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IT-Strafrecht

Nachstellung und Cyberstalking nach § 238 StGB: Tatbestand, Stalkerware und Strafe

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wegen Nachstellung nach § 238 StGB macht sich strafbar, wer einer anderen Person wiederholt in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, etwa durch ständige Kontaktversuche, das Ausspähen von Konten oder das Veröffentlichen von Bildern; die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa beim Einsatz von Stalkerware, drohen drei Monate bis fünf Jahre. Die Nachstellung ist kein Antragsdelikt und wird von Amts wegen verfolgt.

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§ 238 StGB: die Eckdaten

Grundtatbestand (§ 238 Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Besonders schwerer Fall (§ 238 Abs. 2 StGB)drei Monate bis fünf Jahre, u. a. bei Stalkerware, Dauer von mindestens sechs Monaten, Opfer unter 16 Jahren
Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB)ein Jahr bis zehn Jahre
Strafantragnicht erforderlich, Offizialdelikt
Versuchnicht strafbar
Untersuchungshaft (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO)bei § 238 Abs. 2 und 3 auch wegen Wiederholungsgefahr möglich
Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB)fünf Jahre, bei Abs. 3 zehn Jahre
Gewaltschutz (§§ 1, 4 GewSchG)gerichtliche Kontakt- und Näherungsverbote; Verstoß strafbar mit bis zu zwei Jahren

Was ist Nachstellung im Sinne von § 238 StGB?

Nachstellung ist ein wiederholtes, unbefugtes Verhalten gegenüber einer bestimmten Person, das geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Seit der Reform im Oktober 2021 muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass das Opfer sein Leben tatsächlich umgestellt hat, etwa umgezogen ist. Es reicht, dass das Verhalten dazu geeignet war. Die Schwelle liegt bei einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung; vorher musste sie schwerwiegend sein.

§ 238 Abs. 1 StGB zählt die Tathandlungen auf:

  1. die räumliche Nähe der Person aufsuchen,
  2. über Telefon, Messenger, soziale Netzwerke oder Dritte Kontakt herzustellen versuchen,
  3. mit ihren Daten Waren bestellen oder Dritte veranlassen, Kontakt aufzunehmen,
  4. sie oder ihr nahestehende Personen mit einer Verletzung von Leben, Gesundheit oder Freiheit bedrohen,
  5. gegen sie eine Tat nach §§ 202a bis 202c StGB begehen, also Konten oder Geräte ausspähen,
  6. Abbildungen der Person oder ihr nahestehender Personen verbreiten,
  7. unter ihrem Namen herabwürdigende Inhalte veröffentlichen,
  8. eine vergleichbare Handlung vornehmen.

Die Nummern 5 bis 8 erfassen ausdrücklich digitales Verhalten. Damit fallen Cyberstalking, Identitätsmissbrauch durch Fake-Profile und das heimliche Mitlesen von Chats unter den Tatbestand.

Ab wann ist Kontaktaufnahme strafbares Stalking?

Strafbar wird Kontaktaufnahme, wenn sie wiederholt, unbefugt und geeignet ist, die Lebensgestaltung des anderen nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Eine einzelne Nachricht nach einer Trennung, ein Anruf zum Geburtstag oder ein Versuch, über gemeinsame Freunde ein Gespräch zu vereinbaren, reicht nicht. Dutzende Nachrichten täglich trotz klarer Ablehnung, das ständige Erscheinen vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz oder das Anlegen neuer Konten, nachdem alte blockiert wurden, können dagegen den Tatbestand erfüllen.

Unbefugt ist ein Verhalten, das nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt ist. Kontakte, die zur Regelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern, zur Abwicklung einer gemeinsamen Wohnung oder über Anwälte erfolgen, sind in der Regel nicht unbefugt. In Trennungskonflikten ist die Grenze deshalb oft streitig, und beide Seiten zeigen sich nicht selten gegenseitig an. Die Verteidigung muss dann den vollständigen Kommunikationsverlauf auswerten, nicht nur die von der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter ausgewählten Nachrichten.

Ist das Orten mit einem GPS-Tracker oder Stalkerware strafbar?

Ja, das kann strafbar sein. Wer heimlich eine Spionage-App auf dem Smartphone eines anderen installiert, um Nachrichten, Standort oder Fotos auszuspähen, begeht regelmäßig ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und damit zugleich eine Tathandlung der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Einsatz eines Computerprogramms, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, ist ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StGB). Werden die dabei erlangten Bilder oder Inhalte anschließend verbreitet, liegen weitere Regelbeispiele vor (Nr. 5 und 6).

