Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben nach § 52 StPO Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner des Beschuldigten, auch nach einer Scheidung, sowie Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Anwälte dürfen nach § 53 StPO schweigen, und jeder Zeuge darf nach § 55 StPO einzelne Fragen nicht beantworten, wenn er sich oder einen Angehörigen damit der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde.
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Aussageverweigerung als Zeuge im Überblick
| Angehörige (§ 52 StPO) | dürfen die gesamte Aussage verweigern; Belehrung vor jeder Vernehmung |
|---|---|
| Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) | über das, was ihnen beruflich anvertraut wurde; nicht nach Entbindung von der Schweigepflicht |
| Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) | jeder Zeuge, nur für einzelne Fragen mit Verfolgungsgefahr |
| Widerruf des Verzichts (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO) | jederzeit, auch während der Vernehmung |
| Frühere Aussage (§ 252 StPO) | darf nicht verlesen werden, wenn erst in der Hauptverhandlung verweigert wird |
| Falsche Aussage vor Gericht (§ 153 StGB) | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
Welche Angehörigen dürfen die Aussage verweigern?
Die Aussage verweigern dürfen alle Personen, die mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet oder verpartnert sind oder waren, sowie bestimmte Verwandte und Verschwägerte (§ 52 Abs. 1 StPO). Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten (§ 1589 BGB); verschwägert sind Sie mit den Verwandten Ihres Ehegatten (§ 1590 BGB).
| Beziehung zum Beschuldigten | Zeugnisverweigerungsrecht |
|---|---|
| Verlobte | ja |
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, auch geschieden oder aufgehoben | ja |
| Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel (gerade Linie) | ja |
| Geschwister (2. Grad), Halbgeschwister | ja |
| Onkel, Tante, Neffe, Nichte (3. Grad) | ja |
| Cousin, Cousine (4. Grad) | nein |
| Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder | ja |
| Schwager, Schwägerin: Geschwister des Ehegatten und Ehegatten der eigenen Geschwister (2. Grad verschwägert) | ja |
| Ehegatten der Geschwister Ihres Ehegatten (sogenannte Schwippschwager) | nein |
| nichteheliche Lebensgefährten ohne Verlöbnis | nein |
| Freunde, Mitbewohner, Arbeitskollegen | nein |
Die Schwägerschaft besteht fort, auch wenn die Ehe, die sie begründet hat, aufgelöst ist (§ 1590 Abs. 2 BGB). Das Recht besteht nur gegenüber dem Verfahren gegen den Angehörigen. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, kommt es darauf an, ob die Aussage den Angehörigen betrifft.
Muss ich über mein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden?
Ja. Angehörige sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO), bei der Polizei ebenso wie bei Staatsanwaltschaft und Gericht. Zusätzlich werden alle Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die Folgen einer falschen Aussage belehrt (§ 57 StPO). Fehlt die Belehrung nach § 52 StPO, darf die Aussage in aller Regel nicht verwertet werden.
Wer zunächst aussagt, kann seinen Verzicht jederzeit widerrufen, auch mitten in der Vernehmung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Macht ein Angehöriger erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch, darf seine frühere Aussage nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Bei Minderjährigen, die die Bedeutung des Rechts noch nicht verstehen, entscheidet zusätzlich der gesetzliche Vertreter; ist ein Elternteil selbst beschuldigt, kann er darüber nicht entscheiden (§ 52 Abs. 2 StPO).
Wann dürfen Berufsgeheimnisträger schweigen?
Berufsgeheimnisträger dürfen über das schweigen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist (§ 53 Abs. 1 StPO). Dazu gehören unter anderem Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Hebammen, Mitarbeiter anerkannter Beratungsstellen, Abgeordnete und Journalisten.
Anders als bei Angehörigen schützt das Recht nur das berufliche Wissen. Ein Arzt muss also über Beobachtungen aussagen, die er privat gemacht hat. Wird er von der Schweigepflicht entbunden, etwa vom Patienten, entfällt das Weigerungsrecht für die meisten dieser Berufe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO). Für Journalisten gelten eigene Ausnahmen bei bestimmten schweren Taten.
