Bei einem Vorwurf häuslicher Gewalt kann die Polizei in Nordrhein-Westfalen den Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ihm die Rückkehr für 14 Tage verbieten (§ 34a PolG NRW); beantragt die verletzte Person Schutz beim Familiengericht, verlängert sich das bis zur Entscheidung, höchstens um weitere 14 Tage. Parallel wird ein Strafverfahren meist wegen Körperverletzung geführt, bei dem die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung häufig bejaht, sodass eine Rücknahme des Strafantrags das Verfahren nicht immer beendet.
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Häusliche Gewalt: Polizeirecht, Familiengericht, Strafverfahren
| Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot (§ 34a Abs. 1 PolG NRW) | zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person |
|---|---|
| Dauer (§ 34a Abs. 5 PolG NRW) | 14 Tage seit Dezember 2025 (vorher zehn), bei Antrag auf zivilrechtlichen Schutz bis zur Entscheidung, höchstens 14 weitere Tage |
| Schutzanordnungen (§ 1 GewSchG) | Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote durch das Familiengericht |
| Wohnungsüberlassung (§ 2 GewSchG) | bei gemeinsamem Haushalt kann die verletzte Person die Wohnung zur alleinigen Nutzung verlangen |
| Verstoß gegen Schutzanordnung (§ 4 GewSchG) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
| Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) | bis fünf Jahre; Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse |
| Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) | für Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte und Verwandte, nicht für nicht verlobte Lebensgefährten |
Was passiert bei einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt?
Bei einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt trennt die Polizei die Beteiligten, befragt sie getrennt, dokumentiert Verletzungen und den Zustand der Wohnung und entscheidet über polizeiliche Schutzmaßnahmen. Wenn sie von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person ausgeht, kann sie die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr untersagen (§ 34a Abs. 1 PolG NRW). Der Betroffene darf dringend benötigte persönliche Gegenstände mitnehmen und muss eine Anschrift oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 34a Abs. 2 und 3 PolG NRW).
Zugleich leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein, meist wegen Körperverletzung, oft auch wegen Bedrohung, Nötigung oder Sachbeschädigung. Was in dieser Situation gesagt wird, steht später in der Akte. Viele Beschuldigte erklären sich noch in der Wohnung ausführlich, aufgewühlt und ohne zu wissen, was die andere Seite ausgesagt hat. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen (§ 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). Mehr dazu unter Schweigerecht des Beschuldigten.
Wie lange gilt eine Wohnungsverweisung in Nordrhein-Westfalen?
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden in Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 14. Tages nach der Anordnung, wenn die Polizei nicht ausnahmsweise eine kürzere Dauer festlegt (§ 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW). Bis Dezember 2025 betrug die Frist zehn Tage; der Landtag hat sie verlängert, damit Familiengerichte rechtzeitig über Anschlussmaßnahmen entscheiden können. Stellt die gefährdete Person in dieser Zeit einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, gilt die polizeiliche Maßnahme bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung, höchstens aber 14 Tage über das ursprüngliche Ende hinaus (§ 34a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW).
Die Polizei überprüft mindestens einmal, ob das Rückkehrverbot eingehalten wird (§ 34a Abs. 7 PolG NRW). Wer trotzdem zurückkehrt, muss mit Zwangsmaßnahmen bis hin zum Gewahrsam rechnen, und ein Verstoß wird im Strafverfahren regelmäßig gegen den Beschuldigten verwendet. Auch wenn die andere Person Sie ausdrücklich zurückbittet, gilt das Verbot weiter, bis es aufgehoben ist. Gegen die Verfügung selbst kann verwaltungsgerichtlich vorgegangen werden; wegen der kurzen Dauer kommt dafür vor allem Eilrechtsschutz in Betracht.
Was bedeuten Kontaktverbot und Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz?
Das Familiengericht kann auf Antrag der verletzten Person anordnen, dass der Beschuldigte ihre Wohnung nicht betritt, sich ihr nicht nähert, bestimmte Orte meidet und keinen Kontakt aufnimmt, auch nicht per Telefon, Messenger oder über soziale Netzwerke (§ 1 Abs. 1 GewSchG). Hatten beide einen gemeinsamen Haushalt, kann die verletzte Person außerdem verlangen, dass ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, je nach Eigentums- und Mietverhältnissen befristet (§ 2 GewSchG). Diese Anordnungen ergehen häufig im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung.
Wer gegen eine vollstreckbare Anordnung verstößt, begeht eine eigene Straftat mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 4 GewSchG). Das gilt auch dann, wenn der Kontakt einvernehmlich erscheint. Gibt es gemeinsame Kinder, müssen Umgang und Übergaben deshalb so geregelt werden, dass sie mit der Anordnung vereinbar sind, notfalls über Dritte oder das Jugendamt. Einwände gegen eine Anordnung gehören in das familiengerichtliche Verfahren, nicht in eine Nachricht an die andere Person.