Ein am Auto versteckter GPS-Tracker greift nicht in ein IT-System des Opfers ein, kann aber als vergleichbare Handlung im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB oder in Verbindung mit dem Aufsuchen räumlicher Nähe erfasst sein. Ein eigener Straftatbestand für digitales Tracking ist geplant, aber nach dem Stand vom Oktober 2026 nicht in Kraft. Wer ein Gerät in einer Beziehung oder Familie gemeinsam nutzt, sollte wissen: Auch zwischen Partnern ist das heimliche Mitlesen nicht erlaubt. Mehr zu den Datendelikten unter Hacking und Datendelikte.

Welche Strafe droht bei Nachstellung?

Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht, es in Lebensgefahr bringt, ihm über mindestens sechs Monate mit einer Vielzahl von Handlungen nachstellt, Stalkerware einsetzt oder als über 21-Jähriger einem Opfer unter 16 Jahren nachstellt (§ 238 Abs. 2 StGB). Verursacht der Täter den Tod des Opfers oder einer nahestehenden Person, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre (§ 238 Abs. 3 StGB).

Die Nachstellung wird von Amts wegen verfolgt. Eine Rücknahme der Anzeige beendet das Verfahren nicht. Bei besonders schweren Fällen kann Untersuchungshaft auch wegen Wiederholungsgefahr angeordnet werden (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO), was in der Praxis vor allem in eskalierenden Trennungssituationen vorkommt. Verletzte können sich einer Anklage wegen Nachstellung als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Welche Rolle spielt das Gewaltschutzgesetz?

Parallel zum Strafverfahren kann die betroffene Person beim Familiengericht eine Schutzanordnung beantragen, wenn ihr jemand gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie mit Fernkommunikationsmitteln verfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b GewSchG). Das Gericht kann dann zum Beispiel verbieten, die Wohnung zu betreten, sich ihr zu nähern oder Kontakt aufzunehmen, auch per Messenger. Solche Anordnungen ergehen oft im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung.

Wer gegen eine vollstreckbare Schutzanordnung verstößt, macht sich nach § 4 GewSchG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Jede einzelne Nachricht kann dann ein neues Verfahren auslösen, unabhängig davon, ob sie für sich genommen eine Nachstellung wäre. Wer eine Schutzanordnung erhält, sollte sie deshalb strikt einhalten und Einwände nur über das Familiengericht und den Anwalt vorbringen. Zur Situation bei Polizeieinsätzen in der Wohnung siehe Häusliche Gewalt.

Wie verteidigt Dr. Löw gegen den Vorwurf der Nachstellung?

Am Anfang steht die vollständige Kommunikation. Dr. Löw wertet über die Akteneinsicht aus, welche Nachrichten, Anrufe und Begegnungen dem Vorwurf zugrunde liegen, und gleicht sie mit dem gesamten Verlauf ab, den der Mandant vorlegen kann. Häufig zeigt sich, dass Kontakte wechselseitig waren, einem berechtigten Anlass dienten oder sich auf einen kurzen Zeitraum beschränkten. Bei digitalen Vorwürfen prüft er, ob die Zuordnung von Konten, Geräten und IP-Adressen belastbar ist. Aus seiner Zeit im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach kennt er die Auswertungsmethoden der Ermittler.

Bis dahin gilt: kein Kontakt zur anzeigenden Person, auch nicht, um sich zu entschuldigen, keine Angaben zur Sache bei der Polizei und keine Nachrichten über Freunde oder neue Konten. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand zusagen. Eine frühe, konsequente Zurückhaltung verhindert aber, dass sich der Vorwurf durch neue Kontakte verschärft und ein besonders schwerer Fall im Raum steht.

Häufige Fragen

Muss das Opfer für ein Stalking-Verfahren Strafantrag stellen?

Nein. Seit der Reform 2021 ist die Nachstellung ein Offizialdelikt. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln von Amts wegen, eine Rücknahme der Anzeige beendet das Verfahren nicht.

Wie viele Nachrichten sind schon Stalking?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Entscheidend ist, ob die Kontakte wiederholt, unbefugt und geeignet waren, die Lebensgestaltung des anderen nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Häufigkeit, Dauer, Inhalt und die erkennbare Ablehnung spielen zusammen.

Ist das Lesen der Chats meines Partners strafbar?

Wer sich unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft, etwa durch Eingabe eines fremden Passworts oder eine Spionage-App, macht sich nach § 202a StGB strafbar. Geschieht das gezielt gegenüber einer Person, kommt zusätzlich Nachstellung in Betracht.

Kann man wegen Stalking in Untersuchungshaft kommen?

Ja. Neben Fluchtgefahr kommt bei besonders schweren Fällen nach § 238 Abs. 2 und 3 StGB der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Betracht (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Ist ein Fake-Profil unter fremdem Namen Nachstellung?

Es kann eine Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB sein, wenn unter Vortäuschung der Urheberschaft herabwürdigende Inhalte verbreitet werden und dies wiederholt geschieht. Daneben kommen Beleidigung und Fälschung beweiserheblicher Daten in Betracht.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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