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IT-Strafrecht

Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB: gefälschte PDFs, Accounts und E-Mails

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder solche Daten gebraucht. Es ist das digitale Gegenstück zur Urkundenfälschung und wird ebenso bestraft: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Typische Fälle sind bearbeitete PDF-Kontoauszüge und Gehaltsnachweise, gefälschte E-Mails mit fremdem Absender und Accounts, die unter falschem Namen angelegt werden.

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§ 269 StGB: die Eckdaten

Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Versuch (§ 269 Abs. 2 StGB)strafbar
Besonders schwere Fälle, Bande (§ 269 Abs. 3 in Verbindung mit § 267 Abs. 3, 4 StGB)sechs Monate bis zehn Jahre; gewerbsmäßig als Bande ein Jahr bis zehn Jahre
Täuschung einer Maschine (§ 270 StGB)steht der Täuschung eines Menschen gleich
Strafantragnicht erforderlich
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre; bei Bandenbegehung nach Abs. 3 in Verbindung mit § 267 Abs. 4 zehn Jahre

Was regelt § 269 StGB?

§ 269 StGB schließt eine Lücke, die die klassische Urkundenfälschung lässt. Eine Urkunde muss verkörpert sein, etwa auf Papier. Dateien, E-Mails und Datenbankeinträge sind das nicht. Der Gesetzgeber stellt deshalb Daten gleich, die im Falle ihres Ausdrucks oder ihrer Darstellung eine unechte oder verfälschte Urkunde wären. Geprüft wird hypothetisch: Wäre das, was auf dem Bildschirm erscheint, auf Papier eine Urkundenfälschung?

Daraus folgt dieselbe Grenze wie bei § 267 StGB. Strafbar ist die Täuschung über den Aussteller, nicht über den Inhalt. Wer in seiner eigenen E-Mail lügt, fälscht keine Daten. Wer eine E-Mail so gestaltet, dass sie scheinbar von der Bank, vom Arbeitgeber oder vom Vermieter stammt, schon. Die Grundlagen zum Urkundenbegriff stehen auf der Seite Urkundenfälschung.

Beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen, etwa eine Zahlung, ein Einkommen, eine Bestellung oder eine Willenserklärung. Reine Unterhaltungsinhalte, Spielstände oder private Notizen gehören nicht dazu. Auch hier entscheidet der Zweck, zu dem die Daten eingesetzt werden: Dieselbe bearbeitete Datei kann harmlos sein, solange sie auf dem eigenen Rechner bleibt, und strafbar werden, sobald sie bei einer Bank hochgeladen wird.

Ist eine bearbeitete PDF-Rechnung oder ein geänderter Kontoauszug strafbar?

Ja, in der Regel. Wer einen digitalen Kontoauszug, eine Lohnabrechnung oder eine Rechnung als PDF so verändert, dass sie weiterhin als Dokument der Bank, des Arbeitgebers oder des Händlers erscheint, verfälscht beweiserhebliche Daten. Strafbar ist auch, wer eine solche Datei per E-Mail oder Upload vorlegt, also gebraucht.

FallEinordnungHäufiger Begleitvorwurf
Gehaltsabrechnung als PDF erhöht, für Wohnungsbewerbung genutzt§ 269 StGBEingehungsbetrug, wenn ein Schaden droht
Kontoauszug bearbeitet, um einen Kredit zu erhalten§ 269 StGBBetrug, Kreditbetrug (§ 265b StGB) bei Unternehmenskrediten
Rechnung eines echten Händlers kopiert und Bankverbindung ausgetauscht§ 269 StGBBetrug, Geldwäsche
Eigene Rechnung mit überhöhtem Betragkein § 269, Aussteller ist echtBetrug
Screenshot eines Chats manipuliert und im Prozess vorgelegtumstritten, weil ein Screenshot oft nur als Abbild gilt; § 269 StGB wird aber geprüftProzessbetrug

Viele Betroffene unterschätzen, wie leicht solche Manipulationen auffallen. Banken und Vermieter gleichen Dokumente ab, Metadaten zeigen Bearbeitungsprogramme und Änderungszeitpunkte. Wird dann zusätzlich ein Vermögensschaden verursacht, steht neben § 269 ein Betrug.

Ist ein Fake-Account unter fremdem Namen eine Fälschung beweiserheblicher Daten?

Das kann der Fall sein, wenn der Account im Rechtsverkehr als Erklärung einer bestimmten anderen Person erscheinen soll. Wer bei einem Onlineshop, einer Bank oder einer Plattform ein Konto mit den Personalien eines Dritten anlegt, gibt Daten ein, die als Erklärung dieses Dritten gespeichert werden. Nach verbreiteter Auffassung und Teilen der Rechtsprechung ist das § 269 StGB, besonders wenn damit Verträge geschlossen oder Bestellungen ausgelöst werden.

Ein Profil in sozialen Netzwerken unter Fantasienamen oder ein Parodie-Account ist dagegen meist nicht erfasst, weil keine bestimmte Person als Aussteller rechtserheblicher Erklärungen vorgetäuscht wird. Hier kommen andere Delikte in Betracht, etwa Beleidigung, Nachstellung oder Verletzungen des Rechts am eigenen Bild. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und gehört zu den Punkten, an denen eine Verteidigung ansetzt. Zu Bildrechten und Cybermobbing finden Sie mehr unter Bildrechte und Cybermobbing.

