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Was tun als Eltern

Mein Kind ist beschuldigt: Was Eltern jetzt tun können

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wird Ihr Kind zwischen 14 und 17 Jahren einer Straftat beschuldigt, haben Sie als Eltern nach § 67 JGG eigene Rechte: Sie dürfen gehört werden, Fragen und Anträge stellen, einen Verteidiger wählen und sind grundsätzlich bei der Vernehmung zugelassen. Lassen Sie Ihr Kind nicht allein zur Polizei gehen, sorgen Sie dafür, dass es zunächst nichts zur Sache sagt, und beauftragen Sie einen Verteidiger, der Akteneinsicht nimmt. Viele Jugendverfahren enden ohne Anklage durch Diversion nach § 45 oder § 47 JGG; unter 14 Jahren ist ein Kind schuldunfähig (§ 19 StGB).

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Jugendliche im Strafverfahren: die wichtigsten Regeln

Strafmündigkeit (§ 19 StGB, § 1 Abs. 2 JGG)unter 14 Jahren schuldunfähig; 14 bis 17 Jahre Jugendlicher, 18 bis 20 Jahre Heranwachsender
Rechte der Eltern (§ 67 JGG)Anhörung, Fragen und Anträge, Wahl eines Verteidigers, Rechtsbehelfe, Anwesenheit bei der Vernehmung
Unterrichtung der Eltern (§ 67a JGG)Mitteilungen und Informationen auch an die Eltern; bei Festnahme so bald wie möglich
Vernehmung (§ 70c JGG)altersgerecht; bei notwendiger Verteidigung ohne anwesenden Verteidiger verschieben oder unterbrechen
Jugendgerichtshilfe (§ 38, § 70 Abs. 2 JGG)Jugendamt wird spätestens mit der Ladung zur ersten Vernehmung unterrichtet
Diversion (§ 45, § 47 JGG)Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder Einstellung durch das Gericht
Eintragung (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG)Diversion wird im Erziehungsregister vermerkt, nicht im Führungszeugnis

Ab welchem Alter kann mein Kind strafrechtlich verfolgt werden?

Strafrechtlich verfolgt werden kann Ihr Kind ab dem 14. Geburtstag; maßgeblich ist das Alter zur Zeit der Tat. Wer bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt war, ist schuldunfähig (§ 19 StGB). Gegen ihn kann kein Strafverfahren mit dem Ziel einer Bestrafung geführt werden. Möglich bleiben Maßnahmen der Jugendhilfe und des Familiengerichts, und Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa wegen beteiligter älterer Personen.

Von 14 bis 17 Jahren ist Ihr Kind Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (§ 1 Abs. 2 JGG). Es ist strafrechtlich verantwortlich, wenn es nach seiner Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln (§ 3 JGG). Für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren gilt ebenfalls das Jugendgerichtsgesetz, die besonderen Elternrechte aus § 67 JGG aber nicht mehr. Einen Überblick über das Jugendstrafrecht finden Sie unter Jugendstrafrecht.

Welche Rechte habe ich als Mutter oder Vater im Verfahren?

Als Erziehungsberechtigte haben Sie im Verfahren gegen Ihr jugendliches Kind eigene Rechte, die neben denen Ihres Kindes stehen. Soweit Ihr Kind gehört werden oder Fragen und Anträge stellen darf, dürfen Sie das auch (§ 67 Abs. 1 JGG). Sie können selbst einen Verteidiger wählen und Rechtsbehelfe einlegen (§ 67 Abs. 2 JGG). Bei Untersuchungshandlungen, bei denen Ihr Kind anwesend sein darf, insbesondere bei seiner Vernehmung, ist Ihnen die Anwesenheit gestattet, soweit dies dem Wohl Ihres Kindes dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt (§ 67 Abs. 3 JGG).