Was gilt, wenn ich mich als Zeuge selbst belasten würde?
Dann dürfen Sie die Antwort auf die einzelne Frage verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einen Angehörigen im Sinne des § 52 StPO in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Darüber müssen Sie belehrt werden (§ 55 Abs. 2 StPO). Anders als § 52 StPO erlaubt § 55 StPO kein pauschales Schweigen, sondern gilt Frage für Frage. Nur wenn sich die Gefahr auf die gesamte Aussage erstreckt, kann daraus ein umfassendes Schweigerecht werden.
Die Grenze ist im Einzelfall schwer zu ziehen. Wer als Zeuge geladen ist, aber selbst in die Sache verwickelt sein könnte, sollte deshalb einen Zeugenbeistand mitnehmen; das ist ausdrücklich erlaubt (§ 68b Abs. 1 StPO). Wer schon als Beschuldigter geführt wird, hat ohnehin ein umfassendes Schweigerecht, das der Ratgeber Schweigerecht als Beschuldigter erklärt. Was bei einer Ladung als Zeuge konkret zu tun ist, steht auf der Seite Vorladung als Zeuge.
Was droht bei einer falschen Aussage oder unberechtigter Weigerung?
Wer vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 153 StGB); der Meineid wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 154 StGB). Lügt ein Zeuge, um von sich oder einem Angehörigen eine Strafe abzuwenden, kann das Gericht die Strafe mildern oder bei uneidlicher Aussage ganz davon absehen (§ 157 StGB). Eine Rechtfertigung ist das nicht: Wer Angehörige schützen will, sollte schweigen, nicht lügen.
Bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gilt § 153 StGB nicht, weil dort nicht eidlich vernommen wird. Eine falsche Aussage kann aber als Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar sein; wer zugunsten eines Angehörigen Strafvereitelung begeht, bleibt straffrei (§ 258 Abs. 6 StGB). Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, muss die dadurch entstandenen Kosten tragen und mit Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft rechnen; zur Erzwingung ist Haft bis zu sechs Monaten möglich (§ 70 StPO).
Häufige Fragen
Darf mein Freund oder meine Freundin die Aussage gegen mich verweigern?
Nur, wenn Sie verlobt sind. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft allein begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Ein Verlöbnis setzt ein ernsthaftes, gegenseitiges Eheversprechen voraus und muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (§ 56 StPO).
Hat mein Schwager ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Ja. Schwager und Schwägerin sind im zweiten Grad der Seitenlinie verschwägert, und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfasst Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Das gilt auch nach einer Scheidung der Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat.
Dürfen Cousins die Aussage verweigern?
Nein. Cousins und Cousinen sind im vierten Grad der Seitenlinie verwandt. § 52 StPO reicht in der Seitenlinie nur bis zum dritten Grad, also bis zu Onkel, Tante, Neffe und Nichte.
Kann ich bei der Polizei aussagen und vor Gericht schweigen?
Ja. Der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht kann jederzeit widerrufen werden. Die frühere Aussage darf dann nicht verlesen werden (§ 252 StPO); nach der Rechtsprechung kann aber unter Umständen der Richter vernommen werden, der Sie früher vernommen hat.
Muss ich als Angehöriger überhaupt zur Vernehmung erscheinen?
Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht ja, Sie können dort aber erklären, dass Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen. Bei der Polizei besteht eine Erscheinenspflicht nur, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Eine schriftliche Erklärung vorab ist oft sinnvoll.
Quellen
- § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen)
- § 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger)
- § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht)
- § 252 StPO (Verbot der Protokollverlesung)
- § 1589 BGB (Verwandtschaft)
- § 1590 BGB (Schwägerschaft)
- § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage)
- § 70 StPO (Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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