Wird das Verfahren eingestellt, wenn die Partnerin oder der Partner die Anzeige zurückzieht?
Nicht unbedingt. Die einfache Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt: Sie wird ohne Strafantrag nur verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB). Bei Gewalt in Partnerschaften und Familien tun Staatsanwaltschaften das in der Praxis häufig, besonders bei sichtbaren Verletzungen, Kindern im Haushalt oder früheren Vorfällen. Bei gefährlicher Körperverletzung, etwa durch Würgen, und bei Nachstellung spielt ein Strafantrag ohnehin keine Rolle. Mehr dazu unter Anzeige zurückziehen.
Entscheidend ist deshalb oft eine andere Frage: Sagt die verletzte Person überhaupt aus? Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verlobte dürfen das Zeugnis verweigern, auch nach einer Trennung (§ 52 Abs. 1 StPO). Machen sie davon erst in der Hauptverhandlung Gebrauch, darf ihre frühere Aussage bei der Polizei nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Nicht verlobte Lebensgefährten haben dieses Recht nicht. Den Zeugen darf der Beschuldigte aber nicht beeinflussen; jeder Versuch, die andere Person zu einer Rücknahme oder zum Schweigen zu bewegen, kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden und Untersuchungshaft begründen.
Welche Strafe droht bei häuslicher Gewalt?
Eine eigene Strafvorschrift für häusliche Gewalt gibt es nicht. Bestraft wird nach den allgemeinen Tatbeständen: Körperverletzung mit bis zu fünf Jahren, gefährliche Körperverletzung mit sechs Monaten bis zehn Jahren, außerdem Bedrohung, Nötigung, Freiheitsberaubung oder Nachstellung. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht seit 2023 ausdrücklich auch geschlechtsspezifische Beweggründe (§ 46 Abs. 2 StGB). Dass sich die Tat in einer Beziehung ereignet hat, wirkt nicht strafmildernd.
Bei Ersttätern und leichten Verletzungen kommen eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO, etwa mit der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training, oder eine Geldstrafe in Betracht. Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist bei Gewalt in Beziehungen nur möglich, wenn die verletzte Person ihn freiwillig will (§ 155a StPO). Neben dem Strafverfahren können Folgen in familiengerichtlichen Verfahren über Sorge und Umgang und im Waffenrecht eintreten.
Was sollten Sie nach einem Vorwurf häuslicher Gewalt tun?
Halten Sie sich an alle polizeilichen und gerichtlichen Verbote, auch wenn Sie den Vorwurf für falsch halten. Nehmen Sie keinen Kontakt zur anderen Person auf, weder direkt noch über Freunde oder Verwandte. Sichern Sie eigene Beweise: Fotos eigener Verletzungen, ärztliche Atteste, Chatverläufe der letzten Wochen, Namen von Nachbarn, die etwas gehört haben. Machen Sie bei der Polizei keine Angaben zur Sache, bevor die Akte bekannt ist.
Dr. Löw nimmt Akteneinsicht, prüft die Aussagen und Befunde und stimmt die Verteidigung mit einem laufenden Gewaltschutz-, Sorgerechts- oder Umgangsverfahren ab, das häufig ein Familienrechtsanwalt führt. Gerade in Trennungssituationen kommen gegenseitige Anzeigen und überzogene Vorwürfe vor; ebenso gibt es Fälle, in denen eine frühe Einstellung gegen Auflagen der richtige Weg ist. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand versprechen. Wichtig ist, dass in den ersten Tagen keine Fehler passieren, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Häufige Fragen
Wie lange darf mich die Polizei aus der Wohnung verweisen?
In Nordrhein-Westfalen 14 Tage (§ 34a Abs. 5 PolG NRW). Beantragt die gefährdete Person Schutz beim Familiengericht, verlängert sich die Maßnahme bis zur Entscheidung, höchstens um weitere 14 Tage.
Darf ich in die Wohnung, um Sachen zu holen?
Nur in Absprache mit der Polizei. Bei der Verweisung dürfen Sie dringend benötigte Gegenstände mitnehmen. Für weitere Sachen sollten Sie sich an die Polizei oder Ihren Anwalt wenden, statt auf eigene Faust zurückzukehren.
Kann meine Frau die Aussage gegen mich verweigern?
Ja. Ehegatten, auch geschiedene, eingetragene Lebenspartner und Verlobte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Nicht verlobte Lebensgefährten haben es nicht.
Endet das Verfahren, wenn die Anzeige zurückgezogen wird?
Nur wenn es um eine einfache Körperverletzung geht und die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Bei Gewalt in Beziehungen bejaht sie dieses Interesse häufig.
Was passiert, wenn ich gegen ein Kontaktverbot verstoße?
Ein Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist strafbar, mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG). Das gilt auch, wenn die andere Person den Kontakt sucht.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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