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Was tun bei Post vom Zoll

Brief vom Zoll wegen Drogen oder Medikamenten: Was tun?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ein Brief vom Zoll nach einer abgefangenen Postsendung bedeutet meist, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) oder von verbotenen Arznei- oder Dopingmitteln eingeleitet wurde. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schicken Sie keinen Anhörungsbogen zurück und lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Dass die Sendung an Ihre Adresse ging, beweist allein noch nicht, dass Sie sie bestellt haben.

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Einfuhr per Post: die wichtigsten Vorschriften

Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (§ 29 Abs. 2 BtMG)
Einfuhr in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre
Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, unabhängig von der Menge
Dopingmittel in nicht geringer Menge (§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Geringe Menge zum Eigenverbrauch (§ 31a BtMG, § 29 Abs. 5 BtMG)Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, Gericht kann von Strafe absehen
Kontrolle von Postsendungen (§ 5, § 10 Abs. 4a, § 12 ZollVG)Zoll darf verdächtige Sendungen öffnen und prüfen; bei Verdacht einer Straftat geht der Vorgang an die Staatsanwaltschaft

Warum schreibt mir der Zoll?

Der Zoll schreibt Ihnen, weil eine an Sie adressierte Sendung kontrolliert wurde und darin etwas gefunden wurde, das nicht eingeführt werden darf. Postdienstleister müssen verdächtige Sendungen der Zollstelle anzeigen und vorlegen (§ 5 Abs. 1 ZollVG), die Zollbediensteten dürfen sie öffnen und prüfen (§ 10 Abs. 4a ZollVG). Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, geht die Sendung mit dem Vorgang an die Staatsanwaltschaft (§ 12 ZollVG).

Nicht jeder Brief vom Zoll hat mit Strafrecht zu tun. Eine Benachrichtigung, dass ein Paket beim Zollamt zur Abholung und Verzollung bereitliegt, ist ein gewöhnlicher Vorgang. Ernst wird es, wenn im Betreff von einem Ermittlungsverfahren, einer Anhörung als Beschuldigter oder einer Vorladung die Rede ist, oder wenn das Schreiben vom Zollfahndungsamt kommt. In Nordrhein-Westfalen ist das Zollfahndungsamt Essen zuständig, das unter anderem einen Dienstort am Flughafen Düsseldorf (Frachtstraße 10) unterhält. Herrin des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft; der Zoll ermittelt in ihrem Auftrag.

Typisch sind Briefe mit Tabletten, Pulver oder Cannabis aus dem Ausland, häufig nach Bestellungen im Darknet, außerdem Sendungen mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, Potenzmitteln oder Anabolika. Wie Verfahren nach Darknet-Bestellungen ablaufen, beschreibt unsere Seite Darknet.

Was sollte ich nach dem Brief vom Zoll jetzt tun?

Sie sollten zunächst schweigen und einen Verteidiger einschalten, der Akteneinsicht beantragt. Gehen Sie dabei in dieser Reihenfolge vor:

  1. Bewahren Sie den Brief mit Umschlag auf und notieren Sie, wann er angekommen ist. Fristen, die der Zoll setzt, sind keine gesetzlichen Ausschlussfristen, sollten aber nicht ungenutzt verstreichen.
  2. Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und unterschreiben Sie keine beigefügten Formulare, auch keine Erklärung zum Verzicht auf die Sendung, bevor ein Anwalt sie gesehen hat.
  3. Rufen Sie nicht beim Zoll an, um die Sache zu erklären. Auch ein freundliches Telefonat ist eine Aussage und landet als Vermerk in der Akte.
  4. Löschen Sie keine Chats, Bestellungen oder Wallets und schaffen Sie nichts beiseite. Das kann als Verdunkelung gewertet werden und im schlimmsten Fall einen Haftgrund schaffen.
  5. Lassen Sie den Verteidiger sich bei der Behörde melden und Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO). Er sagt einen Vernehmungstermin für Sie ab.
  6. Entscheiden Sie erst nach Auswertung der Akte, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Eine Vorladung des Zolls zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nicht befolgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, und auch dort dürfen Sie schweigen. Mehr dazu unter Vorladung als Beschuldigter und Anhörungsbogen.

Reicht meine Adresse auf dem Umschlag als Beweis?

Nein, die Adresse allein beweist nicht, dass Sie die Sendung bestellt haben. Wer im Darknet bestellt, verwendet oft fremde Namen und Anschriften, mit oder ohne Wissen der Betroffenen. Mehrere Amtsgerichte haben deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil allein die Adressierung keinen hinreichenden Tatverdacht begründet. Das AG Mannheim sah selbst einen installierten TOR-Browser nicht als ausreichenden Beleg an.

Die Ermittler suchen deshalb nach weiteren Indizien: frühere Sendungen an dieselbe Anschrift, Zahlungen in Kryptowährung, Chats mit Verkäufern, Sendungsverfolgung auf dem eigenen Handy, Fingerabdrücke oder DNA auf dem Umschlag. Häufig wird beim Empfänger durchsucht, um solche Indizien zu finden. Was die Akte tatsächlich enthält, zeigt erst die Akteneinsicht. Jede Erklärung, die Sie vorher abgeben, kann eine Lücke schließen, die die Ermittler allein nicht schließen könnten. Ein Beispiel aus der Praxis von Dr. Löw schildert der Beitrag Bestellung von BtM im Darknet Teil II.

Welche Strafe droht bei Drogen, Cannabis oder Medikamenten in der Post?

