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Delikt

Cannabis nach dem KCanG: Was ist strafbar und welche Strafe droht?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Seit dem 01.04.2024 regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Umgang mit Cannabis: Erwachsene dürfen unterwegs bis zu 25 Gramm und am Wohnsitz bis zu 50 Gramm besitzen und drei Pflanzen anbauen. Strafbar nach § 34 KCanG sind vor allem der Besitz von mehr als 30 Gramm außerhalb der Wohnung oder mehr als 60 Gramm insgesamt, der Handel, die Ein- und Ausfuhr und die Abgabe an andere, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei einer nicht geringen Menge, bei Abgabe an Minderjährige oder bandenmäßigem Handeln steigen die Strafen deutlich, bis zu Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

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Cannabis nach dem KCanG: die Eckdaten

Erlaubter Besitz (§ 3 KCanG)ab 18 Jahren bis 25 g unterwegs, bis 50 g am Wohnsitz (Gesamtmenge höchstens 50 g), dazu drei lebende Pflanzen
Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG)mehr als 25 bis 30 g unterwegs oder mehr als 50 bis 60 g insgesamt; Geldbuße bis 30.000 Euro
Grundtatbestand (§ 34 Abs. 1 KCanG)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, etwa bei Besitz über 30 g bzw. 60 g, Handel, Einfuhr, Abgabe
Besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 KCanG)drei Monate bis fünf Jahre, in der Regel bei Gewerbsmäßigkeit oder nicht geringer Menge
Verbrechen (§ 34 Abs. 4 KCanG)Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, u. a. Bande mit nicht geringer Menge, Handel mit Waffe
Nicht geringe Menge7,5 g THC (BGH, Beschluss vom 18.04.2024, 1 StR 106/24)
Absehen von Verfolgung (§ 35a KCanG)bei geringer Menge zum Eigenverbrauch, geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse
Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB)§ 34 Abs. 1 und 3: fünf Jahre; § 34 Abs. 4: 20 Jahre

Was ist beim Cannabis seit dem 01.04.2024 erlaubt?

Erlaubt ist Erwachsenen der Besitz kleiner Mengen zum Eigenkonsum, der private Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen und der Bezug über eine Anbauvereinigung. Grundsätzlich bleibt der Umgang mit Cannabis aber verboten (§ 2 Abs. 1 KCanG); erlaubt ist nur, was das Gesetz ausdrücklich freistellt. Wer ein Ermittlungsverfahren bekommt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass seit der Teillegalisierung „alles erlaubt“ ist.

  • Besitz: bis 25 Gramm getrocknetes Cannabis außerhalb der Wohnung, bis 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die Gesamtmenge darf 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 KCanG).
  • Eigenanbau: höchstens drei Pflanzen gleichzeitig am Wohnsitz, nur zum Eigenkonsum. Die Ernte darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 KCanG).
  • Anbauvereinigung: Mitglieder dürfen Cannabis in begrenzten Mengen beziehen (§ 19 KCanG).

Verboten bleiben der Kauf beim Händler, der Verkauf, die Weitergabe an andere, auch unentgeltlich, und die Einfuhr. Für Minderjährige ist jeder Besitz verboten; bei ihnen reagiert der Staat aber zunächst mit Information der Eltern und Frühintervention (§ 7 KCanG), solange keine Straftat vorliegt. Alle Mengen und Konsumverbote im Detail finden Sie unter Wie viel Gramm Cannabis sind erlaubt?

Ab welcher Menge ist Cannabisbesitz strafbar?

Strafbar ist der Besitz von mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht Ihr Wohnsitz ist, oder von insgesamt mehr als 60 Gramm, außerdem der Besitz von mehr als drei lebenden Pflanzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Zwischen der erlaubten Menge und der Strafbarkeitsgrenze liegt ein Puffer, der nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Menge getrocknetes CannabisUnterwegsAm Wohnsitz (insgesamt)
erlaubtbis 25 gbis 50 g
Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG)über 25 bis 30 güber 50 bis 60 g
Straftat (§ 34 KCanG)über 30 güber 60 g

Maßgeblich ist das Gewicht nach dem Trocknen. Bei frisch geerntetem Material ist das in der Praxis oft streitig: Die Polizei wiegt, was sie findet, Feuchtigkeit und Stängel eingeschlossen. Ein sauberes Gutachten zu Trockengewicht und Wirkstoffgehalt ist deshalb häufig der erste Ansatzpunkt der Verteidigung.

