Sexting zwischen zwei Jugendlichen ab 14 Jahren ist straflos, solange die Bilder einvernehmlich und nur für den persönlichen Gebrauch entstehen und nicht weitergegeben werden (§ 184c Abs. 4 StGB). Strafbar wird es, sobald ein Bild an andere weitergeleitet oder veröffentlicht wird, und immer dann, wenn auf dem Bild ein Kind unter 14 Jahren zu sehen ist, denn für kinderpornografische Inhalte nach § 184b StGB gibt es keine Ausnahme. Jugendliche ab 14 sind strafmündig; für sie gilt das Jugendstrafrecht mit eigenen Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden.
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Sexting nach Alter: die wichtigsten Regeln
| Bild zeigt Person ab 18 | Weitergabe ohne Einwilligung strafbar nach § 184k oder § 201a StGB |
|---|---|
| Bild zeigt Person von 14 bis 17 | Herstellen und Besitz straflos bei Einwilligung und persönlichem Gebrauch (§ 184c Abs. 4 StGB); Weitergabe strafbar |
| Bild zeigt Kind unter 14 | § 184b StGB ohne Ausnahme; Besitz drei Monate bis fünf Jahre, Weitergabe sechs Monate bis zehn Jahre |
| Absender oder Empfänger unter 14 | schuldunfähig (§ 19 StGB), keine Strafe, aber Jugendamt möglich |
| Absender oder Empfänger 14 bis 17 | Jugendstrafrecht (§ 1 JGG), Diversion nach §§ 45, 47 JGG möglich |
Wann ist Sexting unter Jugendlichen erlaubt?
Erlaubt ist Sexting, wenn beide mindestens 14 Jahre alt sind, die Bilder freiwillig entstehen und nur zwischen ihnen bleiben. § 184c Abs. 4 StGB stellt das Herstellen und den Besitz jugendpornografischer Aufnahmen straflos, wenn sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der abgebildeten Personen gemacht wurden. Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass einvernehmliche Intimität unter Jugendlichen kriminalisiert wird.
Diese Ausnahme ist schmal. Sie endet, wenn ein Bild an Dritte geht, etwa an Freunde, in eine Gruppe oder nach einer Trennung ins Netz. Sie gilt nicht, wenn Druck ausgeübt wurde. Und sie gilt nur für die Beteiligten selbst, nicht für Mitschüler, die das Bild später erhalten.
Warum ist das Alter von 14 Jahren so wichtig?
Weil sich ab 14 Jahren zwei Dinge ändern: wer bestraft werden kann und welche Vorschrift für das Bild gilt. Kinder unter 14 sind schuldunfähig (§ 19 StGB). Sie werden auch dann nicht bestraft, wenn sie Bilder weiterleiten. Ab 14 Jahren sind Jugendliche strafmündig.
Für das Bild selbst gilt: Zeigt es ein Kind unter 14 Jahren, ist es ein kinderpornografischer Inhalt nach § 184b StGB, sofern es sexuell aufreizend ist. Dort gibt es keine Ausnahme für einvernehmliche Aufnahmen. Schickt eine 13-Jährige ihrem 15-jährigen Freund ein solches Foto, wird sie nicht bestraft, er kann sich aber durch das Behalten des Bildes nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar machen. Eltern unterschätzen diesen Punkt oft. Die Unterschiede zwischen beiden Vorschriften erklärt die Seite Jugendpornografie.
Was sollten Eltern tun, wenn ihr Kind betroffen ist?
Eltern sollten zuerst klären, ob ihr Kind Opfer ist, also auf einem Bild zu sehen ist, das ohne Zustimmung verbreitet wird, oder ob ihm vorgeworfen wird, selbst ein Bild weitergegeben oder behalten zu haben. Beides kommt oft gleichzeitig vor.
- Ist Ihr Kind abgebildet: Bilder nicht kopieren und nicht weiterleiten, auch nicht an andere Eltern oder die Schule. Profile, Gruppennamen und Zeitpunkte notieren und Anzeige erstatten. Beim Anbieter die Löschung verlangen. Wird Ihr Kind zusätzlich unter Druck gesetzt, lesen Sie den Beitrag zu Sextortion.