Mitteilungen an Ihr Kind sollen auch an Sie gerichtet werden (§ 67a Abs. 1 JGG). Wird Ihr Kind festgenommen, sind Sie so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe zu unterrichten (§ 67a Abs. 2 JGG). Ausnahmen gelten nur, wenn Sie selbst verdächtig sind, an der Tat beteiligt zu sein, oder wenn die Unterrichtung dem Kind erheblich schaden oder den Untersuchungszweck erheblich gefährden würde (§ 67 Abs. 4, § 67a Abs. 3 JGG).

Wichtig ist auch: Als Eltern müssen Sie nicht gegen Ihr Kind aussagen. Verwandte in gerader Linie dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO), ebenso Geschwister.

Was sollten Eltern nach einer Vorladung ihres Kindes tun?

Nach einer Vorladung sollten Sie Ruhe bewahren, Ihr Kind nicht allein zur Polizei schicken und zuerst einen Verteidiger einschalten. So gehen Sie vor:

  1. Lesen Sie die Vorladung genau: Wird Ihr Kind als Beschuldigter oder als Zeuge geladen, und welcher Vorwurf wird genannt?
  2. Erklären Sie Ihrem Kind, dass es das Recht hat zu schweigen und dass Schweigen kein Schuldeingeständnis ist. Dieses Recht steht Ihrem Kind selbst zu.
  3. Fragen Sie Ihr Kind nicht im Detail aus. Sprechen Sie darüber, wie es ihm geht, die Einzelheiten der Tat aber erst mit dem Verteidiger, dessen Gespräche vertraulich sind.
  4. Lassen Sie Handy, Chats und Fotos unverändert. Löschen kann den Verdacht begründen, Beweise beiseiteschaffen zu wollen, und schadet Ihrem Kind.
  5. Beauftragen Sie einen Verteidiger, der den Termin absagt und Akteneinsicht beantragt. Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter muss auch ein Jugendlicher nicht folgen.
  6. Rechnen Sie damit, dass sich die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts meldet. Ein Gespräch dort ist sinnvoll, Angaben zur Tat sollte Ihr Kind aber auch dort erst nach Rücksprache mit dem Verteidiger machen.

Wie man mit einer Vorladung allgemein umgeht, steht unter Vorladung von der Polizei.

Wie wird ein Jugendlicher von der Polizei vernommen?

Die Vernehmung eines Jugendlichen muss seinem Alter, seinem Entwicklungs- und seinem Bildungsstand Rechnung tragen (§ 70c Abs. 1 JGG). Auch die Belehrung über seine Rechte muss so erfolgen, dass er sie versteht, und richtet sich zugleich an anwesende Eltern (§ 70b Abs. 1 JGG). Vor der Vernehmung ist Ihr Kind über die Grundzüge des Jugendstrafverfahrens und über seine Rechte zu informieren, unter anderem darüber, dass es von Ihnen begleitet werden kann (§ 70a Abs. 1 JGG).

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, etwa weil eine Jugendstrafe zu erwarten ist (§ 68 Nr. 5 JGG), darf die Vernehmung ohne Verteidiger grundsätzlich nicht stattfinden: Sie ist für eine angemessene Zeit zu verschieben oder zu unterbrechen (§ 70c Abs. 4 JGG). Wird sie trotzdem ohne Verteidiger durchgeführt, ist sie in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 70c Abs. 2 JGG). Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, erklärt der Ratgeber Pflichtverteidiger.

Jugendliche wollen bei der Polizei oft „alles erklären“ oder Freunde schützen. Gerade dann sind Aussagen besonders riskant. Ein Verteidiger kann nach Akteneinsicht entscheiden, ob und wann eine Erklärung, etwa eine Entschuldigung beim Geschädigten, sinnvoll ist.

Kann das Verfahren gegen mein Kind ohne Anklage enden?

Ja, im Jugendstrafrecht enden viele Verfahren ohne Anklage durch sogenannte Diversion. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse besteht (§ 45 Abs. 1 JGG). Sie sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist; dem steht das Bemühen Ihres Kindes gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 45 Abs. 2 JGG). Hält sie eine Ermahnung oder eine Weisung durch den Jugendrichter für nötig, kann sie diese bei einem geständigen Jugendlichen anregen und danach von der Verfolgung absehen (§ 45 Abs. 3 JGG). Ist schon Anklage erhoben, kann das Gericht unter ähnlichen Voraussetzungen einstellen (§ 47 JGG).

