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Was tun bei einer Durchsuchung im Betrieb

Durchsuchung im Unternehmen: Was tun bei einem Dawn Raid?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Eine Durchsuchung von Geschäftsräumen ordnet grundsätzlich ein Richter an, bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft oder Polizei (§ 105 Abs. 1 StPO); gegen das Unternehmen selbst kann sie sich als Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO) oder bei Dritten (§ 103 StPO) richten. Bleiben Sie ruhig, lassen Sie sich den Beschluss aushändigen, rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an und sorgen Sie dafür, dass niemand im Unternehmen Angaben zur Sache macht oder Unterlagen freiwillig herausgibt. Verlangen Sie am Ende ein vollständiges Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO).

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Durchsuchung im Unternehmen: die Rechtsgrundlagen

Anordnung (§ 105 Abs. 1 StPO)Richter; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
Beim Verdächtigen (§ 102 StPO)zulässig, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden
Bei Dritten (§ 103 StPO)nur zur Suche nach bestimmten Spuren oder Gegenständen und nur, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie sich in den Räumen befinden
Nachtzeit (§ 104 StPO)21 bis 6 Uhr; Durchsuchung von Geschäftsräumen dann nur in Ausnahmefällen
Durchsicht von Daten (§ 110 StPO)Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen auf deren Anordnung; auch verbundene Speicher wie Cloud-Laufwerke
Verzeichnis (§ 107, § 109 StPO)auf Verlangen schriftliche Mitteilung über den Grund und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände
Gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO)gegen eine Beschlagnahme jederzeit möglich; bei Widerspruch soll die Bestätigung binnen drei Tagen beantragt werden

Wann dürfen Ermittler ein Unternehmen durchsuchen?

Ermittler dürfen Geschäftsräume durchsuchen, wenn ein Richter dies angeordnet hat oder ausnahmsweise Gefahr im Verzug besteht (§ 105 Abs. 1 StPO). Richtet sich das Verfahren gegen Geschäftsführer oder Mitarbeiter, ist das eine Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO. Häufig ist das Unternehmen aber nur Dritter, etwa weil bei ihm Unterlagen über einen Kunden, Lieferanten oder früheren Mitarbeiter vermutet werden. Dann gilt der strengere § 103 StPO: Gesucht werden darf nur nach bestimmten Gegenständen, und es müssen Tatsachen dafür sprechen, dass sie dort zu finden sind.

Ob das Unternehmen Beschuldigter, Nebenbeteiligter oder nur Zeuge ist, bestimmt die richtige Strategie. Ein Unternehmen kann zwar nicht bestraft werden, ihm droht aber eine Geldbuße, wenn Leitungspersonen eine Straftat begangen haben, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder die es bereichert hat (§ 30 OWiG), oder wenn Aufsichtspflichten verletzt wurden (§ 130 OWiG). Außerdem können Gewinne eingezogen werden. Lesen Sie deshalb im Beschluss genau, gegen wen ermittelt wird und welcher Vorwurf erhoben wird.

Was ist in den ersten Minuten einer Durchsuchung zu tun?

In den ersten Minuten kommt es darauf an, ruhig zu bleiben, den Beschluss zu sichern und sofort einen Verteidiger zu erreichen. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. Der Empfang verständigt die Geschäftsführung oder eine vorher bestimmte Ansprechperson und bittet die Beamten in einen Besprechungsraum.
  2. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und fertigen Sie eine Kopie. Fragen Sie nach dem Namen des Einsatzleiters und der zuständigen Staatsanwaltschaft.
  3. Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an und bitten Sie den Einsatzleiter, mit dem Beginn zu warten, bis er eintrifft oder telefonisch erreichbar ist. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, oft wird aber kurz gewartet.
  4. Stellen Sie jedem Durchsuchungsteam einen Begleiter zur Seite, der beobachtet und notiert, aber nichts zur Sache sagt.
  5. Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie mit einer Mitnahme von Unterlagen nicht einverstanden sind, und lassen Sie den Widerspruch protokollieren.
  6. Kennzeichnen Sie Korrespondenz mit Ihren Verteidigern und Rechtsanwälten und weisen Sie auf den Beschlagnahmeschutz hin (§ 97, § 148, § 160a StPO).
  7. Verlangen Sie am Ende die schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein vollständiges Verzeichnis (§ 107 StPO).

