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Was tun bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft

Ladung der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter: Muss ich hin?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie als Beschuldigter folgen (§ 163a Abs. 3 StPO); wer unentschuldigt fernbleibt, kann vorgeführt werden, wenn die Ladung das androht. Aussagen müssen Sie dort aber nicht: Ihr Recht, zur Sache zu schweigen, gilt bei der Staatsanwaltschaft genauso wie bei der Polizei (§ 136 StPO). Ihr Verteidiger darf Sie begleiten und bei der Vernehmung anwesend sein (§ 168c Abs. 1 StPO).

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Ladung der Staatsanwaltschaft: die Regeln im Überblick

Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO)ja, bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft; bei der Polizei nicht
Pflicht zur Aussagenein, nur Angaben zur Person; zur Sache dürfen Sie schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO)
Form der Ladung (§ 133 StPO)schriftlich, auf Wunsch der Behörde mit Androhung der Vorführung
Vorführung (§ 134, § 135 StPO)zwangsweise Vorführung möglich, Festhalten höchstens bis zum Ende des Folgetags
Verteidiger (§ 168c Abs. 1 und 5 StPO)darf anwesend sein und ist vom Termin zu benachrichtigen
Rechtsschutz gegen Vorführung (§ 163a Abs. 3 Satz 3 StPO)Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Ermittlungsrichter

Muss ich zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen?

Ja, als Beschuldigter sind Sie verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Das ist der entscheidende Unterschied zur Vorladung durch die Polizei: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen, auch dann nicht, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt. Wer Ihnen schreibt, erkennen Sie am Briefkopf und am Aktenzeichen. Schreiben der Staatsanwaltschaft tragen ein Aktenzeichen mit „Js“, etwa „123 Js 456/26“; die Polizei verwendet eigene Vorgangsnummern.

Eine eigene Ladung durch die Staatsanwaltschaft ist in der Praxis seltener als die polizeiliche Vorladung. Sie kommt vor, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten selbst hören möchte, etwa in Wirtschaftsverfahren, bei schweren Vorwürfen oder wenn eine polizeiliche Vorladung ins Leere gelaufen ist. Für Sie bedeutet sie vor allem: Der Termin lässt sich nicht einfach ignorieren, er lässt sich aber gut über einen Verteidiger regeln.

Muss ich bei der Staatsanwaltschaft aussagen?

Nein, zur Sache müssen Sie auch bei der Staatsanwaltschaft nichts sagen. § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO verweist auf die Vorschriften über die richterliche Vernehmung, darunter § 136 StPO. Danach ist Ihnen zu eröffnen, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird, und Sie sind darüber zu belehren, dass es Ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass Sie jederzeit einen Verteidiger befragen dürfen. Die Pflicht zu erscheinen ist also keine Pflicht zu reden.

Angeben müssen Sie nur Ihre Personalien: Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Alles andere, auch scheinbar harmlose Fragen zu Ihren Lebensumständen, Ihrem Handy oder Ihrem Konto, kann schon Teil der Sachvernehmung sein. Warum das Schweigen bis zur Akteneinsicht in fast allen Fällen der richtige Weg ist und warum es Ihnen nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden darf, erklärt der Ratgeber Schweigerecht des Beschuldigten.

Was passiert, wenn ich nicht erscheine?

Bleiben Sie ohne Entschuldigung fern, kann die Staatsanwaltschaft Ihre Vorführung anordnen, wenn die Ladung dies angedroht hat (§ 163a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 2 StPO). Die Polizei holt Sie dann zu Hause oder am Arbeitsplatz ab und bringt Sie zur Vernehmung. Festgehalten werden dürfen Sie aufgrund des Vorführungsbefehls höchstens bis zum Ende des Tages, der auf den Beginn der Vorführung folgt (§ 135 StPO). Eine sofortige Vorführung ohne vorherige Ladung ist nur zulässig, wenn Gründe vorliegen, die sogar einen Haftbefehl rechtfertigen würden (§ 134 Abs. 1 StPO).

Ein Ordnungsgeld wie bei Zeugen gibt es für Beschuldigte nicht. Das Fernbleiben hat aber einen praktischen Nachteil: Es kann den Eindruck erwecken, Sie entzögen sich dem Verfahren. Ob die Vorführung rechtmäßig war, kann auf Ihren Antrag das zuständige Gericht prüfen (§ 163a Abs. 3 Satz 3 StPO). Sinnvoller ist es, es gar nicht so weit kommen zu lassen.

Darf mein Anwalt mitkommen oder an meiner Stelle erscheinen?

Ihr Verteidiger darf Sie zur Vernehmung begleiten und während der gesamten Vernehmung anwesend sein (§ 163a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 168c Abs. 1 StPO). Er ist vom Termin vorher zu benachrichtigen (§ 168c Abs. 5 StPO). Nach der Vernehmung darf er sich erklären und Fragen stellen. An Ihrer Stelle erscheinen kann er nicht, denn die Pflicht trifft Sie persönlich.

