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Delikt

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Drogen über die Grenze und per Post

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach Deutschland bringt oder schicken lässt, macht sich wegen unerlaubter Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, unabhängig von der Menge. Betrifft die Einfuhr eine nicht geringe Menge, ist sie nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Auch Cannabis darf trotz Teillegalisierung nicht eingeführt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).

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Einfuhr von Drogen: die Strafrahmen

Einfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar
Einfuhr nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)Verbrechen, Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren; minder schwerer Fall drei Monate bis fünf Jahre
Bande mit nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG)Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
Einfuhr mit Waffe (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)bei nicht geringer Menge Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KCanG)bis drei Jahre oder Geldstrafe; bei nicht geringer Menge in der Regel drei Monate bis fünf Jahre
Eigenverbrauch (§ 31a BtMG, § 35a KCanG)Absehen von Verfolgung bei geringer Menge möglich
Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB)§ 29 BtMG: fünf Jahre; § 30 BtMG: 20 Jahre

Was gilt rechtlich als Einfuhr von Betäubungsmitteln?

Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die Grenze nach Deutschland. Vollendet ist sie, sobald die Drogen die Grenze überschritten haben, bei einer Reise im Auto also mit dem Grenzübertritt, beim Flug mit der Landung. Wer im Grenzbereich kontrolliert wird, bevor er deutsches Gebiet erreicht, kann sich wegen versuchter Einfuhr strafbar machen (§ 29 Abs. 2 BtMG).

Eingeführt wird auch, was man sich per Post schicken lässt. Wer im Ausland oder im Darknet bestellt und den Versand nach Deutschland veranlasst, ist Täter der Einfuhr, auch wenn er die Grenze nie selbst überquert. Wer Drogen nur durch Deutschland hindurch transportiert, ohne sie hier in den Verkehr zu bringen, begeht eine Durchfuhr, die ebenfalls strafbar ist.

Die Einfuhr ist unabhängig von der Menge strafbar. Ein Gramm Kokain aus Amsterdam ist eine Einfuhr ebenso wie ein Kilogramm. Wer dabei zugleich besitzt und Handel treibt, wird nicht doppelt bestraft; die Taten werden zusammen gewürdigt, wobei der Handel häufig im Vordergrund steht.

Ist es strafbar, Cannabis aus den Niederlanden mitzubringen?

Ja. Das Konsumcannabisgesetz erlaubt den Besitz, nicht die Einfuhr. Wer Cannabis aus einem Coffeeshop in Venlo, Roermond oder Maastricht nach Deutschland bringt, führt es ein und macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar, auch wenn er hier 25 Gramm besitzen dürfte. Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bei kleinen Mengen für den Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 35a KCanG von der Verfolgung absehen. Darauf ist kein Verlass, aber es ist ein häufiges Verteidigungsziel. Erreicht die Menge die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren vor. Mehr zu den Mengen unter Cannabis nach dem KCanG.

Wann wird die Einfuhr von Drogen zum Verbrechen?

Ein Verbrechen liegt vor, sobald sich die Einfuhr auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Die Mindeststrafe beträgt dann zwei Jahre. Das liegt höher als beim Handel oder Besitz einer nicht geringen Menge, wo das Gesetz ein Jahr vorsieht. Wer zusätzlich als Mitglied einer Bande handelt oder eine Schusswaffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mitführt, muss mit mindestens fünf Jahren rechnen (§ 30a BtMG).

Die nicht geringe Menge richtet sich nach dem Wirkstoff: 5 Gramm Kokainhydrochlorid, 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, 10 Gramm Amphetaminbase, 30 Gramm MDMA-Base. Schon wenige Dutzend Gramm Pulver können also genügen, siehe Nicht geringe Menge. Für minder schwere Fälle sieht § 30 Abs. 2 BtMG drei Monate bis fünf Jahre vor, etwa bei Kurieren in einer Notlage, bei Eigenkonsum oder bei geringer Überschreitung des Grenzwerts.

Wie entdecken Zoll und Bundespolizei Drogen an der Grenze?

Im Schengen-Raum gibt es keine ständigen Grenzkontrollen, aber Zoll und Bundespolizei kontrollieren im Grenzgebiet und auf den Transitstrecken gezielt. Für Nordrhein-Westfalen mit seiner langen Grenze zu den Niederlanden und Belgien gehören solche Kontrollen auf Autobahnen, in Zügen und Fernbussen zum Alltag. Typische Auslöser sind Fahrzeuge mit niederländischen Kurzbesuchen, Geruch, Nervosität oder Hinweise aus Datenabgleichen.

Bei Postsendungen fallen Briefe und Pakete in Briefzentren, Zollämtern oder bei Röntgenkontrollen auf. Die Ermittlungen führt dann häufig die Zollfahndung, die für Einfuhrdelikte zuständig ist, gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft am Wohnort des Empfängers. Ob der Adressat wirklich bestellt hat, ist dann die zentrale Frage; mehr dazu unter Drogen im Briefkasten und Straftaten im Darknet.

Was droht Drogenkurieren?

Kuriere, die gegen Bezahlung Drogen über die Grenze bringen, werden in der Regel wegen Einfuhr in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben verfolgt. Die Mindeststrafe von zwei Jahren gilt auch für sie, Bewährung ist damit nur im minder schweren Fall oder bei Strafmilderung möglich. Zu ihren Gunsten zählt, wenn sie Menge und Art der Drogen nicht kannten, unter Druck standen, selbst abhängig waren oder durch Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG zur Ermittlung der Hintermänner beitragen.