- Wird Ihr Kind beschuldigt: Ihr Kind muss einer Vorladung der Polizei nicht folgen und darf schweigen. Drängen Sie es nicht zu einem Geständnis, bevor ein Verteidiger die Akte kennt. Durchsuchen Sie das Handy nicht selbst und löschen Sie nichts.
Eltern haben im Jugendstrafverfahren eigene Rechte. Sie dürfen bei Vernehmungen grundsätzlich anwesend sein, Fragen stellen und einen Verteidiger wählen (§ 67 JGG).
Welche Rolle spielen Schule und Jugendgerichtshilfe?
Schulen erfahren von solchen Fällen oft zuerst und reagieren mit Gesprächen, Ordnungsmaßnahmen oder einer Meldung an die Polizei. Eltern sollten der Schule den Sachverhalt schildern, aber keine Dateien übergeben und keine schriftlichen Erklärungen ihres Kindes zur Tat abgeben lassen, solange ein Strafverfahren möglich ist. Was in der Schule gesagt wird, kann später in der Akte stehen.
Im Jugendstrafverfahren beteiligt sich die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts. Sie spricht mit dem Jugendlichen und den Eltern und gibt eine Einschätzung ab, welche Reaktion erzieherisch sinnvoll ist. Viele Verfahren enden ohne Urteil: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn bereits erzieherische Maßnahmen durchgeführt wurden, etwa durch Eltern oder Schule, oder wenn sich der Jugendliche um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht (§ 45 Abs. 2 JGG). Mehr zum Ablauf im Jugendstrafrecht.
Was droht Jugendlichen, wenn sie Bilder weitergegeben haben?
Im Jugendstrafrecht stehen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Vordergrund, etwa Weisungen, Arbeitsauflagen oder ein sozialer Trainingskurs. Jugendstrafe setzt schädliche Neigungen oder eine besondere Schwere der Schuld voraus (§ 17 Abs. 2 JGG). Trotzdem sind die Folgen spürbar: Das Handy wird oft für Monate sichergestellt, und eine Verurteilung wegen § 184b oder § 184c StGB erscheint im erweiterten Führungszeugnis, das für viele Ausbildungen und Ehrenämter mit Kindern verlangt wird.
Deshalb lohnt es sich, früh auf eine Einstellung nach § 45 oder § 47 JGG hinzuwirken. Dr. Löw prüft nach Akteneinsicht, welches Bild welche Vorschrift erfüllt, ob die Ausnahme des § 184c Abs. 4 StGB greift und welche erzieherischen Schritte schon erfolgt sind, die eine Einstellung tragen können. Den Umgang mit Videos aus Gruppenchats erklärt der Ratgeber Kinderpornografie im Gruppenchat.
Häufige Fragen
Mein 16-jähriger Sohn hat ein Nacktbild seiner gleichaltrigen Freundin. Ist das strafbar?
Wenn sie es ihm freiwillig und nur für ihn geschickt hat, ist der Besitz nach § 184c Abs. 4 StGB straflos. Strafbar wird es, wenn er das Bild an andere weitergibt.
Was gilt, wenn die Freundin erst 13 ist?
Dann ist das Bild unter Umständen ein kinderpornografischer Inhalt nach § 184b StGB. Es gibt keine Ausnahme für einvernehmliche Aufnahmen. Ihr Sohn sollte das Bild nicht behalten; holen Sie sich anwaltlichen Rat, bevor Sie mit Polizei oder Schule sprechen.
Muss mein Kind zur Vorladung der Polizei?
Als Beschuldigter nicht. Sagen Sie den Termin über einen Verteidiger ab. Jugendliche haben dieselben Rechte wie Erwachsene, insbesondere das Recht zu schweigen.
Dürfen wir als Eltern bei der Vernehmung dabei sein?
Grundsätzlich ja (§ 67 Abs. 3 JGG), solange es dem Wohl des Jugendlichen dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt. Bei Verdacht einer Beteiligung der Eltern kann das Gericht diese Rechte entziehen.
Wird mein 12-jähriges Kind bestraft?
Nein. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig. Die Polizei kann aber ermitteln, das Handy sicherstellen und das Jugendamt informieren.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
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