In der Praxis läuft es meist anders, als die Ladung vermuten lässt. Sobald sich ein Verteidiger meldet, beantragt er Akteneinsicht und teilt der Staatsanwaltschaft mit, dass Sie sich zunächst nicht äußern werden. Steht fest, dass Sie ohnehin schweigen, hat die Vernehmung für die Staatsanwaltschaft wenig Sinn, und es kommt vor, dass der Termin dann aufgehoben wird. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Deshalb gilt: Den Termin nie einfach verstreichen lassen, sondern über den Verteidiger klären, ob er stattfindet.

Wie bereite ich mich auf den Termin vor?

Vorbereitet sind Sie, wenn Ihr Verteidiger die Akte kennt, bevor Sie den Raum betreten. Gehen Sie so vor:

  1. Notieren Sie Aktenzeichen, Datum, Uhrzeit und Raum, und heben Sie den Umschlag mit dem Zustelldatum auf.
  2. Rufen Sie nicht selbst bei der Staatsanwaltschaft an, um „die Sache aufzuklären“. Auch ein Telefonat wird vermerkt.
  3. Beauftragen Sie einen Verteidiger. Er zeigt sich an, beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO) und klärt, ob der Termin bestehen bleibt.
  4. Sprechen Sie mit ihm nach der Akteneinsicht ab, ob Sie schweigen, sich schriftlich über ihn äußern oder ausnahmsweise mündlich aussagen.
  5. Nehmen Sie zum Termin einen Ausweis mit und erscheinen Sie pünktlich. Sagen Sie zur Sache nichts, was nicht vorher besprochen ist.
  6. Unterschreiben Sie ein Protokoll nur, wenn es vollständig und richtig ist. Sie dürfen es vorher in Ruhe lesen.

Akteneinsicht und eine abgestimmte Erklärung führen oft weiter als ein spontanes Gespräch. Wie Einstellungen erreicht werden, beschreibt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens.

Was steckt meist hinter einer Ladung der Staatsanwaltschaft?

Eine Ladung der Staatsanwaltschaft bedeutet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft und die Staatsanwaltschaft Ihnen vor ihrer Abschlussentscheidung rechtliches Gehör geben will oder muss. Bevor die Ermittlungen abgeschlossen werden, ist der Beschuldigte zu vernehmen, es sei denn, das Verfahren wird ohnehin eingestellt (§ 163a Abs. 1 StPO). Die Ladung ist deshalb oft ein Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft über eine Anklage, einen Strafbefehl oder eine Einstellung nachdenkt.

Gerade in diesem Stadium lässt sich viel bewegen. Dr. Löw war von 2016 bis 2018 selbst Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach und weiß, welche Gesichtspunkte für eine Einstellung, etwa nach § 153a StPO, bei der Staatsanwaltschaft zählen. Eine sachliche Verteidigungsschrift nach Akteneinsicht kann an dieser Stelle mehr bewirken als jede Aussage im Vernehmungszimmer. Wenn Sie zusätzlich andere Post der Behörden erhalten haben, hilft die Übersicht Post von der Staatsanwaltschaft bei der Einordnung; zur Vorladung der Polizei lesen Sie Vorladung als Beschuldigter.

Häufige Fragen

Kann ich den Termin bei der Staatsanwaltschaft verschieben?

Ja, bei einem wichtigen Grund wie Krankheit, Urlaub oder Verhinderung Ihres Verteidigers können Sie unter Angabe des Aktenzeichens um Verlegung bitten. Ein Anspruch besteht nicht, in der Praxis wird einem begründeten Antrag aber meist entsprochen.

Muss ich bei der Staatsanwaltschaft meine Personalien angeben?

Ja. Angaben zur Person müssen Sie machen, die Verweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG. Zur Sache selbst dürfen Sie vollständig schweigen.

Kann ich mich statt der Vernehmung schriftlich äußern?

Ja, über Ihren Verteidiger. Eine schriftliche Stellungnahme nach Akteneinsicht ist oft der bessere Weg, weil sie genau das enthält, was Ihnen nützt. Ob die Staatsanwaltschaft den Termin dann aufhebt, entscheidet sie selbst.

Was ist der Unterschied zur Vorladung durch die Polizei?

Zur Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht gehen, zur Staatsanwaltschaft schon (§ 163a Abs. 3 StPO). Schweigen dürfen Sie an beiden Stellen.

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger für die Vernehmung?

Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, etwa weil Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, können Sie die Bestellung beantragen; darüber ist vor der Vernehmung zu entscheiden (§ 141 Abs. 1 StPO). Einzelheiten stehen im Ratgeber Pflichtverteidiger.

Kann ich bei der Staatsanwaltschaft festgenommen werden?

Eine Ladung ist keine Festnahme. Eine Festnahme ist nur möglich, wenn ein Haftbefehl besteht oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn Sie das befürchten, sollte Ihr Verteidiger das vorher über die Akte klären.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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