Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf · Fachanwalt für Strafrecht
+49 211 17179062
Was tun bei einer Zeugenladung

Vorladung als Zeuge: Muss ich zur Polizei gehen?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Einer Vorladung der Polizei als Zeuge müssen Sie nur folgen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO); einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie immer folgen (§ 161a, § 48 StPO). Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, dürfen aber schweigen, soweit Ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht (§§ 52, 55 StPO). Wenn Sie fürchten, selbst in den Verdacht zu geraten, sprechen Sie vor dem Termin mit einem Anwalt.

Fragen zu Ihrem Fall?+49 211 17179062Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 UhrRückruf anfordern

Wann ein Zeuge erscheinen und aussagen muss

Ladung durch die Polizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaftkeine Pflicht zu erscheinen und keine Pflicht auszusagen
Ladung durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 3 StPO)Pflicht zu erscheinen und zur Sache auszusagen
Ladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO)Pflicht zu erscheinen und zur Sache auszusagen
Ladung durch das Gericht (§ 48, § 51 StPO)Pflicht zu erscheinen und auszusagen, auf Anordnung auch unter Eid
Folgen bei unentschuldigtem Fehlen (§ 51 StPO, Art. 6 EGStGB)Kosten, Ordnungsgeld von 5 bis 1.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zwangsweise Vorführung
SchweigerechteAngehörige (§ 52 StPO), Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO), Gefahr eigener Verfolgung (§ 55 StPO)
Entschädigung (§§ 19 bis 22 JVEG)Fahrtkosten, Zeitversäumnis 4 Euro je Stunde, Verdienstausfall bis 25 Euro je Stunde

Muss ich als Zeuge zur Vorladung der Polizei gehen?

Zur Polizei müssen Sie als Zeuge nur gehen, wenn die Vorladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. So steht es seit August 2017 in § 163 Abs. 3 StPO. Fehlt ein solcher Auftrag, ist das Schreiben eine Einladung: Sie dürfen hingehen, müssen es aber nicht, und Sie müssen auch nicht anrufen, um abzusagen. Höflich und sinnvoll ist eine kurze Absage trotzdem, damit die Sachbearbeitung weiß, woran sie ist.

Ob ein Auftrag vorliegt, steht in der Regel in der Ladung selbst. Typische Formulierungen sind „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ oder ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf Ihre Pflicht zum Erscheinen. Steht dort nichts dergleichen, dürfen Sie davon ausgehen, dass es sich um eine freiwillige Vernehmung handelt. Im Zweifel fragen Sie bei der Dienststelle nach, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft besteht, ohne dabei Angaben zur Sache zu machen.

Liegt der Auftrag vor, gelten für die Vernehmung bei der Polizei die Vorschriften über Zeugen vor Gericht entsprechend. Bleiben Sie dann unentschuldigt fern, entscheidet die Staatsanwaltschaft über Ordnungsmittel (§ 163 Abs. 4 Nr. 4 StPO).

Was gilt bei einer Ladung von Staatsanwaltschaft oder Gericht?

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie als Zeuge immer folgen. Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich das aus § 161a Abs. 1 StPO, für das Gericht aus § 48 StPO. Wer ordnungsgemäß geladen ist und ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, trägt die Kosten, die durch sein Ausbleiben entstehen, und bekommt ein Ordnungsgeld. Kann es nicht beigetrieben werden, wird Ordnungshaft festgesetzt; außerdem ist die zwangsweise Vorführung zulässig (§ 51 Abs. 1 StPO). Das Ordnungsgeld beträgt 5 bis 1.000 Euro, die Ordnungshaft einen Tag bis sechs Wochen (Art. 6 EGStGB).

Sind Sie verhindert, etwa durch Krankheit, einen gebuchten Urlaub oder eine unaufschiebbare berufliche Verpflichtung, teilen Sie das sofort schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens mit und legen einen Nachweis bei. Eine rechtzeitige und genügende Entschuldigung verhindert Kosten und Ordnungsmittel (§ 51 Abs. 2 StPO). Ein Anruf in der Geschäftsstelle ersetzt keinen Nachweis.

Vor dem Gericht kann ein Zeuge vereidigt werden, vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft nie (§ 161a Abs. 1 Satz 3, § 163 Abs. 3 Satz 3 StPO). Strafbar ist eine falsche Aussage aber nicht erst unter Eid: Wer vor Gericht uneidlich falsch aussagt, riskiert eine Freiheitsstrafe nach § 153 StGB; wer bei der Polizei einen anderen wider besseres Wissen belastet, eine Strafe wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).

