Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf · Fachanwalt für Strafrecht
+49 211 17179062
Was tun bei einer Durchsuchung

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie: Ablauf und richtiges Verhalten

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Bei einer Durchsuchung wegen des Verdachts auf kinderpornografische Inhalte (§ 184b StGB) stellen die Beamten in der Regel alle Smartphones, Computer und Speichermedien sicher, oft auch Geräte von Mitbewohnern. Sie sollten ruhig bleiben, den Durchsuchungsbeschluss verlangen, keine Angaben zur Sache machen, keine Passwörter nennen, der Mitnahme ausdrücklich widersprechen und sofort einen Verteidiger anrufen. Die Durchsuchung ist der Beginn eines Verfahrens, das häufig viele Monate dauert, und keine Verurteilung.

Fragen zu Ihrem Fall?+49 211 17179062Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 UhrRückruf anfordern

Wie läuft eine Durchsuchung wegen Kinderpornografie ab?

Die Beamten kommen meist früh am Morgen, legen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor und durchsuchen die Wohnung gezielt nach Datenträgern. Anders als bei vielen anderen Vorwürfen geht es weniger um Unterlagen als um alles, was Daten speichern kann: Smartphones, Laptops, Tablets, externe Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, ältere Handys in Schubladen, Spielkonsolen und Router.

Häufig sind Beamte mit IT-Kenntnissen dabei, die Geräte noch in der Wohnung sichten oder laufende Computer sichern, bevor sie ausgeschaltet werden. Die Durchsicht von Datenträgern ist nach § 110 Abs. 3 StPO zulässig. Sie darf sich auch auf Cloud-Speicher erstrecken, auf die vom Gerät aus zugegriffen werden kann, wenn sonst ein Datenverlust droht.

Am Ende erhalten Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände. Prüfen Sie es, bevor Sie unterschreiben, und unterschreiben Sie nichts, was über die Bestätigung der Liste hinausgeht.

Was steht im Durchsuchungsbeschluss und warum ist er wichtig?

Der Beschluss nennt den Vorwurf, den Zeitraum und die Gegenstände, nach denen gesucht wird. Lassen Sie sich eine Kopie geben oder fotografieren Sie ihn. Daraus ergibt sich meist schon, woher der Verdacht stammt, zum Beispiel aus einer NCMEC-Meldung zu einem bestimmten Konto oder einer IP-Adresse, aus Ermittlungen gegen eine Tauschbörse oder aus einem anderen Verfahren.

Diese Angaben sind für die Verteidigung wertvoll. Ein Beschluss, der sich nur auf eine IP-Adresse stützt, obwohl in der Wohnung mehrere Personen leben, kann rechtswidrig sein. Ob das so ist, prüft der Verteidiger nach der Durchsuchung; eine Beschwerde ist auch dann noch möglich. Was eine NCMEC-Meldung beweist, erklärt der Ratgeber NCMEC-Meldung.

Muss ich Passwörter nennen oder mein Handy entsperren?

Nein, Passwörter, PINs und Entsperrmuster müssen Sie nicht nennen. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO), und dazu gehört, keine Zugangsdaten preiszugeben. Die Beamten dürfen Sie danach fragen und auf Nachteile hinweisen, etwa eine längere Auswertung. Ein Druckmittel, Sie zur Herausgabe zu zwingen, haben sie nicht.

Anders ist es bei biometrischen Sperren. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.03.2025 (2 StR 232/24) entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten nach einer richterlich angeordneten Durchsuchung auch gegen seinen Willen auf den Sensor legen dürfen, wenn das im Einzelfall verhältnismäßig ist. Was das für Fingerabdruck und Gesichtserkennung bedeutet, steht im Ratgeber Handy entsperren per Fingerabdruck.

Ob es sinnvoll ist, später freiwillig Zugang zu gewähren, ist eine taktische Frage, die nur mit Kenntnis der Akte beantwortet werden kann. Treffen Sie diese Entscheidung nicht während der Durchsuchung.

Was sollte ich während der Durchsuchung sagen und tun?

Sagen Sie nichts zur Sache und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie mit der Mitnahme der Geräte nicht einverstanden sind. Mehr müssen Sie nicht sagen. Angaben zu Ihrer Person, also Name, Anschrift und Geburtsdatum, sind Pflicht.

  1. Ruhig bleiben und die Beamten nicht behindern. Widerstand verschlechtert die Lage.
  2. Verteidiger anrufen. Sie dürfen telefonieren; bitten Sie darum, mit dem Beginn zu warten, bis Sie Ihren Anwalt erreicht haben. Ein Anspruch darauf besteht nicht, oft wird es aber gewährt.
  3. Keine Erklärungen wie „Das war bestimmt mein Mitbewohner“ oder „Ich habe das nur einmal gesehen“. Auch scheinbar entlastende Sätze werden protokolliert.
  4. Widerspruch gegen die Sicherstellung erklären und ins Protokoll aufnehmen lassen. Dann ist eine förmliche Beschlagnahme nötig, die gerichtlich überprüft werden kann.
  5. Nichts unterschreiben außer dem Empfang des Verzeichnisses.

