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Was tun bei einer DNA-Probe

DNA-Probe von der Polizei: Muss ich eine Speichelprobe abgeben?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Eine DNA-Probe darf die Polizei Ihnen als Beschuldigtem ohne Ihre Einwilligung grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung abnehmen; das gilt für die Untersuchung im laufenden Verfahren (§ 81a, § 81e, § 81f StPO) ebenso wie für die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei für künftige Verfahren (§ 81g StPO). Unterschreiben Sie keine Einwilligung, verlangen Sie die schriftliche Anordnung und lassen Sie diese von einem Verteidiger prüfen. Leisten Sie bei einer bestehenden Anordnung aber keinen Widerstand, sondern wehren Sie sich anschließend mit Rechtsmitteln.

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DNA-Probe: welche Vorschrift wofür gilt

Körperliche Untersuchung (§ 81a StPO)Entnahme von Körperzellen durch einen Arzt für das laufende Verfahren; Anordnung durch Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch Staatsanwaltschaft und Polizei
DNA-Analyse im Verfahren (§ 81e, § 81f StPO)Feststellung von DNA-Identifizierungsmuster, Abstammung und Geschlecht; ohne Einwilligung nur auf Anordnung des Gerichts, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft
DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO)Speicherung für künftige Verfahren bei Straftaten von erheblicher Bedeutung oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung und negativer Prognose; Untersuchung ohne Einwilligung nur durch das Gericht
DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO)nur mit Einwilligung, nur bei bestimmten Verbrechen, gerichtliche Anordnung nötig; keine Speicherung beim BKA
Einwilligung (§ 81f Abs. 1, § 81g Abs. 3 StPO)Belehrung über den Verwendungszweck; Erklärung schriftlich oder dokumentiert
Vernichtung (§ 81a Abs. 3, § 81g Abs. 2 StPO)Körperzellen unverzüglich vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind

Welche DNA-Probe will die Polizei von mir?

Die Polizei kann eine DNA-Probe für zwei verschiedene Zwecke verlangen, und davon hängt ab, welche Regeln gelten. Im ersten Fall geht es um das laufende Verfahren: Ihre DNA soll mit Spuren vom Tatort verglichen werden. Grundlage sind § 81a StPO für die Entnahme der Körperzellen und § 81e StPO für die Analyse. Im zweiten Fall soll Ihr DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt gespeichert werden, damit Sie in künftigen Verfahren schneller identifiziert werden können. Grundlage ist dann § 81g StPO.

Die Speicherung für die Zukunft ist der schwerere Eingriff, weil sie über das aktuelle Verfahren hinauswirkt. Deshalb sind die Voraussetzungen strenger. Lesen Sie in der Vorladung oder im Beschluss also zuerst, auf welche Vorschrift sich die Polizei stützt. Fingerabdrücke und Lichtbilder sind dagegen keine DNA-Probe; sie richten sich nach § 81b StPO und werden auf der Seite Erkennungsdienstliche Behandlung erklärt.

Muss ich eine DNA-Probe abgeben?

Freiwillig müssen Sie keine DNA-Probe abgeben; ohne Ihre Einwilligung braucht die Polizei eine Anordnung. Für die Analyse im laufenden Verfahren ist das Gericht zuständig, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 81f Abs. 1 StPO). Für die Speicherung nach § 81g StPO darf die Entnahme ohne Einwilligung nur das Gericht anordnen, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen; die molekulargenetische Untersuchung ohne Einwilligung darf ausschließlich das Gericht anordnen (§ 81g Abs. 3 StPO).

Liegt eine wirksame Anordnung vor, kann die Probe auch gegen Ihren Willen entnommen werden. Die Entnahme durch einen Arzt ist ohne Einwilligung zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Abs. 1 StPO). Leisten Sie dann keinen Widerstand, das bringt nur zusätzliche Probleme. Ihre Einwände gehören in die Beschwerde gegen den Beschluss.

Für Zeugen gilt etwas anderes: Andere Personen als Beschuldigte dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des § 81c StPO untersucht werden. Bei einer DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO ist die Teilnahme stets freiwillig.

Soll ich in die Speichelprobe einwilligen?

In aller Regel sollten Sie nicht einwilligen. Mit Ihrer Unterschrift entfällt die richterliche Prüfung, ob die Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Gerade bei § 81g StPO muss das Gericht schriftlich und einzelfallbezogen begründen, warum die Tat erheblich ist, warum künftig weitere Verfahren zu erwarten sind und wie es die Umstände abgewogen hat (§ 81g Abs. 3 Satz 5 StPO). Diese Prüfung geben Sie mit einer Einwilligung aus der Hand.

Viele Betroffene willigen ein, weil sie glauben, sich so als unschuldig zu zeigen, oder weil der Termin bei der Polizei schnell vorbei sein soll. Die Einwilligung hat aber Folgen über das Verfahren hinaus, wenn Ihr Muster gespeichert wird. Vor einer Einwilligung müssen Sie darüber belehrt werden, wofür die Daten verwendet werden (§ 81f Abs. 1, § 81g Abs. 3 StPO). Eine Ausnahme kann sinnvoll sein, wenn ein Abgleich Sie sicher entlasten würde. Diese Entscheidung sollten Sie aber erst nach Akteneinsicht und gemeinsam mit Ihrem Verteidiger treffen.

