Wer einen Fake-Shop betreibt, also einen Onlineshop, der Vorkasse kassiert, ohne je liefern zu wollen, begeht Betrug nach § 263 StGB, bei vielen Bestellungen regelmäßig gewerbsmäßig mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Arbeiten mindestens drei Personen als Bande zusammen, liegt gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB vor, ein Verbrechen mit einem bis zehn Jahren. Wer nur Domain, Konto oder Identität beisteuert, wird meist wegen Beihilfe oder Geldwäsche verfolgt.
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Fake-Shop: Vorwürfe und Strafrahmen
| Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, je Bestellung eine Tat |
|---|---|
| Gewerbsmäßig, Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre |
| Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB) | ein Jahr bis zehn Jahre, minder schwerer Fall sechs Monate bis fünf Jahre |
| Beihilfe (§ 27 StGB) | Strafrahmen der Haupttat, zwingend gemildert nach § 49 Abs. 1 StGB |
| Geldwäsche (§ 261 StGB) | bis fünf Jahre, leichtfertig bis zwei Jahre |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) | fünf Jahre; bei § 263 Abs. 5 zehn Jahre |
Was ist ein Fake-Shop im strafrechtlichen Sinn?
Ein Fake-Shop ist ein Onlineshop, der von Anfang an darauf angelegt ist, Zahlungen zu kassieren, ohne die bestellte Ware zu liefern. Er wirkt wie ein echter Händler, mit Impressum, Gütesiegeln und günstigen Preisen für gefragte Produkte. Bezahlt werden kann meist nur per Vorkasse oder Sofortüberweisung. Nach einigen Wochen verschwindet die Seite, und unter neuer Domain öffnet der nächste Shop.
Jede Bestellung, bei der ein Kunde zahlt, ist ein vollendeter Betrug nach § 263 StGB: Der Shop täuscht Lieferbereitschaft vor, der Kunde zahlt im Irrtum, sein Vermögen ist geschädigt. Zu unterscheiden ist der echte, aber überforderte Händler, der zahlreiche Bestellungen nicht mehr bedienen kann. Bei ihm kommt es darauf an, ab wann er wusste, dass er nicht liefern kann. Wer weiter Vorkasse annimmt, obwohl die Lieferkette erkennbar zusammengebrochen ist, kann ebenfalls betrügen, aber erst ab diesem Zeitpunkt.
Wer macht sich bei einem Fake-Shop strafbar?
Strafbar machen sich nicht nur die Betreiber, sondern alle, die bewusst einen Beitrag leisten. Wie schwer der Vorwurf wiegt, hängt von der Rolle und dem Wissen des Einzelnen ab.
| Rolle | Möglicher Vorwurf | Kernfrage der Verteidigung |
|---|---|---|
| Betreiber, Programmierer, Organisator | gewerbsmäßiger Betrug, Bandenbetrug | Nachweis der Tatherrschaft, Zahl der zurechenbaren Taten |
| Domain- oder Hosting-Anmelder | Beihilfe zum Betrug, § 269 StGB bei falschen Daten | Kenntnis vom Zweck der Domain |
| Kontoinhaber, auf dessen Konto Kunden zahlen | Geldwäsche, Beihilfe | Vorsatz oder Leichtfertigkeit bezüglich der Herkunft |
| Person, deren Identität im Impressum steht | Beihilfe, oft auch selbst Geschädigter | Identitätsmissbrauch durch Dritte |
Gerade Kontoinhaber und Impressums-Namen sind häufig selbst Opfer: Ihre Ausweisdaten wurden bei einer angeblichen Bewerbung oder Video-Identifizierung erschlichen. Die Ermittler sehen zunächst nur den Namen. Was Kontoinhabern droht, erklärt der Ratgeber Konto zur Verfügung gestellt.
Warum wird bei Fake-Shops oft Bandenbetrug angeklagt?
Weil Fake-Shops selten von einer Person allein betrieben werden und die Arbeitsteilung den Bandenbegriff nahelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich verbunden haben, für eine gewisse Zeit fortgesetzt Straftaten zu begehen. Handelt ein Mitglied dabei gewerbsmäßig, gilt § 263 Abs. 5 StGB: ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe für jede einzelne Bestellung.
Die Folgen sind erheblich. Die Tat ist ein Verbrechen, eine Einstellung nach § 153a StPO scheidet aus, die Verjährung beträgt zehn Jahre, und Untersuchungshaft wird wegen der hohen Straferwartung häufig angeordnet. Für die Verteidigung ist deshalb zentral, ob Sie in eine Bandenabrede eingebunden waren oder nur einzelne Leistungen erbracht haben, ohne zu den anderen zu gehören. Dr. Löw hat diese Abgrenzung im Beitrag Wann bin ich Mitglied einer Bande? erläutert; ausführlich auch im Ratgeber Bandenbetrug.
Welche Strafe droht Fake-Shop-Betreibern?
Betreibern drohen in aller Regel Freiheitsstrafen, weil viele Einzeltaten mit erhöhtem Strafrahmen zusammenkommen. Das Gericht bildet aus den Einzelstrafen für jede Bestellung eine Gesamtstrafe (§§ 53, 54 StGB). Sie liegt unter der Summe der Einzelstrafen, kann aber bei hunderten Geschädigten mehrere Jahre erreichen. Strafmildernd wirken ein frühes Geständnis, Aufklärungshilfe zu Hintermännern (§ 46b StGB) und Schadenswiedergutmachung.