Kuriere werden oft unmittelbar festgenommen und kommen in Untersuchungshaft, gerade wenn sie keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Dann beginnt die Verteidigung mit der Frage, ob Haftgründe tatsächlich bestehen, siehe Untersuchungshaft.

Was sollten Sie nach einer Kontrolle oder einem Zollbrief tun?

Machen Sie keine Angaben zur Herkunft, zur Bestellung oder zum Zweck der Drogen, bis Ihr Verteidiger die Akte kennt. Bei einer Grenzkontrolle wirkt es naheliegend, sich mit dem Eigenbedarf zu erklären. Doch jede Angabe zu Häufigkeit, Bezugsquelle oder Mitfahrern wird protokolliert und später ausgewertet.

  • Angaben zur Person machen, zur Sache schweigen.
  • Kein Gespräch mit Mitreisenden über die Tat, auch nicht im Streifenwagen oder in der Zelle.
  • Erhalten Sie einen Brief vom Zoll mit einer Anhörung, keine Erklärung zurückschicken, sondern zuerst beraten lassen.
  • Bei einer Durchsuchung die Hinweise unter Hausdurchsuchung beachten.

Welche Folgen hat ein Einfuhrverfahren über die Strafe hinaus?

Neben der Strafe drohen bei Einfuhrdelikten weitere Folgen. Das Gericht zieht die Drogen und die zur Tat benutzten Gegenstände ein, unter Umständen auch das Fahrzeug. Erlöse aus einem Weiterverkauf werden als Taterträge eingezogen (§ 73 StGB). Bei Bezug über das Darknet werden zudem Kryptowährungen und Geräte beschlagnahmt, siehe Vermögensabschöpfung.

Wer mit dem Auto über die Grenze gefahren ist, muss außerdem mit Folgen für den Führerschein rechnen. Die Polizei meldet den Drogenfund an die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn keine Fahrt unter Drogeneinfluss festgestellt wurde. Bei harten Drogen kann die Behörde ein ärztliches Gutachten anordnen und bei feststehendem Konsum die Fahrerlaubnis entziehen, siehe Führerschein und Drogen. Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten zudem aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Diese Folgen sollten in die Verteidigung einbezogen werden, etwa bei der Frage, ob ein Strafbefehl akzeptiert oder ein Einspruch eingelegt wird. Wer einen Brief vom Zoll wegen einer abgefangenen Sendung erhält, findet Hinweise unter Brief vom Zoll.

Wie verteidigt Dr. Löw bei Einfuhrvorwürfen?

Dr. Löw prüft zuerst, ob die Einfuhr überhaupt nachweisbar ist: Wer hat die Drogen ins Fahrzeug gebracht, wer wusste davon, wer hat eine Sendung bestellt? Bei mehreren Insassen oder bei einer Postsendung an einen frei zugänglichen Briefkasten ist die Zuordnung oft unsicher. Danach geht es um Wirkstoffgehalt und Grenzwert, denn sie entscheiden über Vergehen oder Verbrechen. Schließlich stehen minder schwere Fälle, Eigenkonsum, Aufklärungshilfe und eine Einstellung bei kleinen Mengen im Raum.

Als ehemaliger Staatsanwalt kennt Dr. Löw die Abläufe zwischen Polizei, Zollfahndung und Staatsanwaltschaft. Er verteidigt in Verfahren in Düsseldorf, am Niederrhein und bundesweit. Ein bestimmtes Ergebnis kann er nicht versprechen.

Häufige Fragen

Ich habe nur 2 Gramm Cannabis aus Holland mitgebracht. Ist das strafbar?

Ja, die Einfuhr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG unabhängig von der Menge strafbar. Bei so kleinen Mengen zum Eigenverbrauch kommt aber eine Einstellung nach § 35a KCanG in Betracht.

Ist eine Bestellung im Ausland auch Einfuhr, wenn das Paket abgefangen wurde?

Hat das Paket die Grenze überschritten, ist die Einfuhr vollendet, auch wenn es Sie nie erreicht. Wurde es vorher abgefangen, kommt ein Versuch in Betracht. Entscheidend bleibt der Nachweis, dass Sie bestellt haben.

Kann bei Einfuhr einer nicht geringen Menge eine Bewährungsstrafe herauskommen?

Nur in einem minder schweren Fall oder bei Strafmilderung, etwa durch Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Die Regelstrafe beginnt bei zwei Jahren, Bewährung ist bis zu zwei Jahren möglich.

Wird mein Auto eingezogen?

Fahrzeuge, die zur Tat benutzt wurden, können als Tatmittel eingezogen werden (§ 74 StGB, § 33 BtMG). Das Gericht muss dabei die Verhältnismäßigkeit beachten, gerade wenn das Fahrzeug einem Dritten gehört.

Ermittelt bei Einfuhr die Polizei oder der Zoll?

Beide. Bei Kontrollen an der Grenze und bei Postsendungen ist häufig die Zollfahndung beteiligt, im Inland meist die Kriminalpolizei. Herrin des Verfahrens ist in jedem Fall die Staatsanwaltschaft.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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