Auch beim Erwerb gibt es eine Mengengrenze. Wer Cannabis außerhalb einer Anbauvereinigung kauft, handelt verboten, macht sich aber erst strafbar, wenn er mehr als 25 Gramm am Tag oder mehr als 50 Gramm im Kalendermonat erwirbt (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG).

Welche Handlungen sind unabhängig von der Menge strafbar?

Unabhängig von der Menge strafbar sind vor allem Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Abgabe und Weitergabe an andere sowie das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 KCanG). Schon der Joint, den Sie einem Freund verkaufen, oder die 5 Gramm, die Sie aus den Niederlanden mitbringen, erfüllen den Tatbestand. Bei diesen Handlungen ist auch der Versuch strafbar (§ 34 Abs. 2 KCanG).

Strafbar ist außerdem der Anbau von mehr als drei Pflanzen oder von Pflanzen, die nicht dem Eigenkonsum dienen, das Extrahieren von Cannabinoiden und der Anbau oder die Weitergabe in einer Anbauvereinigung ohne Erlaubnis (§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 13, 15 KCanG). Fahrlässig begangene Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet (§ 34 Abs. 5 KCanG).

Wer Cannabis im Ausland oder im Darknet bestellt und schicken lässt, führt es ein. Wie solche Verfahren ablaufen und warum die Adressierung eines Briefes allein nicht beweist, wer bestellt hat, erklärt die Seite Straftaten im Darknet.

Wann droht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr?

Eine Mindeststrafe von zwei Jahren droht in den Verbrechensfällen des § 34 Abs. 4 KCanG. Das sind die gewerbsmäßige Abgabe an Kinder oder Jugendliche durch eine Person über 21, das Bestimmen eines Minderjährigen zum Handel, der Bandenhandel mit einer nicht geringen Menge und der Handel oder die Einfuhr einer nicht geringen Menge, bei dem eine Schusswaffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand mitgeführt wird. In minder schweren Fällen liegt der Rahmen bei drei Monaten bis fünf Jahren.

Darunter liegen die besonders schweren Fälle nach § 34 Abs. 3 KCanG mit drei Monaten bis fünf Jahren. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, als Person über 21 Cannabis an Minderjährige abgibt oder wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Die nicht geringe Menge liegt nach dem Bundesgerichtshof weiterhin bei 7,5 Gramm THC (Beschluss vom 18.04.2024, 1 StR 106/24). Bei Marihuana mit 10 bis 15 Prozent THC ist diese Grenze rechnerisch schon bei 50 bis 75 Gramm erreicht. Ob sie überschritten ist, ergibt erst das Wirkstoffgutachten.

Im Vergleich zum früheren Betäubungsmittelgesetz sind die Strafrahmen deutlich niedriger. Der Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis war früher ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG), heute ist er ein Vergehen mit einem Regelbeispiel. Für alle anderen Drogen gilt das BtMG unverändert, siehe Betäubungsmittelstrafrecht.

Wann wird ein Cannabis-Verfahren eingestellt?

Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 35a KCanG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse besteht. Die Vorschrift ist dem § 31a BtMG nachgebildet und gilt für den strafbaren Besitz, Anbau, Erwerb und auch die Einfuhr, solange es nur um Eigenverbrauch geht. Nach Anklageerhebung kann das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem einstellen (§ 35a Abs. 2 KCanG).

Daneben stehen die allgemeinen Einstellungsvorschriften der StPO zur Verfügung: § 170 Abs. 2 StPO, wenn sich der Vorwurf nicht nachweisen lässt, § 153 StPO bei geringer Schuld und § 153a StPO gegen eine Auflage. Gerade bei Mengen knapp über den Grenzen, unsicheren Wiegeergebnissen oder zweifelhafter Zuordnung von Pflanzen in einer Wohngemeinschaft ist eine Einstellung häufig ein realistisches Ziel. Welche Einstellungsart welche Folgen hat, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens.

Wer aussagt, wer der Lieferant war, kann nach § 35 KCanG eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erreichen, wenn dadurch eine Tat nach § 34 KCanG aufgedeckt wird, die mit der eigenen Tat zusammenhängt. Ob ein solcher Schritt sinnvoll und für Sie ungefährlich ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Werden alte Verurteilungen wegen Cannabis gelöscht?

Ja, auf Antrag. Verurteilungen nach § 29 BtMG, die ausschließlich Cannabis betrafen und für Handlungen ergingen, die heute straflos oder nur noch eine Ordnungswidrigkeit sind, werden im Bundeszentralregister getilgt (§ 40 KCanG). Typisch ist eine frühere Verurteilung wegen Besitzes von 20 Gramm. Den Antrag stellt der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft, die die Tilgungsfähigkeit feststellt (§§ 41, 42 KCanG).

