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Handy beschlagnahmt

Darf die Polizei mein Handy per Fingerabdruck entsperren?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.03.2025 (2 StR 232/24) entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auf den Sensor legen dürfen, um ein Handy zu entsperren, gestützt auf § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Vorschriften über Beschlagnahme und Durchsicht, jedenfalls nach einer richterlich angeordneten Durchsuchung und wenn die Maßnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist. Ihre PIN, Ihr Passwort oder Ihr Entsperrmuster müssen Sie dagegen nicht nennen, denn niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Ob die Entscheidung auf Gesichtserkennung übertragbar ist, hat der BGH nicht entschieden.

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Entsperren durch die Polizei: was gilt

PIN, Passwort, Musterkeine Pflicht zur Herausgabe; Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 StPO)
Fingerabdruckzwangsweise Entsperrung zulässig nach BGH, Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24
Rechtsgrundlage laut BGH§ 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. und § 110 StPO
Voraussetzungenrichterlich angeordnete Durchsuchung, Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, Zugriff nur für Zwecke des konkreten Verfahrens
Gesichtserkennung, Irisvom BGH nicht ausdrücklich entschieden; Übertragung der Begründung wird diskutiert
RechtsschutzAntrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO entsprechend), Rüge eines Verwertungsverbots im weiteren Verfahren

Was hat der Bundesgerichtshof zum Fingerabdruck entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones mit dem Finger des Beschuldigten für zulässig erklärt. Im zugrunde liegenden Fall hatten Ermittler bei einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung mehrere Handys gefunden. Der Beschuldigte weigerte sich, sie zu entsperren. Daraufhin legten die Beamten seinen Finger unter Anwendung von Zwang auf den Sensor.

Der 2. Strafsenat sieht darin eine Maßnahme, die § 81b Abs. 1 StPO erlaubt. Die Vorschrift gestattet es, Fingerabdrücke aufzunehmen und „ähnliche Maßnahmen“ vorzunehmen, auch gegen den Willen des Beschuldigten. Das Auflegen des Fingers sei eine solche ähnliche Maßnahme; der Zugriff auf die Daten danach richte sich nach den Regeln über Durchsicht und Beschlagnahme (§§ 94 ff., § 110 StPO). Die Entscheidung folgt Entscheidungen mehrerer Instanzgerichte, ist in der Fachliteratur aber umstritten.

Warum muss ich meine PIN nicht nennen, meinen Finger aber hinnehmen?

Weil das Gesetz zwischen aktiver Mitwirkung und passivem Dulden unterscheidet. Niemand muss sich selbst belasten. Daraus folgt das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 StPO). Eine PIN oder ein Passwort zu nennen, ist eine Aussage aus dem eigenen Wissen. Dazu kann Sie niemand zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden.

Das Auflegen eines Fingers verlangt dagegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine geistige Mitwirkung. Der Körper werde nur als Schlüssel benutzt, ähnlich wie bei einer Blutprobe oder einer Fingerabdrucknahme. Kritiker halten dem entgegen, dass das Ergebnis dasselbe ist wie bei einer erzwungenen Herausgabe der PIN: Die Ermittler erhalten Zugang zu Daten, die sie sonst nicht lesen könnten.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Entsperrung zulässig?

Nach dem Bundesgerichtshof ist eine zwangsweise Entsperrung jedenfalls dann zulässig, wenn zuvor eine richterlich angeordnete Durchsuchung stattgefunden hat und die Maßnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist. Zu prüfen sind dabei:

  • Geeignetheit: Ist zu erwarten, dass das Gerät Beweise für den konkreten Vorwurf enthält?
  • Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes Mittel, etwa eine forensische Auswertung ohne Entsperrung?
  • Angemessenheit: Steht der Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis zum Gewicht des Vorwurfs und zur Bedeutung der Daten?

Der Zugriff auf die Daten ist auf den Zweck des konkreten Verfahrens beschränkt. Bei geringfügigen Vorwürfen kann die Abwägung anders ausfallen als bei schweren. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorlagen, ist im Verfahren überprüfbar.

Gilt das auch für Face ID und Gesichtserkennung?

Ausdrücklich entschieden hat der Bundesgerichtshof das nicht. Die Begründung, der Körper werde nur als passiver Schlüssel genutzt, lässt sich aber auf das Vorhalten des Handys vor das Gesicht übertragen. Viele Stimmen in der Fachliteratur gehen deshalb davon aus, dass Ermittler sich auch darauf berufen werden. Bei der Gesichtserkennung kommt hinzu, dass manche Systeme offene Augen und Aufmerksamkeit verlangen, was die Frage aufwirft, ob dann noch ein bloßes Dulden vorliegt. Eine gesicherte Rechtsprechung gibt es dazu nicht.

Was können Sie tun, wenn Ihr Handy so entsperrt wurde?

Lassen Sie durch Ihren Verteidiger prüfen, ob die Voraussetzungen vorlagen. Dafür ist die Akte entscheidend: Gab es einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der das Gerät erfasst? Ist die Anwendung von Zwang dokumentiert? Wurde die Verhältnismäßigkeit geprüft? Wurden Daten ausgewertet, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben?

Gegen die Maßnahme kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 98 Abs. 2 StPO entsprechend). Im weiteren Verfahren kann der Verteidiger der Verwertung der so gewonnenen Daten widersprechen, wenn die Voraussetzungen fehlten. Ob daraus ein Verwertungsverbot folgt, entscheidet das Gericht nach einer Abwägung im Einzelfall.

Während der Durchsuchung sollten Sie keinen körperlichen Widerstand leisten, sondern Ihren Widerspruch ausdrücklich zu Protokoll geben. Geben Sie Ihre PIN nicht preis. Alles Weitere zur Sicherstellung des Handys und zur Rückgabe steht unter Handy beschlagnahmt, zum Ablauf einer Durchsuchung unter Hausdurchsuchung.

Häufige Fragen

Muss ich der Polizei meine Handy-PIN sagen?

Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Die Weigerung darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Darf die Polizei meinen Finger mit Gewalt auf das Handy legen?

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 (2 StR 232/24) ja, jedenfalls nach einer richterlich angeordneten Durchsuchung und wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Darf die Polizei mein Handy vor mein Gesicht halten, um es zu entsperren?

Das hat der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich entschieden. Seine Begründung spricht dafür, dass Ermittler es versuchen werden. Ob das zulässig ist, ist rechtlich noch offen.

Gilt das auch für Zeugen?

§ 81b StPO betrifft den Beschuldigten. Gegen Zeugen kann diese Vorschrift nicht angewendet werden. Für Zeugen gelten andere, engere Regeln.

Sind die Daten unverwertbar, wenn die Entsperrung rechtswidrig war?

Nicht automatisch. Das Gericht wägt im Einzelfall ab. Der Verteidiger muss der Verwertung rechtzeitig widersprechen, damit die Frage überhaupt geprüft wird.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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