Sozialleistungsbetrug ist ein Betrug nach § 263 StGB, bei dem jemand durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Änderungen Sozialleistungen erhält, die ihm nicht zustehen, etwa Bürgergeld, seit der Reform 2026 Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld. Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wer Änderungen nur fahrlässig nicht mitteilt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 SGB II mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro; zurückzahlen muss er die Leistungen in beiden Fällen (§ 50 SGB X).
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Sozialleistungsbetrug: die Vorschriften im Überblick
| Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar |
|---|---|
| Besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre, etwa bei Gewerbsmäßigkeit oder großem Schaden |
| Mitteilungspflicht (§ 60 Abs. 1 SGB I) | alle erheblichen Tatsachen angeben und Änderungen unverzüglich mitteilen |
| Ordnungswidrigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 7, 8, Abs. 2 SGB II) | auch fahrlässig, Geldbuße bis 5.000 Euro |
| Erstattung (§ 50 SGB X) | zu Unrecht erhaltene Leistungen sind zurückzuzahlen |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) | fünf Jahre ab Beendigung, bei laufendem Bezug ab der letzten Zahlung |
Wann ist der Bezug von Sozialleistungen Betrug?
Betrug liegt vor, wenn jemand die Behörde vorsätzlich über Tatsachen täuscht, die für die Leistung erheblich sind, und dadurch Geld erhält, auf das er keinen Anspruch hat. Das kann durch falsche Angaben im Antrag geschehen, etwa ein verschwiegenes Konto oder eine falsche Angabe zur Wohnsituation. Häufiger ist das Unterlassen: Wer Leistungen bezieht, muss Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Verschweigt er eine Arbeitsaufnahme, eine Erbschaft oder den Einzug eines Partners, kommt nach der Rechtsprechung ein Betrug durch Unterlassen in Betracht.
Voraussetzung ist Vorsatz. Der Betroffene muss erkannt haben, dass die Änderung für die Leistung erheblich ist, und die Mitteilung bewusst unterlassen haben. Wer die Pflichten nicht verstanden hat, einen Bescheid falsch gelesen hat oder davon ausging, das Jobcenter wisse durch den Arbeitgeber ohnehin Bescheid, handelt nicht vorsätzlich. Dann bleibt meist eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 SGB II, die auch fahrlässig begangen werden kann.
Dieselben Grundsätze gelten für andere Leistungen, etwa Wohngeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, BAföG oder Leistungen der Sozialhilfe. Auch dort bestehen Mitteilungspflichten, und auch dort ist entscheidend, ob die Behörde vorsätzlich getäuscht wurde. Betroffen sind übrigens nicht nur Leistungsbezieher: Wer als Arbeitgeber, Vermieter oder Angehöriger falsche Bescheinigungen ausstellt, damit ein anderer Leistungen erhält, kann sich wegen Beihilfe zum Betrug oder wegen Urkundenfälschung strafbar machen, siehe Urkundenfälschung.
Welche Fälle führen typischerweise zu einer Anzeige?
| Fallgruppe | Was verschwiegen wurde | Wie es auffällt |
|---|---|---|
| Nebeneinkommen | Minijob, Arbeitsaufnahme, Einnahmen aus Online-Verkäufen | automatisierter Datenabgleich mit Sozialversicherung |
| Vermögen | Sparkonten, Depots, Erbschaft, Kryptowerte | Abgleich von Kapitalerträgen über das Bundeszentralamt für Steuern |
| Bedarfsgemeinschaft | Zusammenleben mit Partner, angebliche Wohngemeinschaft | Hausbesuche, Hinweise Dritter, Meldedaten |
| Aufenthalt | längere Abwesenheit, Wohnsitz im Ausland | Ein- und Ausreisedaten, Kontobewegungen |
| Schwarzarbeit | Arbeit ohne Anmeldung neben dem Leistungsbezug | Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit |
Die Jobcenter gleichen die Daten der Leistungsbezieher viermal im Jahr automatisiert mit Rentenversicherung, Bundesagentur und Bundeszentralamt für Steuern ab (§ 52 SGB II). Fällt dabei eine Beschäftigung oder ein Kapitalertrag auf, folgt zunächst ein Anhörungsschreiben zur Rückforderung, später oft eine Strafanzeige. Schwarzarbeit während des Leistungsbezugs ist zugleich Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG.
Was ist der Unterschied zwischen Rückforderung, Bußgeld und Strafverfahren?
Es handelt sich um drei getrennte Verfahren, die nebeneinander laufen können. Die Rückforderung ist ein Verwaltungsverfahren: Das Jobcenter hebt die Bewilligung auf und fordert die überzahlten Leistungen zurück (§ 50 SGB X). Gegen den Bescheid sind Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht möglich. Das Bußgeldverfahren betrifft fahrlässige Verstöße gegen Mitteilungspflichten. Das Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt und setzt Vorsatz voraus.
Wichtig ist das Zusammenspiel. Wer im Rückforderungsverfahren schriftlich erklärt, er habe die Arbeit „nicht melden wollen, weil das Geld knapp war“, liefert der Staatsanwaltschaft den Vorsatz. Antworten auf Anhörungsschreiben des Jobcenters sollten deshalb mit Blick auf ein mögliches Strafverfahren formuliert werden. Umgekehrt kann eine zügige Klärung und Rückzahlung im Verwaltungsverfahren eine Einstellung im Strafverfahren erleichtern.
Welche Strafe droht bei Sozialleistungsbetrug?