Die Strafe hängt davon ab, welcher Stoff in welcher Menge in der Sendung war. Für Betäubungsmittel wie Kokain, Amphetamin, MDMA oder LSD gilt das Betäubungsmittelgesetz: Die Einfuhr ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Weil die Sendung abgefangen wurde, geht es oft um einen Versuch, der ebenfalls strafbar ist. Liegt eine nicht geringe Menge vor, ist die Einfuhr ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Ob die Grenze überschritten ist, hängt vom Wirkstoffgehalt ab, nicht vom Bruttogewicht. Darauf achten wir bei der Prüfung des Gutachtens besonders.

Cannabis darf seit dem 01.04.2024 zwar in Grenzen besessen, aber nicht aus dem Ausland bezogen werden. Die Einfuhr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar, auch bei kleinen Mengen.

Bei Arzneimitteln kommt es auf das Mittel an. Enthält es einen Stoff aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, gilt das BtMG. Gefälschte Arzneimittel dürfen nicht eingeführt werden (§ 73 Abs. 1b AMG); ein Verstoß ist nach § 96 Nr. 18e AMG strafbar. Anabolika und andere Dopingmittel in nicht geringer Menge sind nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG verboten. Erlaubt ist dagegen der Bezug von Arzneimitteln in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem EU- oder EWR-Staat, wenn sie dort verkehrsfähig sind (§ 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG). Welche Vorschrift im Einzelfall passt, sollte vor jeder Äußerung geklärt sein.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja, viele dieser Verfahren lassen sich ohne Anklage beenden. Fehlt ein Nachweis, dass Sie Besteller oder Empfänger waren, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Geht es um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch, kann sie nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen. Daneben kommen Einstellungen nach § 153 und § 153a StPO in Betracht, bei der zweiten Variante gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung.

Für eine Einstellung ist entscheidend, was Sie bis dahin gesagt haben. Wer am Telefon einräumt, „nur einmal etwas für sich bestellt“ zu haben, hat den Nachweis selbst geliefert. Wie die einzelnen Einstellungsarten funktionieren, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens; zum Betäubungsmittelrecht allgemein lesen Sie unter Betäubungsmittelstrafrecht weiter.

Was sollte ich auf keinen Fall tun?

Auf keinen Fall sollten Sie dem Zoll eine Erklärung liefern, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Die häufigsten Fehler sind:

  • eine schriftliche Rechtfertigung im Anhörungsbogen, etwa „das war für den Eigenbedarf“ oder „ich wusste nicht, dass das verboten ist“,
  • ein Anruf beim Sachbearbeiter, um die Sache „aus der Welt zu schaffen“,
  • das Löschen von Konten, Chats oder Bestellverläufen nach Erhalt des Briefs,
  • eine neue Bestellung, solange das Verfahren läuft,
  • die Annahme, eine Sendung aus dem EU-Ausland sei automatisch erlaubt.

Rechnen Sie außerdem damit, dass die Behörden einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Wie Sie sich dann verhalten, steht unter Hausdurchsuchung.

Wie hilft ein Strafverteidiger bei Post vom Zoll?

Ein Strafverteidiger übernimmt die Kommunikation mit Zoll und Staatsanwaltschaft, prüft die Akte und entscheidet mit Ihnen, ob geschwiegen oder Stellung genommen wird. Wir prüfen insbesondere, ob die Sendung Ihnen überhaupt zuzuordnen ist, ob der Inhalt sauber untersucht und der Wirkstoffgehalt richtig bestimmt wurde und ob die richtige Strafvorschrift angewendet wird. Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und war von 2016 bis 2018 Staatsanwalt in Mönchengladbach im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime. Er kennt den Ablauf solcher Verfahren auch von der anderen Seite des Schreibtischs. Telefonisch erreichen Sie uns montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter 0211 17179062.

Fragen zu diesem Thema

Häufige Fragen

Muss ich auf den Brief vom Zoll antworten?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern und den Anhörungsbogen nicht zurückschicken. Sinnvoll ist, dass sich ein Verteidiger bei der Behörde meldet und Akteneinsicht beantragt; dann entsteht kein Eindruck, Sie würden die Sache ignorieren.

Muss ich zur Vorladung beim Zollfahndungsamt erscheinen?

Nein. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) oder das Gericht. Auch dort dürfen Sie schweigen. Den Termin beim Zoll sollte Ihr Verteidiger absagen.

Die Sendung war nicht für mich. Soll ich das dem Zoll erklären?

Nicht auf eigene Faust. Auch eine entlastende Erklärung kann Details enthalten, die später gegen Sie verwendet werden. Ob und wie Sie Ihre Sicht darlegen, entscheiden Sie besser nach Akteneinsicht gemeinsam mit Ihrem Verteidiger.

Ich habe Medikamente im Ausland bestellt. Ist das strafbar?

Das hängt vom Mittel und vom Herkunftsland ab. Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem EU- oder EWR-Staat dürfen nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG bezogen werden, wenn sie dort verkehrsfähig sind. Bei gefälschten Arzneimitteln, Betäubungsmitteln oder Dopingmitteln in nicht geringer Menge drohen dagegen Strafverfahren.

Droht nach einem Brief vom Zoll eine Hausdurchsuchung?

Das ist möglich, vor allem bei größeren Mengen oder wenn mehrere Sendungen an dieselbe Anschrift gingen. Die Ermittler suchen dann nach Handys, Rechnern und weiteren Sendungen. Wichtig ist, nichts zu vernichten und bei einer Durchsuchung nichts zur Sache zu sagen.

Bekomme ich einen Eintrag im Führungszeugnis?

Nicht, wenn das Verfahren eingestellt wird. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153, § 153a StPO oder § 31a BtMG führt zu keinem Eintrag. Deshalb lohnt es sich, im Ermittlungsverfahren keine Fehler zu machen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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Brief vom Zoll erhalten? Äußern Sie sich nicht zur Sache und rufen Sie uns an, wir nehmen Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

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