Wann darf ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Die Aussage dürfen Sie verweigern, wenn Sie mit dem Beschuldigten eng verwandt, verheiratet oder verlobt sind, wenn Sie ein Berufsgeheimnis schützen müssen oder wenn Sie sich mit einer Antwort selbst belasten würden. Die drei Rechte sind unterschiedlich weit:

RechtWerUmfang
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner, auch frühere, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad (etwa Schwager und Schwägerin)gesamte Aussage; ein Verzicht kann auch während der Vernehmung widerrufen werden
Berufsgeheimnis (§ 53 StPO)unter anderem Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Geistliche, Journalistenwas ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde
Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)jeder Zeugenur einzelne Fragen, deren Beantwortung ihn oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde

Über diese Rechte müssen Sie vor der Vernehmung belehrt werden. Die Einzelheiten, etwa ob ein Schwager oder eine Cousine schweigen darf, erklärt der Ratgeber Zeugnisverweigerungsrecht. Erscheinen müssen Sie bei einer Pflichtladung trotzdem; die Verweigerung erklären Sie dort oder vorab schriftlich.

Bin ich wirklich Zeuge oder schon Beschuldigter?

Ob Sie wirklich nur Zeuge sind, lässt sich an der Ladung allein nicht sicher erkennen. Die Polizei muss Sie als Beschuldigten belehren, sobald sich ein Verdacht gegen Sie verdichtet hat. In der Praxis kommt es aber vor, dass jemand zunächst als Zeuge geladen wird, weil die Ermittler erst einmal hören wollen, was er erzählt. Typische Konstellationen sind Vorladungen wegen eines Kontos, über das Geld geflossen ist, wegen eines Accounts, eines Anschlusses oder eines Fahrzeugs, das auf Sie läuft, oder wegen einer Schlägerei, an der mehrere beteiligt waren.

Warnzeichen sind Fragen, die sich auf Ihr eigenes Verhalten beziehen: Wer hatte Zugriff auf Ihr Konto, wo waren Sie zur Tatzeit, haben Sie Geld weitergeleitet. Wer dabei Angaben macht, liefert womöglich die Grundlage für ein Verfahren gegen sich selbst. Für solche Fragen gilt das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Wird der Verdacht konkret, sind Sie Beschuldigter und dürfen vollständig schweigen; wie Sie sich dann verhalten, steht unter Vorladung als Beschuldigter. Für Vorladungen wegen Geldflüssen gibt es eine eigene Seite zur Vorladung wegen Geldwäsche.

Aus unserer Erfahrung auf beiden Seiten des Verfahrens gilt: Bevor Sie in einer solchen Lage aussagen, sollte ein Anwalt klären, welche Rolle Ihnen die Ermittler tatsächlich zuschreiben. Dr. Löw war vor seiner Anwaltstätigkeit Staatsanwalt und kennt die Wege, auf denen aus einer Zeugenvernehmung ein Ermittlungsverfahren wird.

Darf ich einen Anwalt als Zeugenbeistand mitnehmen?

Ja, jeder Zeuge darf sich eines anwaltlichen Beistands bedienen, und dieser darf bei der Vernehmung anwesend sein (§ 68b Abs. 1 StPO). Das gilt bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Der Beistand achtet darauf, dass Sie korrekt belehrt werden, dass Fragen zulässig sind und dass Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht an den richtigen Stellen nutzen. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn er selbst an der Tat beteiligt sein könnte, kann er ausgeschlossen werden.

Die Kosten des Zeugenbeistands tragen Sie grundsätzlich selbst. Kann ein Zeuge seine Befugnisse erkennbar nicht selbst wahrnehmen, wird ihm für die Dauer der Vernehmung ein Beistand beigeordnet (§ 68b Abs. 2 StPO). Ein Zeugenbeistand ist besonders sinnvoll, wenn Sie in einem Wirtschafts- oder Geldwäscheverfahren aussagen sollen, wenn Sie mit dem Beschuldigten geschäftlich verbunden sind oder wenn die Gefahr besteht, dass Ihre Aussage gegen Sie selbst verwendet wird.

Wie sage ich eine Zeugenvorladung richtig ab?

