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Delikt

Bedrohung nach § 241 StGB: Strafe, Beweis über Chats und Verteidigung

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wegen Bedrohung nach § 241 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen eine rechtswidrige Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert gegen ihn oder eine nahestehende Person ankündigt; die Strafe beträgt bis zu einem Jahr, bei angedrohten Verbrechen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Geschieht die Drohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, steigt der Strafrahmen auf zwei bzw. drei Jahre (§ 241 Abs. 4 StGB).

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§ 241 StGB: die Eckdaten

Bedrohung mit einem Vergehen (§ 241 Abs. 1 StGB)Tat gegen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder Sache von bedeutendem Wert; bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB)zum Beispiel Mord oder Totschlag; bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens (§ 241 Abs. 3 StGB)bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Öffentlich, Versammlung, Verbreiten (§ 241 Abs. 4 StGB)bis zu zwei Jahren (Abs. 1) bzw. drei Jahren (Abs. 2 und 3) oder Geldstrafe
Strafantrag (§ 241 Abs. 5 StGB)richtet sich nach der angedrohten Tat, etwa § 230 StGB bei angedrohter einfacher Körperverletzung
Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB)Abs. 1: drei Jahre; Abs. 2 bis 4: fünf Jahre
Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO)bei Abs. 1 bis 3 möglich, vorher Sühneversuch (§ 380 StPO)

Was ist eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB?

Eine Bedrohung ist die Ankündigung einer bestimmten rechtswidrigen Tat gegen den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person, auf deren Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Seit der Reform im Jahr 2021 erfasst § 241 Abs. 1 StGB nicht mehr nur angedrohte Verbrechen, sondern auch die Drohung mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und gegen Sachen von bedeutendem Wert. Schon der Satz, man werde jemandem die Nase brechen, kann deshalb strafbar sein.

Die Drohung muss nach ihrem Inhalt und den Umständen geeignet sein, beim Empfänger den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Ob der Drohende die Tat wirklich begehen wollte, ist unerheblich. Erkennbar scherzhafte, völlig überzogene oder bloß im Streit hingeworfene Unmutsäußerungen ohne konkreten Inhalt erfüllen den Tatbestand dagegen oft nicht. Diese Abgrenzung hängt stark vom Kontext ab, also von der Vorgeschichte, dem Ton und der Beziehung der Beteiligten.

Von der Nötigung (§ 240 StGB) unterscheidet sich die Bedrohung dadurch, dass mit ihr kein bestimmtes Verhalten erzwungen werden soll. Wer droht, um etwas zu erreichen, etwa die Rücknahme einer Anzeige, kann sich wegen Nötigung strafbar machen, bei einem Vermögensvorteil wegen Erpressung.

Ist eine Drohung per WhatsApp oder in sozialen Netzwerken strafbar?

Ja, das Medium spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. Eine Sprachnachricht, eine WhatsApp-Nachricht oder eine Direktnachricht auf Instagram kann eine Bedrohung sein. Wird die Drohung in einem öffentlich einsehbaren Post, in einer großen Gruppe oder als Kommentar verbreitet, gilt der erhöhte Strafrahmen des § 241 Abs. 4 StGB: bis zu zwei Jahre bei angedrohten Vergehen, bis zu drei Jahre bei angedrohten Verbrechen.

Drohungen im Netz haben für die Ermittler einen Vorteil: Sie sind dokumentiert. Screenshots, exportierte Chatverläufe und Sprachnachrichten liegen meist schon mit der Anzeige vor. Die Verteidigung prüft dann vor allem, ob der Beschuldigte tatsächlich der Absender war, ob die Nachricht vollständig und im Zusammenhang vorliegt und ob vorangegangene Nachrichten des Anzeigeerstatters die Äußerung in ein anderes Licht rücken. Ein Screenshot, der nur eine einzelne Nachricht zeigt, gibt den Gesprächsverlauf oft verzerrt wieder. Bei anonymen Konten fragt die Polizei Bestandsdaten bei den Plattformen ab; das kann zu Durchsuchungen führen. Mehr dazu unter Beleidigung und Hasskommentare im Internet.

Braucht es für eine Bedrohung einen Strafantrag?

Das hängt von der angedrohten Tat ab. Nach § 241 Abs. 5 StGB gelten für die Bedrohung die Vorschriften über den Strafantrag, die für die angedrohte Tat gelten, entsprechend. Daraus ergibt sich:

Angedrohte TatStrafantrag
einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)erforderlich, außer bei besonderem öffentlichem Interesse (§ 230 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)erforderlich, außer bei besonderem öffentlichem Interesse (§ 303c StGB)
gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Vergewaltigungnicht erforderlich
Mord, Totschlag, Raub (Verbrechen)nicht erforderlich

Bei der Drohung mit Schlägen kann die Rücknahme des Strafantrags das Verfahren also beenden, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Bei Morddrohungen ist das nicht der Fall. Verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse, kann sie den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweisen (§§ 374, 376 StPO); vor einer Privatklage ist dann ein Sühneversuch bei der Schiedsperson vorgeschrieben (§ 380 StPO).

Welche Strafe droht bei Bedrohung?