Was tun, wenn die Polizei eine DNA-Probe verlangt?

Wenn die Polizei eine DNA-Probe verlangt, sollten Sie freundlich bleiben, nicht einwilligen und sofort Ihren Verteidiger einschalten. Gehen Sie so vor:

  1. Fragen Sie, ob es eine richterliche Anordnung gibt, und lassen Sie sich eine Kopie geben oder zeigen. Notieren Sie Datum, Gericht und Aktenzeichen.
  2. Erklären Sie ruhig, dass Sie nicht einwilligen. Unterschreiben Sie kein Formular, auch nicht „nur zur Kenntnisnahme“, ohne es genau gelesen zu haben.
  3. Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht im Gespräch während der Wartezeit.
  4. Kommt die Aufforderung schriftlich mit einem Termin, lassen Sie den Verteidiger antworten. Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen, die Maßnahme selbst kann aber bei einer Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden.
  5. Liegt eine Anordnung vor, lassen Sie die Probe ohne Widerstand entnehmen und legen Sie anschließend über den Verteidiger Beschwerde ein.

Häufig kommt die Aufforderung zur DNA-Probe zusammen mit einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Wie Sie mit der Vorladung umgehen, lesen Sie unter Vorladung von der Polizei.

Wann darf meine DNA für künftige Verfahren gespeichert werden?

Ihre DNA darf nach § 81g Abs. 1 StPO nur gespeichert werden, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen. Erstens müssen Sie einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig sein; die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann dem gleichstehen. Zweitens muss wegen der Art oder Ausführung der Tat, Ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehen, dass gegen Sie künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

An dieser zweiten Voraussetzung, der sogenannten Negativprognose, setzt die Verteidigung meist an. Ein Ersttäter mit festem Umfeld und einer einmaligen Tat ist anders zu beurteilen als jemand mit mehreren Vorstrafen. Die Regeln gelten nach § 81g Abs. 4 StPO auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung, solange die Eintragung im Bundeszentralregister nicht getilgt ist. Wird ein Muster aus dem laufenden Verfahren nach § 81e StPO zusätzlich gespeichert, müssen Sie unverzüglich benachrichtigt und darauf hingewiesen werden, dass Sie die gerichtliche Entscheidung beantragen können (§ 81g Abs. 5 StPO).

Wie lange wird meine DNA gespeichert und wann wird sie gelöscht?

Die entnommenen Körperzellen selbst müssen unverzüglich vernichtet werden, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr gebraucht werden (§ 81a Abs. 3, § 81g Abs. 2 StPO). Gespeichert wird nur das DNA-Identifizierungsmuster, also eine Zahlenfolge, und das Geschlecht. Andere Feststellungen, etwa zu Krankheiten oder Charaktereigenschaften, sind unzulässig.

Das Muster wird beim Bundeskriminalamt nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert (§ 81g Abs. 5 StPO). In festgelegten Fristen ist zu prüfen, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind (§ 77 BKAG). Haben sich die Umstände geändert, etwa weil das Verfahren eingestellt wurde oder die Prognose nicht mehr trägt, kann Ihr Verteidiger die Löschung beantragen. Bei einer freiwilligen Reihenuntersuchung nach § 81h StPO werden die Muster nicht zur Identitätsfeststellung beim BKA gespeichert und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.

Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und war Staatsanwalt im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime. Fragen der Datenspeicherung durch Ermittlungsbehörden gehören zu seinem Arbeitsalltag.

Häufige Fragen

Darf die Polizei mir ohne Richter eine Speichelprobe abnehmen?

Ohne Ihre Einwilligung grundsätzlich nur mit gerichtlicher Anordnung. Bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei die Entnahme anordnen; die Untersuchung zur Speicherung nach § 81g StPO darf ohne Einwilligung aber nur das Gericht anordnen.

Was passiert, wenn ich mich weigere?

Ohne Anordnung passiert zunächst nichts, außer dass die Polizei eine Anordnung beantragen kann. Liegt eine Anordnung vor, darf die Probe auch gegen Ihren Willen entnommen werden. Leisten Sie dann keinen Widerstand und lassen Sie die Anordnung über Ihren Verteidiger angreifen.

Kann ich gegen den DNA-Beschluss vorgehen?

Ja, gegen einen gerichtlichen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Bei einer Speicherung von Daten aus dem laufenden Verfahren können Sie außerdem die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 81g Abs. 5 StPO). Die Fristen und Erfolgsaussichten prüft Ihr Verteidiger anhand des Beschlusses.

Bin ich verpflichtet, an einem Massengentest teilzunehmen?

Nein. Eine DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO ist nur mit Einwilligung zulässig. Beachten Sie aber, dass ein Treffer auch Verwandte bis zum dritten Grad betreffen kann und gegen sie verwertet werden darf. Darüber muss vor der Einwilligung schriftlich belehrt werden.

Was ist der Unterschied zur erkennungsdienstlichen Behandlung?

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO werden Lichtbilder, Fingerabdrücke und äußere Merkmale aufgenommen. Die DNA-Probe ist ein Eingriff in den Körper mit eigener Rechtsgrundlage und strengeren Voraussetzungen. Oft kommen beide Maßnahmen gemeinsam.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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