Eine freiwillige Vorladung der Polizei sagen Sie am besten kurz schriftlich ab, ohne Begründung und ohne Angaben zur Sache. So gehen Sie vor:

  1. Prüfen Sie, wer lädt (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) und ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft erwähnt ist.
  2. Notieren Sie Aktenzeichen, Termin und Sachbearbeitung.
  3. Bei einer freiwilligen Ladung genügt eine kurze Nachricht: Sie werden den Termin nicht wahrnehmen. Mehr müssen Sie nicht schreiben.
  4. Bei einer Pflichtladung, die Sie nicht wahrnehmen können, bitten Sie unter Angabe des Grundes und mit Nachweis um Verlegung.
  5. Wenn Sie befürchten, selbst verdächtigt zu werden, sagen Sie über einen Anwalt ab. Er kann Akteneinsicht für Sie nicht erzwingen, solange Sie nur Zeuge sind, aber er kann klären, worum es geht, und Sie auf die Vernehmung vorbereiten oder begleiten.

Was Sie nicht tun sollten: am Telefon „nur kurz“ erzählen, was Sie wissen. Auch ein Telefonat ist eine Vernehmung, und was Sie dort sagen, landet als Vermerk in der Akte.

Bekomme ich Verdienstausfall und Fahrtkosten erstattet?

Ja, Zeugen, die von Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht herangezogen werden, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG). Dazu gehören Fahrtkosten, ein Aufwandsersatz, für jede Stunde Zeitversäumnis 4 Euro (§ 20 JVEG) oder, wenn Ihnen Lohn entgeht, ein Verdienstausfall nach Ihrem Bruttoverdienst von höchstens 25 Euro je Stunde (§ 22 JVEG). Wer einen Haushalt für mehrere Personen führt und nicht oder nur in Teilzeit arbeitet, kann 17 Euro je Stunde für Nachteile bei der Haushaltsführung erhalten (§ 21 JVEG). Erstattet wird höchstens für zehn Stunden je Tag, Reise- und Wartezeiten zählen mit (§ 19 Abs. 2 JVEG).

Den Antrag stellen Sie bei der Stelle, die Sie geladen hat; das Formular liegt der Ladung meist bei oder ist dort erhältlich. Lassen Sie sich die Anwesenheit bescheinigen. Ihr Arbeitgeber muss Sie für den Termin freistellen, ob er den Lohn fortzahlt, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich als Zeuge nicht zur Polizei gehe?

Bei einer Ladung ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft passiert nichts. Die Polizei kann den Vorgang dann an die Staatsanwaltschaft geben, die Sie selbst laden oder die Polizei mit Ihrer Vernehmung beauftragen kann. Dann müssen Sie erscheinen.

Muss ich als Zeuge bei der Polizei meine Personalien angeben?

Angaben zur Person wie Name, Alter, Beruf und Anschrift werden zu Beginn jeder Vernehmung abgefragt (§ 68 StPO); sie zu verweigern ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG). Zur Sache dürfen Sie bei einer freiwilligen Vorladung der Polizei schweigen.

Kann ich als Zeuge schriftlich aussagen?

Die Polizei kann eine schriftliche Äußerung zulassen, einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Eine schriftliche Stellungnahme sollte gut überlegt sein, weil sie nicht korrigiert werden kann, ohne Widersprüche zu erzeugen.

Bin ich als Zeuge verpflichtet, die Wahrheit zu sagen?

Ja. Ein Zeuge muss wahrheitsgemäß und vollständig aussagen, soweit er nicht schweigen darf. Falsche Aussagen vor Gericht sind nach §§ 153 ff. StGB strafbar, falsche Beschuldigungen bei der Polizei nach § 164 StGB.

Darf ich als Zeuge in die Ermittlungsakte schauen?

Grundsätzlich nein. Akteneinsicht hat der Beschuldigte über seinen Verteidiger. Ein Zeugenbeistand kann aber erfragen, worum es geht, und Sie auf die Vernehmung vorbereiten.

Ich bin als Zeuge geladen, habe aber selbst etwas mit der Sache zu tun. Was jetzt?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlich beraten sind. Fragen, mit deren Beantwortung Sie sich selbst belasten würden, dürfen Sie nach § 55 StPO verweigern; oft ist es besser, die Vernehmung von Anfang an mit einem Beistand wahrzunehmen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

Rückruf oder Nachricht

Als Zeuge vorgeladen und unsicher, ob sich der Verdacht in Wahrheit gegen Sie richtet? Rufen Sie uns vor dem Termin an.

+49 211 17179062

Ihre Nachricht unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit. Ein Mandat kommt erst durch ausdrückliche Vereinbarung zustande.

AnrufenRückruf