht. Gründe, die in Betracht kommen, sind zum Beispiel:
- die bevorstehende Geburt eines Kindes oder die Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, solange eine Versorgung organisiert wird,
- die geordnete Übergabe oder Abwicklung eines Betriebs, damit Arbeitsplätze oder die eigene Existenz nicht verloren gehen,
- eine kurz vor dem Abschluss stehende Prüfung oder Ausbildung,
- die Möglichkeit, den Arbeitsplatz durch Absprache mit dem Arbeitgeber zu sichern.
Daneben gibt es den Aufschub wegen Krankheit. Er ist zwingend, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt oder bei einer anderen Krankheit durch die Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr droht, und im Übrigen möglich, wenn der körperliche Zustand mit der Einrichtung der Anstalt unverträglich ist (§ 455 StPO). Lehnt die Vollstreckungsbehörde einen Aufschub ab, entscheidet auf Einwendung das Gericht (§ 458 Abs. 2 StPO). Der Antrag hemmt die Vollstreckung aber nicht automatisch. Er muss deshalb früh gestellt und mit Nachweisen belegt werden.
Wie wende ich eine Ersatzfreiheitsstrafe noch ab?
Eine Ersatzfreiheitsstrafe wenden Sie ab, indem Sie die offene Geldstrafe bezahlen, Ratenzahlung vereinbaren oder gemeinnützige Arbeit leisten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet ist (§ 459e Abs. 4 StPO). Das gilt sogar noch während der Haft: Wer den Rest zahlt, kommt frei, und jeder bezahlte Teilbetrag verkürzt die Haft entsprechend.
- Zahlung: Überweisen Sie den offenen Betrag unter Angabe des Kassenzeichens und bewahren Sie den Beleg auf; bringen Sie ihn im Zweifel zum Strafantritt mit.
- Raten: Die Vollstreckungsbehörde kann Zahlungserleichterungen bewilligen und frühere Entscheidungen ändern (§ 459a StPO, § 42 StGB). Legen Sie Einkommen und Ausgaben offen.
- Freie Arbeit: Nach Art. 293 EGStGB und den Regelungen der Länder kann die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden. Vor der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe muss die Vollstreckungsbehörde Sie auf diese Möglichkeiten hinweisen (§ 459e Abs. 2 StPO).
- Unbillige Härte: Wäre die Vollstreckung für Sie eine unbillige Härte, kann das Gericht anordnen, dass sie unterbleibt (§ 459f StPO). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Mehr zu Raten und Arbeit erklärt der Ratgeber Geldstrafe nicht zahlen können.
Gibt es Therapie statt Strafe?
Ja, wenn die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und die Strafe oder der zu vollstreckende Rest nicht mehr als zwei Jahre beträgt, kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung für längstens zwei Jahre zurückstellen, solange Sie sich in einer Behandlung befinden (§ 35 BtMG). Das Gericht des ersten Rechtszugs muss zustimmen. Sie müssen Beginn und Fortführung der Therapie nachweisen; brechen Sie ab, wird die Zurückstellung widerrufen, und es kann ein Haftbefehl ergehen.
Der Antrag ist nur erfolgreich, wenn ein Therapieplatz und die Kostenzusage vorliegen. Beides braucht Zeit, deshalb sollte die Vorbereitung beginnen, sobald das Urteil rechtskräftig ist, nicht erst mit der Ladung. Die Drogenberatung hilft bei der Suche nach einem Platz, der Verteidiger beim Antrag an die Staatsanwaltschaft. Zum Hintergrund lesen Sie mehr auf der Seite Betäubungsmittelstrafrecht.
Was passiert, wenn ich mich nicht stelle?
Wenn Sie sich nicht fristgerecht stellen, darf die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO). Die Polizei nimmt Sie dann zu Hause, bei der Arbeit oder bei einer Verkehrskontrolle fest und bringt Sie in die Anstalt. Ist Ihr Aufenthalt unbekannt, werden Sie zur Festnahme ausgeschrieben, auch im Fahndungssystem der Grenzkontrollen. Was eine solche Ausschreibung bedeutet, erklärt die Seite Zur Fahndung ausgeschrieben.