Vernichten, verstecken oder löschen Sie nichts. Das kann eine eigene Straftat sein und einen Haftgrund wegen Verdunkelungsgefahr schaffen. Viele Verhaltensregeln gelten wie bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung.

Müssen Mitarbeiter mit den Ermittlern sprechen?

Gegenüber Polizei oder Zollbeamten vor Ort müssen Mitarbeiter keine Angaben machen; eine Pflicht zur Aussage entsteht erst bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder bei einer polizeilichen Ladung in deren Auftrag (§ 161a, § 163 Abs. 3 StPO). Während der Durchsuchung versuchen Ermittler oft, im Gespräch auf dem Flur oder am Arbeitsplatz Informationen zu bekommen. Solche Gespräche sind informelle Befragungen, an denen niemand teilnehmen muss.

Wer als Zeuge vernommen wird, darf die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde (§ 55 StPO). Jeder Zeuge kann einen anwaltlichen Beistand mitbringen (§ 68b StPO). Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen solchen Zeugenbeistand zur Verfügung.

Wichtig ist die Grenze: Das Unternehmen darf Mitarbeiter über ihre Rechte informieren, es darf sie aber nicht zu falschen Aussagen oder zur Verweigerung einer bestehenden Aussagepflicht drängen. Ein kurzer, sachlicher Hinweis an die Belegschaft reicht, etwa: „Sie müssen vor Ort keine Fragen zur Sache beantworten. Wenn Sie aussagen möchten oder geladen werden, stellen wir Ihnen einen Anwalt zur Seite.“ Was Zeugen bei einer späteren Ladung beachten sollten, steht unter Vorladung als Zeuge.

Dürfen die Ermittler Server, E-Mails und Laptops mitnehmen?

Ja, Datenträger und Unterlagen, die als Beweismittel in Betracht kommen, dürfen sichergestellt und, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden (§ 94 StPO). Die Durchsicht von Papieren und Datenträgern steht der Staatsanwaltschaft zu, ihre Ermittlungspersonen dürfen sie auf deren Anordnung vornehmen (§ 110 StPO). Sie darf sich auch auf räumlich getrennte Speicher erstrecken, auf die vom durchsuchten Rechner aus zugegriffen werden kann, etwa Cloud-Laufwerke, wenn sonst der Verlust der Daten droht (§ 110 Abs. 3 StPO).

Für den laufenden Betrieb ist entscheidend, ob ganze Server und Notebooks mitgenommen oder nur Kopien gezogen werden. Weil jede Maßnahme verhältnismäßig sein muss, sollten Sie gemeinsam mit Ihrer IT anbieten, die gesuchten Daten gezielt zu spiegeln. Das ist keine freiwillige Herausgabe des Originals, sondern eine Absprache über die Art der Sicherung; halten Sie den Widerspruch trotzdem fest. Als Beschuldigter muss niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken. Ob Mitarbeiter Passwörter nennen müssen, sollte vor Ort der Verteidiger klären. Was bei beschlagnahmten Handys gilt, erklärt die Seite Handy beschlagnahmt.

Was muss im Sicherstellungsverzeichnis stehen?

Im Verzeichnis müssen alle in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind (§ 109 StPO). Sie haben nach Ende der Durchsuchung Anspruch auf eine Ausfertigung, wenn Sie sie verlangen (§ 107 StPO). Wird nichts gefunden, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.

Prüfen Sie das Verzeichnis vor der Unterschrift: Sind Aktenordner einzeln mit Beschriftung aufgeführt, Datenträger mit Seriennummer, kopierte Datenbestände mit Umfang und Herkunft? Steht dort, ob Sie freiwillig herausgegeben oder widersprochen haben? Unterschreiben Sie keine Erklärung, dass Sie mit der Mitnahme einverstanden sind. Nach einem Widerspruch soll der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen; Sie selbst können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).

Wie sollte das Unternehmen nach der Durchsuchung kommunizieren?

