Wer verschreibungspflichtige oder in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel bei einem Onlineshop außerhalb der EU bestellt, verstößt gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG; für Privatpersonen ist das in der Regel eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG. Zur Straftat wird die Bestellung vor allem, wenn die Ware gefälscht ist (§ 96 Nr. 18e AMG), wenn sie Betäubungsmittel enthält (§ 29 BtMG) oder wenn Dopingmittel in nicht geringer Menge eingeführt werden (§ 4 AntiDopG). Wer Arzneimittel weiterverkauft, riskiert eine Strafe nach § 95 AMG.
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Arzneimittel aus dem Internet: was gilt
| Verbringungsverbot (§ 73 Abs. 1 AMG) | nicht zugelassene Arzneimittel und Bezug aus Nicht-EU-Staaten ohne Erlaubnis verboten; Ausnahmen u. a. für legale EU-Versandapotheken |
|---|---|
| Privater Bezug (§ 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG) | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße |
| Gefälschte Arzneimittel (§ 73 Abs. 1b, § 96 Nr. 18e AMG) | Straftat, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
| Weiterverkauf verschreibungspflichtiger Mittel (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, besonders schwere Fälle ein bis zehn Jahre |
| Dopingmittel in nicht geringer Menge (§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Arzneimittel mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) | etwa Benzodiazepine oder Opioide: Einfuhr bis fünf Jahre oder Geldstrafe |
Ist es strafbar, Medikamente im Ausland online zu bestellen?
Nicht jede Bestellung ist strafbar, aber viele sind verboten. Das Arzneimittelgesetz erlaubt den Bezug aus dem Ausland nur, wenn das Mittel in Deutschland zugelassen ist und von einer Apotheke aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum versandt wird, die dafür eine Erlaubnis hat (§ 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG). Verschreibungspflichtige Mittel setzen zusätzlich ein Rezept voraus.
Shops aus Indien, Thailand, der Türkei oder anderen Drittstaaten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Wer dort Potenzmittel, Schlankheitsmittel, Haarwuchsmittel oder Antibiotika bestellt, bringt Arzneimittel verbotswidrig nach Deutschland. Für den privaten Besteller ist das nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt erst vor, wenn weitere Umstände hinzukommen, die unten beschrieben sind.
Eine Ausnahme gilt für Mittel, die im Herkunftsland legal im Handel sind und ohne gewerbliche Vermittlung in einer Menge für den persönlichen Bedarf aus einem anderen EU-Staat bezogen werden (§ 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG). Auf Bestellungen bei Händlern außerhalb der EU passt diese Ausnahme nicht.
Was gilt für Kamagra und andere Potenzmittel?
Kamagra und ähnliche Präparate enthalten meist Sildenafil oder Tadalafil. Diese Wirkstoffe sind in Deutschland verschreibungspflichtig, und die im Netz angebotenen Generika aus Asien haben keine deutsche oder europäische Zulassung. Der Zoll hält solche Sendungen regelmäßig an, stellt sie sicher und verständigt den Empfänger.
Bei einer Packung für den Eigenbedarf bleibt es in der Regel beim Bußgeldverfahren, häufig sogar nur bei der Sicherstellung und Vernichtung der Ware. Anders ist es, wenn die Menge auf Weiterverkauf hindeutet, wenn Laboranalysen eine Fälschung ergeben oder wenn derselbe Empfänger wiederholt auffällt. Dann prüfen Zoll und Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren nach § 95 oder § 96 AMG.
Was ist bei einer Abnehmspritze aus dem Ausland zu beachten?
Abnehmspritzen mit Wirkstoffen wie Semaglutid oder Tirzepatid sind verschreibungspflichtig. Gerade bei diesen Mitteln warnen Behörden vor Fälschungen aus dem Internet, die falsch dosiert sind, andere Stoffe enthalten oder gar keinen Wirkstoff. Wer solche Ware nach Deutschland bringt, verstößt gegen das Verbot, gefälschte Arzneimittel zu verbringen (§ 73 Abs. 1b AMG).
Vorsätzlich begangen ist das eine Straftat nach § 96 Nr. 18e AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Besteller die Fälschung zumindest für möglich hielt. Wer bei einem seriös wirkenden Shop bestellt und nichts von der Fälschung ahnte, handelt in der Regel nicht vorsätzlich; bei Fahrlässigkeit kommt nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Beides hängt von den Umständen ab, etwa vom Preis, von der Aufmachung und von der Kommunikation mit dem Verkäufer.
Wann sind Anabolika und Dopingmittel strafbar?
Für Dopingmittel gilt das Anti-Doping-Gesetz. Wer Anabolika, Wachstumshormone oder andere Stoffe aus der Anlage zum Gesetz in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings erwirbt, besitzt oder nach Deutschland bringt, macht sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar. Die Mengen, ab denen eine nicht geringe Menge vorliegt, legt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung für jeden Stoff fest.
Doping im Sinne des Gesetzes ist auch das Training im Fitnessstudio; ein Wettkampf ist für diesen Tatbestand nicht erforderlich. Unterhalb der Grenzmengen ist der Besitz für den Freizeitsportler nicht strafbar, die Bestellung aus dem Ausland kann aber gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen. Wer Dopingmittel weitergibt oder verkauft, macht sich unabhängig von der Menge strafbar (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG).
Wann wird eine Medikamentenbestellung zum Betäubungsmittelverfahren?