Allgemeine Regeln für jede Durchsuchung finden Sie unter Hausdurchsuchung.

Was passiert mit Familie, Mitbewohnern und Arbeitgeber?

Mitbewohner und Angehörige sind bei der Durchsuchung oft anwesend und werden manchmal sofort befragt. Sie sind dann Zeugen. Ehepartner, Verlobte und nahe Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO). Bitten Sie sie nicht, etwas Bestimmtes zu sagen; das kann als Beeinflussung gewertet werden. Auch deren Geräte können mitgenommen werden, wenn sie im Verdacht stehen, Beweise zu enthalten.

Die Polizei informiert Arbeitgeber in der Regel nicht über eine Durchsuchung in der Privatwohnung. Bei Beamten ist das anders: Die Justiz übermittelt dem Dienstherrn spätestens die Anklage oder den Strafbefehlsantrag und das Urteil (§ 49 BeamtStG), in besonderen Fällen auch schon früher. Wer mit Kindern arbeitet, sollte die beruflichen Folgen früh mit dem Verteidiger besprechen. Einzelheiten stehen im Ratgeber Kinderpornografie und Beruf.

Eine Durchsuchung bedeutet keine Festnahme. Festgenommen wird nur, wenn ein Haftbefehl vorliegt oder die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Wie lange dauert die Auswertung der Geräte?

Die Auswertung dauert häufig viele Monate, bei vielen Geräten oder großen Datenmengen auch länger als ein Jahr. Die Polizei fertigt zunächst forensische Kopien an, durchsucht sie mit Software nach bekannten Dateien und Bildinhalten und erstellt einen Auswertebericht. Erst danach entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf.

Sie müssen eine überlange Sicherstellung nicht hinnehmen. Der Verteidiger kann eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 110 Abs. 4, § 98 Abs. 2 StPO) und die Herausgabe von Geräten verlangen, die nicht mehr gebraucht werden, etwa nach Anfertigung einer Kopie (§ 111n StPO). Geräte, auf denen strafbare Inhalte gefunden werden, unterliegen dagegen der Einziehung. Mehr zur Dauer unter Wie lange dauert die Handy-Auswertung?

Was sind die nächsten Schritte nach der Durchsuchung?

Der wichtigste nächste Schritt ist ein Verteidiger, der Akteneinsicht beantragt und die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft übernimmt. Bis dahin gilt:

  • Keine Daten löschen, keine Konten schließen und keine Geräte entsorgen. Das ändert an bereits gesicherten Daten nichts und wirkt sich regelmäßig nachteilig aus.
  • Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Lassen Sie den Termin über Ihren Verteidiger absagen.
  • Schreiben Sie für Ihren Verteidiger auf, wer in den letzten Jahren Zugriff auf Anschluss, WLAN und Geräte hatte.
  • Suchen Sie, wenn Sie das Bedürfnis haben, vertrauliche Unterstützung, etwa bei einer Beratungsstelle oder einem therapeutischen Angebot wie „Kein Täter werden“.

Seit dem 28.06.2024 ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte wieder ein Vergehen. Damit sind eine Einstellung und ein Strafbefehl rechtlich möglich. Ob eines davon erreichbar ist, hängt vom Ergebnis der Auswertung und von einer frühen, sorgfältigen Verteidigung ab. Dr. Löw war Staatsanwalt im Sonderdezernat für Cybercrime und kennt diese Verfahren aus beiden Perspektiven. Alles zum Tatvorwurf lesen Sie unter Kinderpornografie nach § 184b StGB.

Häufige Fragen

Dürfen die Beamten auch die Handys meiner Familie mitnehmen?

Ja, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sich auf ihnen Beweise befinden, etwa weil alle Geräte im selben WLAN hängen. Die Familienmitglieder können der Mitnahme ebenfalls widersprechen und später die Herausgabe verlangen.

Muss ich meine Cloud-Passwörter nennen?

Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten nennen. Die Ermittler können aber Daten sichern, auf die von einem entsperrten Gerät aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO), und Anbieter um Herausgabe ersuchen.

Werde ich nach der Durchsuchung festgenommen?

In den meisten Fällen nicht. Eine Festnahme setzt einen Haftbefehl oder dessen Voraussetzungen voraus, etwa Fluchtgefahr. Fragen Sie die Beamten im Zweifel, ob ein Haftbefehl vorliegt.

Sollte ich direkt alles erklären, um die Sache schnell zu beenden?

Nein. Eine Erklärung vor Akteneinsicht kann den Ermittlern genau die Verbindung zwischen Konto und Person liefern, die ihnen fehlt. Ob und was Sie erklären, sollte nach Kenntnis der Akte entschieden werden.

Kann ich mich gegen die Durchsuchung noch wehren, wenn sie vorbei ist?

Ja. Gegen den Durchsuchungsbeschluss ist auch nachträglich die Beschwerde möglich. Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt, kann das Folgen für die Verwertung der Beweise haben.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

Rückruf oder Nachricht

Die Polizei durchsucht gerade oder war heute bei Ihnen? Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie uns an.

+49 211 17179062

Ihre Nachricht unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit. Ein Mandat kommt erst durch ausdrückliche Vereinbarung zustande.

AnrufenRückruf