Nach der Durchsuchung sollte das Unternehmen intern sachlich informieren, extern zurückhaltend bleiben und alle Schritte mit dem Verteidiger abstimmen. Fertigen Sie noch am selben Tag ein Gedächtnisprotokoll an: Wer war vor Ort, welche Räume wurden durchsucht, was wurde gesagt und mitgenommen. Starten Sie keine eigenen Befragungen von Mitarbeitern, bevor feststeht, worum es geht; Notizen daraus können später selbst zum Beweismittel werden.

Gegenüber Kunden, Banken oder Presse genügt meist der Hinweis, dass es eine Maßnahme der Ermittlungsbehörden gab, dass das Unternehmen kooperiert und sich zu laufenden Verfahren nicht äußert. Prüfen Sie außerdem, ob Versicherungen wie eine D&O- oder Strafrechtsschutzversicherung zu informieren sind. Sobald die Akte vorliegt, entscheiden Sie mit Ihrem Verteidiger, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Akteneinsicht im Strafverfahren.

Kann sich das Unternehmen gegen die Durchsuchung wehren?

Ja, gegen den Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde zulässig, und zwar auch für Dritte, die durch ihn betroffen sind (§ 304 StPO). Sie wirkt meist erst nachträglich, weil die Durchsuchung dann schon stattgefunden hat, kann aber feststellen lassen, dass sie rechtswidrig war, und Fragen der Verwertbarkeit vorbereiten. Gegen die Beschlagnahme einzelner Gegenstände können Sie die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO) und die Herausgabe verlangen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.

Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und vertritt Privatpersonen ebenso wie Unternehmen. Als früherer Staatsanwalt im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime kennt er die Abläufe bei der Sicherung großer Datenbestände aus eigener Praxis. Seine wichtigsten Regeln hat er im Beitrag Durchsuchungs-Guidelines zusammengefasst.

Häufige Fragen

Müssen wir die Ermittler sofort hereinlassen?

Ja, wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug angenommen wird, dürfen die Beamten die Räume betreten, notfalls mit Zwang. Sie können darum bitten, kurz auf den Verteidiger zu warten, einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht. Widerstand oder Verzögern schadet.

Muss die Geschäftsführung bei der Durchsuchung anwesend sein?

Nein, aber der Inhaber der Räume darf der Durchsuchung beiwohnen; ist er abwesend, soll ein Vertreter hinzugezogen werden (§ 106 StPO). Sinnvoll ist eine vorher bestimmte Ansprechperson, die die Beamten begleitet und Kontakt zum Verteidiger hält.

Dürfen Mitarbeiter während der Durchsuchung telefonieren oder E-Mails schreiben?

Gewöhnliche Arbeit ist nicht verboten, die Beamten werden aber darauf achten, dass keine Beweise beiseitegeschafft werden. Wer die Durchsuchung vorsätzlich stört, kann festgehalten werden (§ 164 StPO). Den Anruf beim eigenen Verteidiger sollten Sie ausdrücklich verlangen; Löschen oder Verschieben von Daten ist in jedem Fall zu unterlassen.

Sollten wir Unterlagen freiwillig herausgeben, um die Durchsuchung abzukürzen?

Manchmal ist das sinnvoll, etwa wenn gezielt bestimmte Dokumente gesucht werden und so eine Durchsuchung des ganzen Betriebs vermieden wird. Wer freiwillig herausgibt, verzichtet aber auf den Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Diese Abwägung sollte der Verteidiger vor Ort treffen.

Wann bekommen wir die Unterlagen und Datenträger zurück?

Wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Bei Datenträgern lässt sich oft erreichen, dass Kopien gezogen und die Originale zurückgegeben werden. Gegen eine fortdauernde Beschlagnahme kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Wer trägt die Kosten der Verteidigung des Unternehmens?

Das hängt vom Vorwurf und von den Verträgen ab. Für Organe und Mitarbeiter kommen D&O- und Strafrechtsschutzversicherungen in Betracht. Welche Kosten im Strafverfahren entstehen, erklärt die Seite zu den Kosten des Strafverteidigers.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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