Was bedeutet die Täuschung einer Maschine nach § 270 StGB?

Nach § 270 StGB steht der Täuschung eines Menschen die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich. Das ist wichtig, weil viele Prozesse heute vollautomatisch laufen: Kontoeröffnungen mit Video-Ident, Online-Kredite mit automatischer Bonitätsprüfung, Ausweisprüfungen per App. Wer dort gefälschte Daten einspielt, kann sich nicht darauf berufen, dass kein Mensch sie gelesen hat.

Häufig überschneidet sich das mit dem Computerbetrug nach § 263a StGB, wenn die Täuschung des Systems unmittelbar zu einer Vermögensverschiebung führt. Wer beides vorgeworfen bekommt, findet die Abgrenzung auf der Seite Computerbetrug. Bei Phishing-Mails, die eine Bank als Absender vortäuschen, wird ebenfalls oft § 269 StGB geprüft, siehe Phishing.

Welche Strafe droht nach § 269 StGB?

Der Strafrahmen entspricht dem der Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei einer einzelnen Tat ohne Schaden und ohne Vorstrafen kommen häufig eine Einstellung gegen Auflage oder eine Geldstrafe in Betracht. Wer gewerbsmäßig handelt, etwa gefälschte Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge gegen Geld für Dritte erstellt, muss mit einem besonders schweren Fall und sechs Monaten bis zehn Jahren rechnen (§ 269 Abs. 3 in Verbindung mit § 267 Abs. 3 StGB).

Für die Strafzumessung zählen Zweck und Folge der Fälschung. Eine erhöhte Gehaltsangabe für eine Wohnungsbewerbung wird anders bewertet als ein gefälschter Kontoauszug für einen sechsstelligen Kredit. Kommt ein Betrug hinzu, bestimmt sich die Strafe nach dem schwereren Delikt, die Fälschung wirkt aber strafschärfend.

Wie wird eine digitale Fälschung nachgewiesen?

Nachgewiesen wird sie meist über einen Abgleich mit dem echten Dokument und über technische Spuren. Banken, Arbeitgeber und Händler können auf Nachfrage bestätigen, dass ein Dokument in dieser Form nicht von ihnen stammt. Hinzu kommen Metadaten der Datei, Schriftarten, Layout-Abweichungen, Upload-Protokolle mit IP-Adressen und Gerätespuren nach einer Durchsuchung.

Gerade bei Daten ist die Frage oft nicht, ob gefälscht wurde, sondern wer gefälscht hat. Eine Datei kann über mehrere Hände gegangen sein, ein Account von mehreren Personen genutzt werden. Dr. Löw kennt aus seiner Zeit im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, wie solche Zuordnungen entstehen und wo sie unsicher sind.

Was sollten Sie bei einem Vorwurf nach § 269 StGB tun?

Löschen Sie keine Dateien und machen Sie keine Angaben, bevor ein Verteidiger die Akte kennt. Das nachträgliche Löschen von Originalen oder Bearbeitungsständen kann als Verdunkelung gewertet werden und hilft in der Sache nicht, weil Empfänger die Datei meist gespeichert haben.

  1. Keine Erklärung gegenüber Bank, Vermieter oder Arbeitgeber, die als Eingeständnis verstanden werden kann.
  2. Keine Rücksprache mit Personen, die die Datei erstellt oder weitergeleitet haben sollen.
  3. Akteneinsicht nehmen und prüfen lassen, ob überhaupt eine Täuschung über den Aussteller vorliegt.

In vielen Fällen ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO erreichbar, wenn kein Schaden eingetreten ist. Kommt es zur Anklage, verteidigt Dr. Löw in der Hauptverhandlung.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, einen Screenshot zu bearbeiten?

Für private Zwecke nicht. Wird ein manipulierter Screenshot als Beweis vorgelegt, etwa vor Gericht, bei der Polizei oder beim Arbeitgeber, kommen Prozessbetrug, falsche Verdächtigung oder § 269 StGB in Betracht. Ob ein Screenshot als bloßes Abbild überhaupt Urkundenqualität hat, ist umstritten.

Ist ein gefälschter Gehaltsnachweis für eine Wohnung strafbar?

Ja, das ist regelmäßig eine Fälschung beweiserheblicher Daten oder eine Urkundenfälschung, je nachdem, ob die Abrechnung digital oder auf Papier vorgelegt wird. Hinzu kann Betrug kommen, wenn dem Vermieter ein Schaden droht.

Wie hoch ist die Strafe für eine gefälschte E-Mail?

Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei einer einzelnen E-Mail ohne Schaden und ohne Vorstrafen sind eine Einstellung oder eine Geldstrafe die häufigeren Ergebnisse.

Gilt § 269 StGB auch, wenn niemand getäuscht wurde?

Ja. Es genügt, dass die Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr gespeichert, verändert oder gebraucht werden. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Ist ein Account mit Fantasienamen strafbar?

In der Regel nicht nach § 269 StGB, solange keine bestimmte reale Person als Aussteller vorgetäuscht wird. Anders kann es sein, wenn unter fremden Personalien Verträge geschlossen werden.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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