Die Strafe hängt vor allem vom Schaden und vom Zeitraum ab. Bei Ersttätern mit einem Schaden von einigen hundert oder wenigen tausend Euro kommen eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Rückzahlung oder Geldauflage oder eine Geldstrafe in Betracht. Bei fünfstelligen Beträgen über längere Zeiträume werden auch Freiheitsstrafen verhängt, die bei Ersttätern meist zur Bewährung ausgesetzt werden können. Wer gewerbsmäßig handelt oder mit gefälschten Unterlagen arbeitet, muss mit dem erhöhten Strafrahmen des besonders schweren Falls rechnen.
Bei der Geldstrafe richtet sich der Tagessatz nach dem Nettoeinkommen; bei Leistungsbeziehern ist er entsprechend niedrig, und dem Verurteilten muss das Existenzminimum verbleiben (§ 40 Abs. 2 StGB). Eine Verurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint bei Ersttätern nicht im Führungszeugnis. Für Ausländer ist zu beachten, dass eine Verurteilung wegen Betrugs zulasten eines Sozialleistungsträgers zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet (§ 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG), siehe Strafverfahren und Aufenthaltsrecht.
Ist Kindergeldbetrug auch Sozialleistungsbetrug?
Nein, rechtlich nicht. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Wer die Familienkasse über den Aufenthalt, die Ausbildung oder den Haushalt eines Kindes täuscht, begeht deshalb keinen Betrug, sondern eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Es gelten die Regeln des Steuerstrafrechts, einschließlich der Möglichkeit einer Selbstanzeige vor Entdeckung. Ermittelt wird von den Steuerstrafbehörden, nicht von der Staatsanwaltschaft allein. Mehr dazu unter Steuerhinterziehung.
Wie sollten Sie auf eine Anhörung oder Vorladung reagieren?
Antworten Sie nicht vorschnell und nicht ohne Kenntnis der Akte. Ein Anhörungsbogen der Polizei oder ein Schreiben des Jobcenters zur Rückforderung enthält oft schon den Vorwurf, dass Einkommen verschwiegen wurde. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Im Verwaltungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, aber auch dort sollten Erklärungen zur eigenen Motivation unterbleiben, bis klar ist, ob ein Strafverfahren läuft.
- Fristen notieren, besonders für einen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid.
- Unterlagen sammeln: Bewilligungsbescheide, Veränderungsmitteilungen, Arbeitsverträge, Kontoauszüge.
- Keine Erklärung zum Vorsatz abgeben, weder schriftlich noch am Telefon.
- Akteneinsicht über einen Verteidiger nehmen.
Allgemeine Hinweise stehen unter Anhörungsbogen.
Wie verteidigt Dr. Löw bei Sozialleistungsbetrug?
Die Verteidigung prüft zuerst die Berechnung. Rückforderungsbeträge des Jobcenters enthalten nicht selten Fehler, etwa weil Freibeträge für Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt oder Zeiträume falsch zugeordnet wurden. Der strafrechtliche Schaden ist oft deutlich niedriger als die Rückforderung. Danach geht es um den Vorsatz: Wurden Mitteilungen tatsächlich unterlassen, oder liegen sie in der Akte des Jobcenters und wurden nur nicht bearbeitet?
Ziel ist in vielen Fällen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Ratenvereinbarung zur Rückzahlung. Wie sich die Rückzahlung auswirkt, erklärt der Ratgeber Schadenswiedergutmachung. Grundlagen zum Betrugstatbestand stehen auf der Seite Betrug.
Gerade in diesen Verfahren ist eine frühe Abstimmung zwischen Straf- und Sozialverfahren sinnvoll. Wird die Rückforderung bestandskräftig, ohne dass ihre Höhe geprüft wurde, legt die Staatsanwaltschaft diesen Betrag oft ungeprüft als Schaden zugrunde.
Häufige Fragen
Ist es Betrug, wenn ich einen Minijob nicht gemeldet habe?
Wenn Sie wussten, dass Sie den Minijob melden müssen, und es bewusst unterlassen haben, kommt Betrug durch Unterlassen in Betracht. Haben Sie die Meldung vergessen oder die Pflicht nicht verstanden, liegt meist nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Zurückzahlen müssen Sie die Überzahlung in beiden Fällen.
Ab welchem Betrag zeigt das Jobcenter Sozialbetrug an?
Eine bundeseinheitliche gesetzliche Grenze gibt es nicht. Die Entscheidung, ob ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet wird, hängt vom Einzelfall ab. Auch kleinere Beträge können zu einer Anzeige führen.
Muss ich das Geld auch zurückzahlen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird?
Ja, die Rückforderung nach § 50 SGB X ist unabhängig vom Strafverfahren. Eine Einstellung beendet nur die strafrechtliche Verfolgung.
Wie hoch ist der Tagessatz bei Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld?
Er richtet sich nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen und ist bei Leistungsbeziehern entsprechend niedrig. Das Existenzminimum muss nach § 40 Abs. 2 StGB verbleiben. Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schuld ab.
Was passiert, wenn ich eine eheähnliche Gemeinschaft verschwiegen habe?
Dann kann die Bedarfsgemeinschaft falsch berechnet worden sein, mit Überzahlungen über lange Zeiträume. Ob tatsächlich eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand, ist häufig streitig und sollte vor jeder Erklärung geprüft werden.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Anhörung oder Anzeige wegen Sozialleistungsbetrugs? Erklären Sie nichts zu Ihren Gründen und lassen Sie zuerst die Berechnung prüfen.
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