Bei Ersttätern endet ein Verfahren wegen Bedrohung häufig mit einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO oder mit einer Geldstrafe. Der Strafrahmen reicht bei § 241 Abs. 1 StGB bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei Abs. 2 bis zu zwei Jahren und bei öffentlicher Begehung bis zu drei Jahren. Strafschärfend wirken wiederholte Drohungen, Drohungen gegenüber Partnern oder Ex-Partnern, der Einsatz von Waffen und eine Öffentlichkeit, die das Opfer bloßstellt.

Neben dem Strafverfahren kann der Bedrohte beim Familiengericht eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, zum Beispiel ein Kontakt- oder Näherungsverbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG). Ein Verstoß gegen eine solche Anordnung ist eine eigene Straftat mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 4 GewSchG). Wer sich in einem Konflikt mit einem früheren Partner befindet, sollte das kennen. Mehr dazu unter Häusliche Gewalt.

Wie wird eine mündliche Bedrohung ohne Zeugen bewiesen?

Bei mündlichen Drohungen unter vier Augen steht oft nur die Aussage des Anzeigeerstatters gegen die des Beschuldigten. Das Gericht darf dann nur verurteilen, wenn es die belastende Aussage nach einer besonders sorgfältigen Prüfung für glaubhaft hält. Es achtet auf die Entstehung der Aussage, ihre Konstanz über mehrere Vernehmungen, Details, die sich nicht ausdenken lassen, und ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung, etwa einen Sorgerechtsstreit oder einen Nachbarschaftskonflikt. Wie Gerichte in solchen Konstellationen vorgehen, erklärt der Ratgeber Aussage gegen Aussage.

Für Beschuldigte folgt daraus vor allem eines: Eine eigene Aussage bei der Polizei liefert dem Gericht zusätzliches Material, an dem es die Glaubhaftigkeit misst. Widersprüche zwischen einer frühen, unvorbereiteten Erklärung und späteren Angaben werden fast immer gegen den Beschuldigten ausgelegt. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, sollte deshalb erst nach Akteneinsicht entschieden werden. Hilfreich sind dagegen objektive Spuren wie Aufenthaltsdaten, Chatverläufe vor und nach dem angeblichen Gespräch oder Zeugen, die den Streit aus der Entfernung mitbekommen haben.

Was sollten Sie nach einer Anzeige wegen Bedrohung tun?

Nehmen Sie keinen Kontakt zum Anzeigeerstatter auf, auch nicht, um die Sache zu klären oder sich zu entschuldigen. Jede weitere Nachricht kann als neue Drohung oder als Druck auf einen Zeugen gewertet werden. Löschen Sie aber auch keine Chats: Der vollständige Verlauf kann zeigen, dass eine Äußerung im Zusammenhang anders gemeint war oder dass die Gegenseite provoziert hat.

  1. Keine Angaben zur Sache bei der Polizei, bis die Akte bekannt ist (§ 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO).
  2. Chatverläufe sichern, vollständig und mit Datum, einschließlich der Nachrichten der Gegenseite.
  3. Social-Media-Beiträge nicht hektisch löschen, sondern vorher mit dem Verteidiger besprechen, ob das als Vertuschung verstanden werden könnte.
  4. Akteneinsicht über den Verteidiger, um zu sehen, welche Nachrichten der Anzeige zugrunde liegen.

Dr. Löw prüft, ob die Äußerung den Tatbestand überhaupt erfüllt, ob ein erforderlicher Strafantrag gestellt wurde und ob eine Einstellung erreichbar ist. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand zusagen. Bei Vorwürfen aus Chats und sozialen Netzwerken kommt Dr. Löw seine Erfahrung aus dem Sonderdezernat für Cybercrime der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach zugute, etwa bei der Frage, wie belastbar die Zuordnung eines Kontos zu einer Person ist.

Häufige Fragen

Ist der Satz „Ich bring dich um“ immer eine Bedrohung?

Nicht immer. Entscheidend ist, ob die Äußerung nach den Umständen ernst gemeint wirken konnte. Im Streit hingeworfene Floskeln ohne konkreten Bezug können straflos sein, eine gezielte Nachricht mit Ort oder Zeitangabe dagegen nicht.

Kann eine Bedrohung ohne Anzeige verfolgt werden?

Ja, wenn die Polizei davon erfährt. Ob ein Strafantrag nötig ist, hängt von der angedrohten Tat ab (§ 241 Abs. 5 StGB). Bei angedrohten Verbrechen wie Mord ist kein Antrag erforderlich.

Wie hoch ist die Strafe für eine Drohung im Internet?

Wird die Drohung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahre, bei angedrohten Verbrechen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 241 Abs. 4 StGB).

Was ist der Unterschied zwischen Bedrohung und Nötigung?

Bei der Nötigung soll der andere durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten gebracht werden. Die Bedrohung kündigt nur eine Tat an, ohne damit etwas erzwingen zu wollen.

Wird das Verfahren eingestellt, wenn der andere die Anzeige zurückzieht?

Bei Drohungen mit einfacher Körperverletzung oder Sachbeschädigung häufig ja, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Bei angedrohten Verbrechen läuft das Verfahren weiter.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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