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Drogen per Post bekommen, aber nicht bestellt: Was tun?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wer Drogen per Post erhält, die er nicht bestellt hat, macht sich nicht strafbar, denn strafbar ist nur, wer Betäubungsmittel vorsätzlich erwirbt oder besitzt (§ 29 BtMG). Dass eine Sendung an Ihre Adresse ging, beweist nach mehreren Gerichtsentscheidungen nicht, dass Sie bestellt haben; das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem von Dr. Löw geführten Verfahren am 27.02.2019 einen solchen Adressaten freigesprochen. Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben, behalten Sie die Ware nicht und lassen Sie die Übergabe über einen Anwalt laufen.

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Bin ich strafbar, wenn Drogen in meinem Briefkasten landen?

Nein, nicht allein durch den Empfang. Strafbar ist nach § 29 BtMG, wer Betäubungsmittel erwirbt, sich verschafft, einführt oder besitzt, und das jeweils vorsätzlich. Wer eine Sendung erhält, die er nicht bestellt hat, hat sie weder erworben noch eingeführt. Besitz setzt neben der tatsächlichen Herrschaft auch den Willen voraus, die Sache zu behalten. Wer die Drogen sofort loswerden will, besitzt sie nicht im strafrechtlichen Sinn.

Problematisch wird es, wenn Sie die Drogen behalten, konsumieren, weitergeben oder an den Absender zurückschicken. Dann kann aus einem unverschuldeten Empfang ein strafbares Verhalten werden. Deshalb kommt es auf die nächsten Schritte an.

Warum werden Drogen an fremde Adressen geschickt?

Bestellungen im Darknet werden häufig an fremde Namen oder Adressen geschickt, damit der Besteller bei einer Kontrolle nicht auffällt. Typische Muster sind Briefkästen in Mehrfamilienhäusern, die der Besteller beobachtet, Adressen von Nachbarn, die verreist sind, ehemalige Adressen oder schlicht ausgedachte Namen an echten Hausnummern. Manche Verkäufer verwenden zudem echte Firmen als Absender, die von nichts wissen.

Gerade weil das so verbreitet ist, haben Gerichte wiederholt entschieden, dass die Adressierung allein keinen hinreichenden Tatverdacht begründet, darunter die Amtsgerichte Köln und Iserlohn. Das Amtsgericht Mannheim sah nicht einmal einen installierten TOR-Browser als ausreichenden Beleg an. Hintergründe und weitere Fälle unter Straftaten im Darknet.

Was ist im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf passiert?

In einem von Dr. Löw geführten Verfahren hatten Mitarbeiter einer Postfiliale in Gronau 32 verdächtige Luftpolsterbriefe gesammelt und die Polizei gerufen. In allen Umschlägen fand sich Kokain oder Amphetamin, im Brief an den späteren Mandanten 0,5 Gramm Kokain. Die angegebenen Absenderfirmen existierten, wussten aber von nichts. Die Staatsanwaltschaft Münster trennte die Verfahren und gab sie an die Wohnortstaatsanwaltschaften ab.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beantragte einen Strafbefehl über 15 Tagessätze, das Amtsgericht erließ ihn. Nach dem Einspruch wies die Verteidigung das Gericht auf die Rechtsprechung hin und belegte mit Fotos, dass der Mandant in einem Mehrparteienhaus mit frei zugänglichem Briefkasten wohnte. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihn am 27.02.2019 frei (121 Cs-60 Js 1107/19); auch die Staatsanwaltschaft hatte Freispruch beantragt. Das ist kein Automatismus, zeigt aber, worauf es ankommt. Ausführlich im Beitrag Bestellung von BtM im Darknet Teil II.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine solche Sendung erhalten haben?

Öffnen Sie nichts weiter, konsumieren Sie nichts und geben Sie die Ware nicht weiter. Am sichersten ist es, den Umschlag mit Inhalt unverändert aufzubewahren, bis ein Anwalt die Übergabe an die Polizei organisiert hat, und das möglichst am selben oder nächsten Tag.

  1. Fotografieren Sie Umschlag, Adressfeld und Absender, ohne weitere Spuren zu verwischen.
  2. Notieren Sie, wann und wie die Sendung ankam, und wer Zugang zu Ihrem Briefkasten hat.
  3. Gehen Sie nicht allein mit einer spontanen Erklärung zur Polizei. Lassen Sie die Übergabe über einen Anwalt laufen, der zugleich klarstellt, dass Sie nichts bestellt haben.
  4. Werfen Sie die Drogen nicht in den Hausmüll oder die Toilette, wenn Sie das später nicht belegen können.

Ist die Sendung schon vorher abgefangen worden und kommt Post von Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft, gilt: keine Angaben zur Sache, Akteneinsicht abwarten. Was ein Schreiben des Zolls bedeutet, erklärt Brief vom Zoll. Wie Sie auf einen Anhörungsbogen reagieren, steht unter Anhörungsbogen.

Wie läuft das Verfahren nach einer abgefangenen Sendung weiter?

Nach einer abgefangenen Sendung ermittelt meist die Zollfahndung oder die Kriminalpolizei gegen den Adressaten. Je nach Menge und Vorgeschichte verschickt sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder beantragt einen Durchsuchungsbeschluss. Bei einer Durchsuchung suchen die Ermittler nach weiteren Drogen, Verpackungsmaterial, Kryptowährung und Geräten mit Darknet-Zugängen.

Entscheidend ist, ob über die Adresse hinaus Beweise für eine Bestellung vorliegen: Daten aus einem beschlagnahmten Marktplatz, Zahlungsflüsse, Chats, Funde in der Wohnung. Fehlen sie, ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ein realistisches Ziel. Wie eine Durchsuchung abläuft und wie Sie sich verhalten, erklärt Hausdurchsuchung.

Häufige Fragen

Muss ich der Polizei erklären, dass ich nichts bestellt habe?

Nicht sofort und nicht ohne Akteneinsicht. Eine unbedachte Erklärung kann Widersprüche schaffen, etwa zu Mitbewohnern oder früheren Bestellungen. Die Klarstellung sollte über den Verteidiger erfolgen, wenn feststeht, was die Ermittler wissen.

Kann ich wegen einer Sendung an meinen Namen eine Hausdurchsuchung bekommen?

Das ist möglich, vor allem bei größeren Mengen oder wiederholten Sendungen. Gerichte prüfen aber die Verhältnismäßigkeit, und bei einer einzelnen kleinen Sendung wird häufig nur angehört.

Was ist, wenn ein Mitbewohner bestellt hat?

Dann richtet sich der Verdacht womöglich zu Unrecht gegen Sie. Sie sind nicht verpflichtet, andere zu belasten; nahe Angehörige haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wie Sie damit umgehen, sollten Sie mit Ihrem Verteidiger besprechen.

Ich habe tatsächlich bestellt. Hilft mir diese Seite trotzdem?

Auch dann sollten Sie schweigen und Akteneinsicht nehmen lassen. Ob eine Bestellung nachweisbar ist, ergibt sich erst aus der Akte, und bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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