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IT-Strafrecht

Doxing: Ist das Veröffentlichen privater Daten strafbar? § 126a StGB

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Doxing, also das Veröffentlichen privater Daten wie Adresse, Telefonnummer oder Arbeitsplatz einer Person, ist nach § 126a StGB strafbar, wenn es in einer Weise geschieht, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, die Person der Gefahr eines Verbrechens oder einer Tat gegen Leib, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem Wert auszusetzen. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei nicht allgemein zugänglichen Daten bis zu drei Jahre. Die Vorschrift gilt seit dem 22.09.2021, ist ein Offizialdelikt und setzt keinen Strafantrag voraus.

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§ 126a StGB: die Eckdaten

Tathandlungpersonenbezogene Daten öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts verbreiten
Gefährdungseignunggeeignet und nach den Umständen bestimmt, die Person oder ihr Nahestehende einer Verbrechens- oder bestimmten Gewalt- und Sexualtat auszusetzen
Strafrahmen (§ 126a Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Nicht allgemein zugängliche Daten (Abs. 2)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Ausnahmen (Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB)staatsbürgerliche Aufklärung, Berichterstattung über Zeitgeschehen, Kunst, Wissenschaft und ähnliche Zwecke
Strafantragnicht erforderlich
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre

Wann ist Doxing nach § 126a StGB strafbar?

Strafbar ist Doxing, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Es werden personenbezogene Daten verbreitet, das geschieht öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, und die Art und Weise ist geeignet und nach den Umständen bestimmt, die Person oder eine ihr nahestehende Person in Gefahr zu bringen. Gemeint ist die Gefahr eines Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert (§ 126a Abs. 1 StGB).

Der Gesetzgeber hatte vor allem sogenannte Feindeslisten im Blick, in denen Namen und Adressen politischer Gegner, Journalisten oder Kommunalpolitiker gesammelt und mit Andeutungen versehen werden. Erfasst ist aber jeder Fall, in dem private Daten gezielt in einem bedrohlichen Zusammenhang verbreitet werden, etwa die Wohnadresse unter einem Aufruf, „der Person mal einen Besuch abzustatten“.

Ist jede Veröffentlichung einer Adresse strafbar?

Nein. Das bloße Nennen einer Adresse oder Telefonnummer reicht nicht. Entscheidend ist der Zusammenhang, in dem die Daten erscheinen. Er muss zeigen, dass die Veröffentlichung dazu bestimmt ist, die Person einer Gefahr auszusetzen. Indizien sind etwa drohende oder hetzende Begleittexte, Fotos des Hauses, Hinweise auf Tagesabläufe oder Kinder, die Einbindung in eine Liste von „Gegnern“ oder die Veröffentlichung in einem Umfeld, in dem zu Gewalt aufgerufen wird.

Höher ist die Strafe, wenn die Daten nicht allgemein zugänglich sind (§ 126a Abs. 2 StGB). Allgemein zugänglich sind etwa Angaben aus einem Impressum oder einem öffentlichen Telefonbuch. Eine private Wohnadresse, die nur über Bekannte, Datenlecks oder heimliche Recherche zu erfahren war, ist es nicht. Ausgenommen sind Veröffentlichungen, die etwa der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der Kunst oder der Wissenschaft dienen (§ 126a Abs. 3, § 86 Abs. 4 StGB).

Auch das Zusammentragen einzelner, für sich harmloser Angaben kann gefährlich werden, etwa wenn Arbeitsplatz, Fahrzeug, Wohnort und Fotos der Kinder in einem Beitrag gebündelt werden. Gerade diese Bündelung ist ein typisches Merkmal von Doxing.

Wie grenzt sich Doxing vom Datenschutzrecht ab?

Das Datenschutzrecht schützt vor jeder unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten, das Strafrecht nur vor besonders gefährlichen Formen. Wer Daten einer Person ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht, verstößt häufig gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Das führt zu zivilrechtlichen Ansprüchen auf Löschung und Schadensersatz (Art. 17, Art. 82 DSGVO) und gegebenenfalls zu Bußgeldern, ist aber nicht automatisch strafbar.

VorschriftErfasstFolge
§ 126a StGBVerbreiten mit GefährdungseignungStrafe, Offizialdelikt
§ 42 Abs. 2 BDSGunberechtigte Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher Daten gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder SchädigungsabsichtStrafe bis zwei Jahre, nur auf Antrag
§ 238 Abs. 1 Nr. 3 StGBwiederholter Missbrauch von Daten für Bestellungen oder um Dritte zur Kontaktaufnahme zu veranlassenNachstellung, Strafe bis drei Jahre
DSGVOjede unrechtmäßige VeröffentlichungLöschung, Schadensersatz, Bußgeld

Häufig kommen weitere Delikte hinzu, etwa eine Bedrohung (§ 241 StGB), wenn der Begleittext eine Tat ankündigt, oder eine Beleidigung.

Was können Betroffene von Doxing tun?

Betroffene sollten die Veröffentlichung dokumentieren, Anzeige erstatten, die Löschung verlangen und ihre Daten bei den Behörden sperren lassen.