Was Eltern dazu beitragen können, ist oft mehr, als sie denken: eine ehrliche Aufarbeitung zu Hause, eine Entschuldigung, die Wiedergutmachung eines Schadens oder die Teilnahme an einem Beratungsangebot. Solche Schritte sollten aber mit dem Verteidiger abgestimmt werden, damit sie nicht als Geständnis in der Akte landen, bevor die Beweislage klar ist. Allgemein zu Einstellungen lesen Sie unter Einstellung des Strafverfahrens.

Wer erfährt von dem Verfahren gegen mein Kind?

Von dem Verfahren erfahren in jedem Fall die Jugendgerichtshilfe und unter Umständen auch die Schule. Die Jugendgerichtshilfe ist spätestens zum Zeitpunkt der Ladung zur ersten Beschuldigtenvernehmung zu unterrichten (§ 70 Abs. 2 JGG); sie ermittelt die persönlichen und familiären Verhältnisse und äußert sich zu den zu ergreifenden Maßnahmen (§ 38 Abs. 2 JGG). In geeigneten Fällen werden auch Familiengericht und Schule über Einleitung und Ausgang unterrichtet (§ 70 Abs. 1 JGG). Die Schule oder der Ausbildungsbetrieb sollen dagegen nicht angehört werden, wenn Ihr Kind dadurch Nachteile wie den Verlust des Ausbildungsplatzes zu befürchten hätte (§ 43 Abs. 1 JGG). Darauf kann der Verteidiger hinweisen.

Ein Absehen von der Verfolgung oder eine Einstellung nach § 45 oder § 47 JGG wird nur im Erziehungsregister vermerkt (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG). Dieses Register erscheint nicht im Führungszeugnis; Auskunft erhalten nur bestimmte Stellen wie Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Jugendämter (§ 61 BZRG). Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und begleitet Jugendliche und ihre Eltern durch solche Verfahren.

Häufige Fragen

Darf die Polizei mein Kind ohne mich vernehmen?

Sie haben grundsätzlich das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein (§ 67 Abs. 3 JGG). Ausgeschlossen werden können Sie nur aus bestimmten Gründen, etwa wenn Sie selbst der Beteiligung verdächtig sind. Ihr Kind muss bei der Polizei ohnehin nichts zur Sache sagen.

Mein Kind ist 13. Muss es zur Polizei?

Ein Kind unter 14 Jahren ist schuldunfähig (§ 19 StGB) und kann nicht bestraft werden. Wird es trotzdem zu einem Gespräch geladen, etwa als Zeuge, sollten Sie vorher anwaltlich klären lassen, worum es geht, und es nicht allein hingehen lassen.

Muss ich als Mutter gegen meinen Sohn aussagen?

Nein. Eltern sind mit ihrem Kind in gerader Linie verwandt und dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Über dieses Recht müssen Sie vor jeder Vernehmung belehrt werden.

Bekommt mein Kind einen Pflichtverteidiger?

Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ja. Das ist nach § 68 JGG unter anderem der Fall, wenn auch bei einem Erwachsenen ein Verteidiger notwendig wäre oder wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Unabhängig davon können Sie als Eltern selbst einen Verteidiger beauftragen.

Steht eine Diversion später im Führungszeugnis?

Nein. Ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG oder eine Einstellung nach § 47 JGG wird nur im Erziehungsregister eingetragen. Dieses wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen und ist nur bestimmten Behörden zugänglich.

Wir sollen zur Jugendgerichtshilfe kommen. Müssen wir hin?

Das Gespräch ist freiwillig, aber meist sinnvoll, weil die Jugendgerichtshilfe sich zu passenden Maßnahmen äußert und eine Diversion unterstützen kann. Zum Tatvorwurf selbst sollte Ihr Kind dort erst nach Rücksprache mit dem Verteidiger etwas sagen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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