Wer sich der Vollstreckung entzieht, verschlechtert außerdem seine Lage im Vollzug. Für Lockerungen, den offenen Vollzug und eine spätere Aussetzung des Strafrestes kommt es darauf an, ob Sie als zuverlässig gelten. Wer sich pünktlich selbst stellt, zeigt genau das. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung setzt unter anderem voraus, dass zwei Drittel der Strafe, mindestens zwei Monate, verbüßt sind und die Aussetzung verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 StGB); in besonderen Fällen ist sie schon nach der Hälfte möglich.
Was sollte ich jetzt konkret tun?
Handeln Sie sofort nach Erhalt der Ladung, denn Anträge brauchen Zeit und hemmen die Vollstreckung nicht von selbst. Die wichtigsten Schritte:
- Prüfen, ob es um eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe geht und welcher Betrag gegebenenfalls offen ist.
- Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe sofort zahlen oder Raten beziehungsweise freie Arbeit beantragen.
- Bei einer Freiheitsstrafe prüfen, ob Gründe für einen Aufschub nach § 456 StPO oder § 455 StPO bestehen, und Nachweise sammeln: Atteste, Bescheinigungen des Arbeitgebers, Geburtstermin, Pflegegrad.
- Bei Drogenabhängigkeit Kontakt zur Suchtberatung aufnehmen und einen Antrag nach § 35 BtMG vorbereiten.
- Den Antrag über einen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft stellen und dort nachfragen, ob bis zur Entscheidung von Zwangsmaßnahmen abgesehen wird.
- Persönliches regeln: Arbeitgeber, Miete, Daueraufträge, Versorgung von Kindern und Haustieren, Vollmachten für Angehörige.
Ein Gnadengesuch ist daneben möglich, aber kein Rechtsmittel und nur in Ausnahmefällen erfolgreich. Es hält die Vollstreckung nicht auf. Läuft parallel ein Bewährungswiderruf, hilft der Ratgeber Bewährungswiderruf.
Häufige Fragen
Wie viel Zeit habe ich zwischen Ladung und Strafantritt?
Das legt die Vollstreckungsbehörde in der Ladung fest. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Frist vor. Wer Gründe für einen Aufschub hat, sollte den Antrag sofort stellen und nicht bis kurz vor dem Termin warten.
Kann ich die Haft in Raten absitzen, zum Beispiel am Wochenende?
Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Möglich ist ein Aufschub nach § 456 StPO; während des Vollzugs entscheidet die Anstalt über Lockerungen nach dem Strafvollzugsgesetz des Landes.
Was muss ich zum Strafantritt mitbringen?
In jedem Fall die Ladung und einen gültigen Ausweis. Was darüber hinaus erlaubt ist, etwa Kleidung, Medikamente oder Bargeld, regelt die Anstalt; die Ladung enthält dazu meist ein Merkblatt. Benötigte Medikamente sollten mit ärztlicher Bescheinigung belegt sein.
Kann ich die Ersatzfreiheitsstrafe noch nach Haftantritt bezahlen?
Ja. Sobald die Geldstrafe vollständig bezahlt ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht weiter vollstreckt (§ 459e Abs. 4 StPO). Teilzahlungen verkürzen die verbleibende Haft entsprechend.
Hilft ein Gnadengesuch gegen die Ladung?
Ein Gnadengesuch kann gestellt werden, ist aber kein Rechtsmittel und hält die Vollstreckung nicht auf. Es hat nur in Ausnahmefällen Aussicht, etwa bei erheblichen Veränderungen der Lebensumstände nach dem Urteil.
Kann ich in den offenen Vollzug?
Darüber entscheidet die Justizvollzugsanstalt nach dem Strafvollzugsgesetz des Landes. Pünktliches Selbststellen, ein fester Arbeitsplatz und stabile Verhältnisse sprechen für die Eignung; versprechen lässt es sich vorher nicht.
Quellen
- § 456 StPO (Vorübergehender Aufschub)
- § 455 StPO (Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit)
- § 457 StPO (Ermittlungshandlungen, Vorführungs- und Haftbefehl)
- § 459e StPO (Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe)
- § 43 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe)
- § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
- Art. 293 EGStGB (Abwendung durch freie Arbeit)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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