  1. Dokumentieren: Screenshots mit Adresse der Seite, Datum, Profilnamen und Begleittexten, möglichst auch Kommentare, die die Bedrohlichkeit zeigen.
  2. Anzeige erstatten: § 126a StGB wird von Amts wegen verfolgt. Stellen Sie zusätzlich Strafantrag, weil etwa Beleidigung oder § 42 BDSG nur auf Antrag verfolgt werden.
  3. Löschung verlangen: Melden Sie den Beitrag bei der Plattform als rechtswidrig.
  4. Auskunftssperre im Melderegister: Bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit trägt die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre ein (§ 51 Bundesmeldegesetz). Sie gilt zunächst zwei Jahre und kann verlängert werden.
  5. Schutz im Alltag: Bei konkreten Drohungen die örtliche Polizei informieren und um eine Gefährdungseinschätzung bitten.

Dr. Löw unterstützt Betroffene bei der Anzeige und arbeitet für zivilrechtliche Ansprüche mit PRIGGE RECHT zusammen. Wird die Person zusätzlich verfolgt oder überwacht, lesen Sie die Seite zu Cyberstalking.

Wie verteidigen sich Beschuldigte gegen den Vorwurf aus § 126a StGB?

Weil § 126a StGB eine besondere Zweckrichtung verlangt, liegt der Schwerpunkt der Verteidigung oft auf der Frage, ob die Veröffentlichung dazu bestimmt war, eine Person in Gefahr zu bringen. Ein Beitrag, der Missstände bei einem Unternehmen oder einer Behörde kritisiert und dabei eine Geschäftsadresse nennt, ist etwas anderes als eine Liste mit Privatadressen und einem Aufruf zum Handeln. Die Staatsanwaltschaft muss diese Bestimmung anhand der Umstände nachweisen, etwa anhand von Begleittexten, Reaktionen und dem Umfeld der Veröffentlichung.

Weitere Ansatzpunkte sind die Frage, ob die Daten allgemein zugänglich waren, was den Strafrahmen nach Abs. 2 ausschließt, ob eine der Ausnahmen des § 86 Abs. 4 StGB greift, etwa Berichterstattung über Zeitgeschehen, und wer das Konto tatsächlich bedient hat. Bei Gruppen- oder Kanalbeiträgen ist zudem zu klären, wer einen Inhalt verfasst und wer ihn nur geteilt hat.

Dr. Löw war Staatsanwalt im Sonderdezernat für Cybercrime und kennt die Ermittlungsabläufe bei Verfahren wegen Inhalten im Netz. Er prüft nach Akteneinsicht, ob die Zuordnung trägt und ob eine Einstellung erreichbar ist.

Was droht, wenn Ihnen Doxing vorgeworfen wird?

Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre, bei nicht allgemein zugänglichen Daten bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Verfahren wegen § 126a StGB stehen oft im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und werden dann von spezialisierten Abteilungen der Staatsanwaltschaften geführt, in Nordrhein-Westfalen teils von der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) in Köln. Häufig gehen Durchsuchungen und die Sicherstellung von Handys voraus.

Für die Verteidigung kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung tatsächlich dazu bestimmt war, eine Gefahr zu schaffen, oder ob sie einem anderen Zweck diente, etwa einer Kritik an öffentlichem Handeln. Ebenso wichtig ist, wer das Konto bedient hat und ob die Daten allgemein zugänglich waren. Machen Sie keine Angaben zur Sache, löschen Sie keine Beiträge auf eigene Faust und lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Hinweise zur Vorladung finden Sie unter Vorladung der Polizei, zu Durchsuchungen wegen Beiträgen im Netz unter Strafbare Posts.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, die Adresse eines Politikers zu posten?

Nicht schon das Posten selbst. Strafbar nach § 126a StGB wird es, wenn die Art der Veröffentlichung geeignet und bestimmt ist, die Person einer Gefahr auszusetzen, etwa durch drohende Begleittexte oder Aufrufe.

Muss ich als Betroffener einen Strafantrag stellen?

Für § 126a StGB nicht, die Tat wird von Amts wegen verfolgt. Weil daneben oft Antragsdelikte wie Beleidigung in Betracht kommen, ist ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten trotzdem sinnvoll.

Wie bekomme ich meine Adresse aus dem Melderegister gesperrt?

Stellen Sie bei Ihrer Meldebehörde einen Antrag auf Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz und legen Sie die Veröffentlichung und eventuelle Drohungen bei. Die Sperre gilt zunächst zwei Jahre.

Ist das Weiterteilen eines Doxing-Beitrags auch strafbar?

Es kann ein eigenes Verbreiten sein. Wer einen solchen Beitrag teilt, ohne sich davon zu distanzieren, sollte damit rechnen, dass Ermittler auch gegen ihn vorgehen.

Seit wann gibt es § 126a StGB?

Die Vorschrift gilt seit dem 22.09.2021. Taten davor können nicht nach § 126a StGB bestraft werden, eventuell aber nach anderen Vorschriften wie Bedrohung oder Nachstellung.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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