Hinzu kommt die Einziehung der Einnahmen (§§ 73, 73c StGB). Bei Fake-Shops sind das oft sechsstellige Beträge. Die Staatsanwaltschaft sichert sie früh durch Vermögensarrest. Bei mehreren Tätern ist zu klären, wem welcher Betrag tatsächlich zugeflossen ist; eine pauschale Haftung aller für den Gesamtumsatz ist nicht ohne Weiteres zulässig. Mehr dazu unter Einziehung und Vermögensarrest.
Für Helfer am Rand sieht es anders aus. Wer als Kontoinhaber oder Domain-Anmelder nur Beihilfe geleistet hat, erhält eine zwingend gemilderte Strafe (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB). Bei leichtfertiger Geldwäsche liegt die Obergrenze bei zwei Jahren. In diesen Fällen kommen ohne Vorstrafen und bei geringem eigenem Anteil häufig Geldstrafen oder Bewährungsstrafen in Betracht.
Macht sich auch ein echter Händler strafbar, der nicht mehr liefern kann?
Ein echter Händler macht sich nur strafbar, wenn er Zahlungen annimmt, obwohl er weiß oder damit rechnet, dass er nicht liefern wird. Lieferengpässe, ein ausgefallener Großhändler oder eine Pfändung des Geschäftskontos machen aus einem Händler noch keinen Betrüger. Die Staatsanwaltschaft muss für jede einzelne Bestellung belegen, dass der Händler zu diesem Zeitpunkt die Nichtlieferung kannte oder billigend in Kauf nahm.
In der Praxis entscheidet die Chronologie: Wann kamen die ersten Beschwerden, wann sperrte der Zahlungsdienst das Konto, wann lief die letzte Lieferung an den Händler? Wer ab einem bestimmten Tag keine Ware mehr bekam, aber weiter Vorkasse kassierte, muss sich ab diesem Tag den Betrugsvorwurf gefallen lassen. Davor bleibt es ein zivilrechtliches Problem. Bei einer GmbH kommen außerdem Fragen der Insolvenzantragspflicht hinzu, die auf der Seite Insolvenzstraftaten erklärt werden. Wichtig ist, sämtliche Bestell-, Liefer- und Zahlungsdaten unverändert zu sichern, denn mit ihnen lässt sich der Zeitpunkt genau nachzeichnen.
Wie kommen Ermittler den Betreibern auf die Spur?
Ermittelt wird über Zahlungsströme, Domain- und Hostingdaten und die Infrastruktur der Shops. Die Empfängerkonten führen zu Kontoinhabern, Registrierungsdaten zu Domain-Anmeldern, Server-Logs und Zahlungen an Hoster zu den Betreibern. Häufig werden mehrere Shops über identischen Programmcode, gleiche Bilder oder wiederverwendete Zugangsdaten einer Gruppe zugeordnet.
Diese Zuordnungen sind für die Verteidigung ein wichtiger Prüfpunkt. Dass zwei Shops dieselbe Shopsoftware nutzen, beweist nicht, dass dieselben Personen dahinterstehen. Dr. Löw hat als Staatsanwalt im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime selbst mit solchen Auswertungen gearbeitet und kennt ihre Grenzen. Verwandte Fragen behandelt die Seite Online-Warenbetrug.
Was sollten Beschuldigte im Fake-Shop-Verfahren tun?
Schweigen Sie zur Sache und nehmen Sie sofort einen Verteidiger, besonders wenn ein Bandenvorwurf im Raum steht. Bei einem Verbrechensvorwurf liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO), und Sie können Ihren Pflichtverteidiger selbst benennen. Wer früh entscheidet, ob er sich äußert und welche Rolle er einräumt, hat mehr Einfluss auf Haftfrage und Strafe als jemand, der erst in der Hauptverhandlung reagiert.
- Keine Aussage bei Polizei, Plattformen oder Zahlungsdiensten.
- Nichts löschen und keine Accounts schließen.
- Keine Absprachen mit anderen Beschuldigten.
- Akteneinsicht, dann Strategie: Bestreiten, Rollenklärung, Aufklärungshilfe oder Wiedergutmachung.
Wer verhaftet wurde, findet die nächsten Schritte unter Untersuchungshaft.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, für einen Fake-Shop nur eine Domain zu registrieren?
Wenn Sie wussten oder damit rechneten, dass die Domain für einen Betrugsshop genutzt wird, kommt Beihilfe zum Betrug in Betracht. Ohne dieses Wissen fehlt der Vorsatz. Entscheidend sind die Umstände der Beauftragung.
Mein Name steht im Impressum eines Fake-Shops. Was tun?
Erstatten Sie Anzeige wegen Identitätsmissbrauchs und sichern Sie Belege, wie Ihre Daten in fremde Hände gelangt sind. Erhalten Sie eine Vorladung als Beschuldigter, sagen Sie nichts zur Sache und lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen.
Wird jede Bestellung einzeln bestraft?
Grundsätzlich ist jede Zahlung eines Kunden eine eigene Tat. Das Gericht bildet daraus eine Gesamtstrafe. Teilweise werden mehrere Bestellungen als eine Tat behandelt, wenn sie auf einer einheitlichen Handlung beruhen, etwa dem einmaligen Einrichten des Shops durch einen Gehilfen.
Droht bei einem Fake-Shop Untersuchungshaft?
Bei Bandenbetrug mit vielen Geschädigten ist Untersuchungshaft häufig, weil hohe Strafen drohen und Fluchtgefahr angenommen wird. Bei bloßen Kontoinhabern ist sie selten.
Können Geschädigte ihr Geld über das Strafverfahren zurückbekommen?
Ja, eingezogenes Vermögen wird nach Rechtskraft an die Geschädigten ausgekehrt (§ 459h StPO), wenn sie ihren Anspruch rechtzeitig anmelden. Daneben bestehen zivilrechtliche Ansprüche.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
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