Nicht getilgt wird, wenn die Verurteilung zugleich andere Taten betrifft, die weiterhin strafbar sind, etwa Handel oder Besitz anderer Drogen (§ 40 Abs. 3 KCanG). Für Bewerbungen, Waffenrecht oder Aufenthaltsrecht kann die Tilgung erheblich sein. Prüfen Sie mit der Urteilsabschrift, was genau verurteilt wurde.

Was sollten Sie bei einem Ermittlungsverfahren wegen Cannabis tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht zur Frage, ob das Cannabis „nur für den Eigenbedarf“ war, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Was harmlos klingt, kann schaden: Die Angabe, man habe „für sich und einen Freund“ gekauft, macht aus einem Besitzdelikt eine Abgabe. Angaben über Häufigkeit und Bezugsquellen liefern Anhaltspunkte für den Erwerb über der Monatsgrenze.

  1. Bei einer Kontrolle oder Durchsuchung nur die Angaben zur Person machen.
  2. Keine Chats löschen und keine Nachrichten an Verkäufer oder Mitbewohner schicken.
  3. Fotos vom Anbau, Rechnungen für Samen und Zubehör aufheben; sie können den Eigenkonsum belegen.
  4. Akteneinsicht über einen Verteidiger nehmen und erst dann entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Wie Sie sich bei einer Vorladung verhalten, steht unter Vorladung der Polizei, bei einer Durchsuchung unter Hausdurchsuchung.

Wie verteidigt Dr. Löw in Cannabis-Verfahren?

Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und war Staatsanwalt; er kennt die Bearbeitung von Betäubungsmittelverfahren aus beiden Rollen. Am Anfang steht die Akte: Wie wurde gewogen, liegt ein Wirkstoffgutachten vor, wem werden Pflanzen und Vorräte in einer gemeinsamen Wohnung zugeordnet, und tragen die Chats wirklich den Vorwurf des Handels? Viele Vorwürfe stützen sich auf Schätzungen, die einer genauen Prüfung nicht standhalten.

Ziel ist in den meisten Fällen eine Einstellung im Ermittlungsverfahren, etwa nach § 35a KCanG oder § 153a StPO. Wo das nicht möglich ist, geht es um den Wegfall eines Regelbeispiels wie der nicht geringen Menge und um die Vermeidung von Folgen für Führerschein und Beruf. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand versprechen, eine frühe Verteidigung erweitert aber die Möglichkeiten.

Fragen zu diesem Thema

Häufige Fragen

Ist der Besitz von 40 Gramm Cannabis zu Hause strafbar?

Nein, solange die gesamte Menge am Wohnsitz 50 Gramm nicht übersteigt und Sie über 18 sind. Zwischen 50 und 60 Gramm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab mehr als 60 Gramm eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.

Darf ich Cannabis an Freunde weitergeben?

Nein. Die Abgabe und Weitergabe an andere ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, auch unentgeltlich und auch in kleinen Mengen. Ernte aus dem Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden.

Ist der Kauf von Cannabis beim Dealer strafbar?

Der Kauf ist verboten. Strafbar ist er für den Käufer aber erst bei mehr als 25 Gramm am Tag oder mehr als 50 Gramm im Monat (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG). Der Verkäufer treibt dagegen stets unerlaubt Handel.

Hat sich das KCanG nach der Evaluation geändert?

Die Besitzmengen und Strafvorschriften sind Stand Oktober 2026 unverändert; das Gesetz wurde zuletzt im Juni 2024 geändert. Die Evaluationsberichte vom Oktober 2025 und April 2026 haben eine politische Debatte ausgelöst, aber bisher keine Gesetzesänderung. Prüfen Sie bei späteren Fragen den aktuellen Stand.

Kann mir die Polizei mein Cannabis wegnehmen, wenn ich nichts Verbotenes getan habe?

Erlaubt besessenes Cannabis darf nicht eingezogen werden. Bei einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat können die Gegenstände dagegen eingezogen werden, auf die sich die Tat bezieht (§ 37 KCanG), also auch die gesamte Menge.

Werden Cannabis-Verfahren gegen Jugendliche anders behandelt?

Ja. Für Jugendliche gilt das Jugendgerichtsgesetz mit Vorrang der Erziehung, und Verstöße ohne Straftat führen zur Information der Eltern und zur Frühintervention (§ 7 KCanG). Wer als über 21-Jähriger Cannabis an Minderjährige abgibt, begeht dagegen in der Regel einen besonders schweren Fall.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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