Viele Schlaf-, Beruhigungs- und Schmerzmittel sind Betäubungsmittel. Dazu gehören zahlreiche Benzodiazepine wie Alprazolam oder Diazepam und starke Opioide wie Oxycodon. Wer sie ohne Rezept aus dem Ausland bestellt, führt Betäubungsmittel ein; das ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei größeren Mengen kann die nicht geringe Menge erreicht sein, dann droht ein Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.
Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist eine Einstellung nach § 31a BtMG möglich, siehe Geringe Menge. Wie die Einfuhr allgemein verfolgt wird, erklärt die Seite Einfuhr von Drogen.
Was tun, wenn der Zoll wegen einer Arzneimittelsendung schreibt?
Lesen Sie zuerst genau, was der Zoll will. Häufig geht es nur um die Zustimmung zur Vernichtung der Ware oder um die Frage, ob Sie auf die Herausgabe verzichten. Manchmal ist dem Schreiben bereits eine Anhörung im Bußgeld- oder Strafverfahren beigefügt. Das sind zwei verschiedene Dinge.
- Füllen Sie keine Fragebögen zu Zweck, Menge oder früheren Bestellungen aus, bevor Sie beraten wurden.
- Ein Verzicht auf die Ware ist meist sinnvoll, sollte aber nicht mit einer Erklärung zur Sache verbunden werden.
- Löschen Sie keine Bestellbestätigungen; sie können belegen, dass es um eine Packung für den Eigenbedarf ging.
- Bei einer Anhörung als Beschuldigter: schweigen und Akteneinsicht nehmen lassen, siehe Anhörungsbogen.
Wie gehen Zoll und Staatsanwaltschaft mit Sammelverfahren gegen Onlineshops um?
Viele Verfahren gegen Besteller entstehen nicht durch eine einzelne abgefangene Sendung, sondern nach Ermittlungen gegen einen Onlineshop. Werden die Server oder Konten eines Händlers beschlagnahmt, werten Zoll und Staatsanwaltschaft die Kundendaten aus und leiten Verfahren gegen die Besteller ein, oft in großer Zahl. Ähnlich wie bei Darknet-Marktplätzen werden die Verfahren dann an die Staatsanwaltschaften am Wohnort abgegeben.
Für den einzelnen Besteller ist in solchen Fällen zu klären, ob er die Bestellung wirklich aufgegeben hat, was genau geliefert wurde und ob die Ware überhaupt angekommen ist. Häufig liegen nur Bestelldaten vor, aber keine Laboranalyse der konkreten Lieferung. Ob es sich um ein zugelassenes Mittel, eine Fälschung, ein Dopingmittel oder ein Betäubungsmittel handelte, lässt sich dann nur aus den Angaben des Shops schließen. Das ist ein wichtiger Ansatzpunkt für eine Einstellung. Dr. Löw hat zu ähnlichen Verfahren gegen Kunden von Onlineshops den Beitrag Legal-High gleich straffrei? geschrieben; wie Sie auf Post vom Zoll reagieren, steht unter Brief vom Zoll.
Wie verteidigt Dr. Löw in Arzneimittelverfahren?
Dr. Löw prüft, welche Vorschrift überhaupt einschlägig ist. Ob ein Fall als Bußgeldsache, als Vergehen nach dem Arzneimittelgesetz, nach dem Anti-Doping-Gesetz oder nach dem Betäubungsmittelgesetz behandelt wird, hängt vom Wirkstoff, von der Menge und von dem ab, was dem Besteller nachgewiesen werden kann. Ein Laborgutachten zur Fälschung oder zum Wirkstoffgehalt liegt längst nicht in jeder Akte.
In vielen Fällen lässt sich ein Verfahren wegen geringer Schuld einstellen, etwa nach § 153 StPO oder bei Betäubungsmitteln nach § 31a BtMG. Geht es um Weiterverkauf über Online-Plattformen oder Messenger, verbindet Dr. Löw seine Erfahrung aus dem Sonderdezernat Cybercrime mit dem Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht. Ein bestimmtes Ergebnis kann er nicht versprechen.
Häufige Fragen
Darf ich Medikamente bei einer EU-Versandapotheke bestellen?
Ja, wenn das Mittel in Deutschland zugelassen ist und die Apotheke für den Versand nach Deutschland befugt ist (§ 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG). Verschreibungspflichtige Mittel brauchen ein gültiges Rezept.
Was passiert mit der beschlagnahmten Ware?
Der Zoll stellt sie sicher und vernichtet sie in der Regel, oft nach einer Verzichtserklärung des Empfängers. Eine Herausgabe kommt bei verbotswidrig verbrachten Arzneimitteln praktisch nicht in Betracht.
Bin ich vorbestraft, wenn ich ein Bußgeld wegen Arzneimittelimports bekomme?
Nein. Ein Bußgeld ist keine Strafe und wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Erst eine Verurteilung wegen einer Straftat führt zu einem Eintrag.
Muss ich auf das Schreiben des Zolls antworten?
Auf eine Anhörung als Beschuldigter oder Betroffener müssen Sie nicht zur Sache antworten; Angaben zur Person sind Pflicht. Eine Erklärung zur Vernichtung der Ware können Sie abgeben, ohne sich zum Vorwurf zu äußern.
Kann mir der Zoll die Wohnung durchsuchen, weil ich Potenzmittel bestellt habe?
Bei einer reinen Ordnungswidrigkeit ist eine Durchsuchung selten verhältnismäßig. Bei Verdacht auf Handel, Fälschungen in größerem Umfang oder Betäubungsmittel ordnen Gerichte Durchsuchungen dagegen an.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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